Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Ordnungsbehördliche Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (VGS)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Ordnungsbehördliche
Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung
von Abwasser mit gefährlichen Stoffen
in öffentliche Abwasseranlagen (VGS)

Vom 25. September 1989 (Fn 1)

Aufgrund des § 59 Abs. 1 des Landeswassergesetzes - LWG - in der Neufassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW S. 384) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 366), wird verordnet:

§ 1
Genehmigungspflicht

(1) Abwasser mit gefährlichen Stoffen (§ 7 a Abs. 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes) aus den in der Anlage 1 aufgeführten Herkunftsbereichen darf nur mit widerruflicher Genehmigung der unteren Wasserbehörde in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Die Genehmigungspflicht nach Satz 1 entfällt, sofern eine für einen der in der Anlage 1 genannten Herkunftsbereiche gemäß § 7 a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes nach dem 1. Juli 1989 ergangene Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

a) Anforderungen nach dem Stand der Technik nicht enthält oder

b) die Anforderungen nach dem Stand der Technik davon abhängig macht, daß die Abwassereinleitung bestimmte Schwellenwerte erreicht oder übersteigt und die Indirekteinleitung diese Schwellenwerte nicht erreicht oder übersteigt. (Anlage 1)

(2) Genehmigungspflichtig ist auch die Indirekteinleitung von Abwasser, dessen Schmutzfracht aus der Verwendung eines Stoffes stammt, der in Anlage 2 aufgeführt ist, sofern eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung betreffend die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe dafür Anforderungen an Direkteinleitungen enthält. Verwendung im Sinne dieser Bestimmung ist jedes industrielle Verfahren, bei dem der in Anlage 2 aufgeführte Stoff oder seine Verbindungen hergestellt oder benutzt werden, oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem dieser Stoff oder eine seiner Verbindungen auftreten. (Anlage 2)

§ 2 (Fn 4)
Ordnungswidrigkeiten

Nach § 161 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 LWG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abwasser mit gefährlichen Stoffen ohne Genehmigung in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet.

§ 3 (Fn 3)
Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

(2) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende nach § 1 genehmigungspflichtige Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen ist die Genehmigung bis spätestens zum 31. Dezember 1990 zu beantragen. Sie gilt bis zur Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Antrag für den bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Umfang der Einleitung als erteilt.

(3) Anträge, die aufgrund der Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von wassergefährdenden Stoffen und Stoffgruppen in öffentliche Abwasseranlagen (VGS) vom 21. August 1986 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, gelten als Anträge im Sinne des Absatzes 2. Einleitungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Verordnung vom 21. August 1986 genehmigt sind, gelten auch nach dieser Verordnung als genehmigt.

Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 564, geändert durch VO v. 19. 10. 1991 (GV. NW. S. 405), Artikel 91 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).
Aufgehoben durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463), in Kraft getreten am 11. Mai 2005.

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

§ 3 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 2 geändert durch Artikel 91 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.



Normverlauf ab 2000: