Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Meister/zur Meisterin in der Ver- und Entsorgung mit den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin, Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin, Geprüfter Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin (PO MVerEnt)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Prüfungsordnung
für die Durchführung von Prüfungen zum
Meister/zur Meisterin in der Ver- und Entsorgung
mit den anerkannten Abschlüssen
Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin,
Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin,
Geprüfter Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin
(PO MVerEnt)

Bekanntmachung des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

Vom 29. August 1988 (Fn 1)

Die Verordnung des Landesamtes für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 1988 gebe ich hiermit bekannt.

Im Auftrag

Großsteinbeck

Prüfungsordnung
für die Durchführung von Prüfungen zum Meister/zur
Meisterin in der Ver- und Entsorgung mit den
anerkannten Abschlüssen Geprüfter
Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin, Geprüfter
Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin, Geprüfter
Städtereinigungsmeister/Geprüfte
Städtereinigungsmeisterin (PO-MVerEnt)

Vom 12. Juli 1988

Aufgrund von § 46 Abs. 1 i. V. mit § 41 und § 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch das Berufsbildungsförderungsgesetz vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) und § 84 BBiG i. V. mit der zweiten Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz vom 18. April 1972 (GV. NW. S. 103) (Fn 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 1987 (GV. NW. S. 482), wird auf Beschluß des Berufsbildungsausschusses für den Ausbildungsberuf ,,Ver- und Entsorger/Ver- und Entsorgerin" des öffentlichen Dienstes vom 26. April 1988 und mit Genehmigung des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen - diese im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen - folgendes verordnet:

Inhalt

I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1

Errichtung

§ 2

Zusammensetzung und Berufung

§ 3

Befangenheit

§ 4

Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

§ 5

Geschäftsordnung

§ 6

Verschwiegenheit

II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 7

Prüfungstermine

§ 8

Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlußprüfung

§ 9

Anmeldung zur Prüfung

§ 10

Entscheidung über die Zulassung

III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 11

Gliederung und Inhalt der Prüfung

§ 12

Prüfungsaufgaben

§ 13

Nichtöffentlichkeit

§ 14

Leitung und Aufsicht

§ 15

Ausweispflicht und Belehrung

§ 16

Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 17

Rücktritt, Nichtteilnahme

IV. Abschnitt
Bewertung, Festlegung und Beurteilung
des Prüfungsergebnisses

§ 18

Bewertung

§ 19

Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 20

Prüfungszeugnis

§ 21

Nicht bestandene Prüfung

§ 22

Wiederholung der Prüfung

V. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 23

Rechtsmittel

§ 24

Prüfungsunterlagen

§ 25

Inkrafttreten, Außer-Kraft-Treten

I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1 (Fn 4)
Errichtung

(1) Für die Abnahme der Meisterprüfung errichtet das Landesumweltamt als zuständige Stelle Prüfungsausschüsse (§ 46 Abs. 1 BBiG).

(2) Die Anzahl der Prüfungsausschüsse richtet sich nach dem Bedarf, insbesondere nach der Anzahl der Prüfungsbewerber und den besonderen Anforderungen der Ver- und Entsorgungs-Meisterprüfungsverordnung vom 23. November 1987 (BGBl. I S. 2415).

(3) Für die berufliche Fortbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft können gemeinsame Prüfungsausschüsse gemäß § 36 Satz 2 BBiG beim Landesamt für Wasser und Abfall errichtet werden.

§ 2 (Fn 4)
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 37 Abs. 1 BBiG).

(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter (§ 37 Abs. 2 BBiG).

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für drei Jahre berufen (vergleiche § 37 Abs. 3 Satz 1 BBiG). Für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft werden die Mitglieder auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Münster vom Landesumweltamt berufen.

(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG).

(5) Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BBiG).

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 37 Abs. 3 Satz 5 BBiG).

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 5 BBiG).

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 37 Abs. 4 BBiG).

(9) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 37 Abs. 5 BBiG).

§ 3
Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige des Prüfungsbewerbers nicht mitwirken. Angehörige sind:

a) Verlobte,

b) der Ehegatte,

c) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

d) Geschwister,

e) Kinder der Geschwister,

f) Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

g) Geschwister der Eltern,

h) Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die in Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

- in Fällen der Buchstaben b, c und die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;

- in den Fällen der Buchstaben c bis g die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

- im Falle des Buchstabens h die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuß.

(3) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.

(4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuß, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 38 Abs. 1 BBiG).

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, bei sieben Mitgliedern mindestens fünf mitwirken. Er beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 38 Abs. 2 BBiG).

§ 5
Geschäftsordnung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 19 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle bestimmt in der Regel einen für die Durchführung der Prüfung maßgebenden Termin im Jahr.

(2) Die zuständige Stelle gibt diesen Termin einschließlich der Anmeldefristen im Gesetz- und Verordnungsblatt NW bekannt.

(3) Wird die Abschlußprüfung mit einheitlichen - ggf. überregionalen - Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von den beteiligten Stellen einzusetzen.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen
für die Abschlußprüfung

(1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen, wer

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der im Fachbereich, in dem die Prüfung abgelegt werden soll, zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens dreijährige, dem angestrebten Abschluß entsprechende Berufspraxis oder

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine dem angestrebten Abschluß entsprechende Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens sieben Jahre beträgt, oder

3. eine mindestens achtjährige, dem angestrebten Abschluß entsprechende Berufspraxis

nachweist. Die zuständige Stelle regelt, welche Ausbildungsberufe dem Fachbereich zuzuordnen sind und den Umfang der anrechenbaren Zeiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 9
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Prüfungsbewerber.

(2) Die Anmeldung hat zu erfolgen an die zuständige Stelle, in deren Bezirk die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers liegt.

(3) Der Anmeldung sind beizufügen:

a) Angaben zur Person,

b) Angaben zu den in § 8 genannten Voraussetzungen,

c) eine Erklärung und ggf. ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber bereits an der Prüfung teilgenommen hat.

§ 10 (Fn 4)
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet für den Bereich des öffentlichen Dienstes das Landesumweltamt. Hält es die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß (§ 39 Abs. 2 BBiG). Für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft entscheidet über die Zulassung zur Abschlußprüfung die örtlich zuständige IHK; hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet gegebenenfalls der gemeinsame Prüfungsausschuß beim Landesumweltamt.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuß bis zum ersten Prüfungstage, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird, widerrufen werden.

III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 11
Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Gliederung, Inhalt und Umfang der Prüfung sind in den §§ 3 bis 8 der Ver- und Entsorgungs-Meisterprüfungsverordnung festgelegt.

(2) Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern freigestellt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 9 der Ver- und Entsorgungs-Meisterprüfungsverordnung gegeben sind.

§ 12
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Ver- und Entsorgungs-Meisterprüfungsverordnung die Prüfungsaufgaben.

(2) Die zuständige Stelle errichtet bei Bedarf einen Prüfungs-Aufgaben-Erstellungsausschuß (PAEA) i. S. von § 37 BBiG.

(3) Der Prüfungsausschuß ist gehalten, einheitlich - ggf. überregional - erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen, wenn sie in Gremien (z. B. PAEA) erstellt wurden, die i. S. von § 37 BBiG errichtet sind.

§ 13 (Fn 4)
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörde (Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bzw. Ministerium für Wirtschaft und Arbeit) und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle und dem Prüfungsteilnehmer andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 14
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuß abgenommen. Die zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß

- die Aufsichtführung über die schriftlichen Prüfungen

- für die Überwachung und Abnahme praktischer und mündlicher Prüfungen die Einsetzung von Prüfungskommissionen

- die Mitglieder der Prüfungskommissionen.

Die Prüfungskommissionen bestehen aus mindestens 2 nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses.

(2) Es ist sicherzustellen, daß der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

§ 15
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 16
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.

(2) Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 17
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. Krankheitsfälle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuß.

IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses

§ 18
Bewertung

Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 11 sowie die Gesamtleistung - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Grund der Ver- und Entsorgungs-Meisterprüfungsverordnung - sind wie folgt zu bewerten:

Note 1 = sehr gut

= eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung 100 Punkte bis 92 Punkte

Note 2 = gut

= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung unter 92 Punkte bis 81 Punkte

Note 3 = befriedigend

= eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung unter 81 Punkte bis 67 Punkte

Note 4 = ausreichend

= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen entspricht unter 67 Punkte bis 50 Punkte

Note 5 = mangelhaft

= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind unter 50 Punkte bis 30 Punkte

Note 6 = ungenügend

= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind unter 30 Punkte bis 0 Punkte

§ 19
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis fest.

(2) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 20
Bestehen der Prüfung, Prüfungszeugnis

Die Regelungen für das Bestehen der Prüfung und das Prüfungszeugnis sind in § 10 der Ver- und Entsorgungs-Meisterprüfungsverordnung festgelegt.

§ 21
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen bei einer Wiederholung der Prüfung nicht wiederholt zu werden brauchen.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholung der Prüfung (§ 22) ist hinzuweisen.

§ 22
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 9 und 10) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.

V. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 23
Rechtsmittel

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. -teilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 24
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß § 21 Abs. 2 sind 10 Jahre aufzubewahren.

§ 25 (Fn 5)
Inkrafttreten, Außer-Kraft-Treten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn 3). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Der Präsident
des Landesamtes für Wasser und Abfall
Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 362; geändert durch Artikel 137 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 22. September 1988.

Fn 4

§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3, § 10 Abs. 1 u. § 13 geändert durch Artikel 137 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 25 Überschrift ergänzt und Satz 2 angefügt durch Artikel 137 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.



Normverlauf ab 2000: