Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem (Selbstüberwachungsverordnung Kanal - SüwV Kan)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Selbstüberwachung von Kanalisationen
und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen
im Mischsystem und im Trennsystem
(Selbstüberwachungsverordnung Kanal - SüwV Kan)

Vom 16. Januar 1995 (Fn 1)

Aufgrund des § 60 Abs. 2 und des § 61 Abs. 2 des Landeswassergesetzes - LWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384) (Fn 2) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1993 (GV. NW. S. 987), wird folgende Verordnung erlassen:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Selbstüberwachung

1. des baulichen und betrieblichen Zustandes und der Funktionsfähigkeit von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung oder die private Abwasserbeseitigung von befestigten gewerblichen Flächen, die größer als drei Hektar sind,

2. der Einleitung von Abwasser aus Entlastungsbauwerken dieser Kanalisationsnetze.

(2) Kanalisationsnetze für die öffentliche Abwasserbeseitigung sind Einrichtungen, die der Abwasserentsorgung der Allgemeinheit dienen. Die Einrichtungen müssen in Erfüllung der nach § 53 Abs. 1 LWG bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht dazu dienen, das Abwasser von Grundstücken eines festgelegten Gebietes zu sammeln und fortzuleiten, deren Eigentümer und Nutznießer jederzeit wechseln können.

§ 2
Überwachungsumfang

(1) Der Betreiber eines Kanalisationsnetzes hat die Kanalisationsnetze gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen und hierfür eine Anweisung für die Selbstüberwachung gemäß § 4 aufzustellen. Die zu beobachtenden Einrichtungen, der Prüfungsumfang und die Häufigkeit der Prüfung ergeben sich aus der Anlage. (Anlage)

(2) Werden in der Anweisung für die Selbstüberwachung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, der wasserwirtschaftlichen Bedeutung der Anlagen und technischer Schwierigkeiten andere Häufigkeiten festgelegt, haben diese Vorrang vor den in der Anlage, Nummer 2-13, genannten Häufigkeiten.

(3) Ist in dem Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserbeseitigungspflichtigen der Zeitpunkt für die Sanierungsmaßnahme für Schäden an Bauwerken festgelegt worden, so brauchen bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Maßnahmen zur Selbstüberwachung des Bauzustandes dieses Bauwerkes durchgeführt zu werden, wenn eine Vergrößerung der Belastung des Grundwassers bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten ist.

§ 3
Überwachung der Einleitungen von Abwasser
aus Entlastungsbauwerken

Bei wesentlichen Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, die in der Anweisung zur Selbstüberwachung festzulegen sind, sind bei den wichtigsten Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken und Stauraumkanälen eines Kanalisationsnetzes zur Überwachung kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmeßgeräte einzubauen. Durch geeignete Auswertungen der Füllstände und Benutzungszeiten sind Überlaufmengen, -dauer und -häufigkeit und bei Bedarf die zur Abwasserbehandlungsanlage weitergeleiteten Abwassermengen zu ermitteln.

Für die übrigen Einleitungen sind in der Anweisung zur Selbstüberwachung gemäß § 4 ausreichende Maßnahmen festzulegen, die eine unzulässige Belastung der Gewässer erkennen lassen (z. B. durch Inaugenscheinnahme).

§ 4
Anweisung für die Selbstüberwachung

(1) Für die Bauwerke der Kanalisation ist eine Anweisung über die Durchführung der Selbstüberwachung unter Beachtung der gültigen Unfallverhütungsvorschriften zu fertigen. Sie ist bei dem jeweiligen Bauwerk oder in der zuständigen Betriebsstelle (Betriebshof, Abwasserbehandlungsanlage) aufzubewahren.

Bauwerke sind insbesondere

- Kanäle und Schächte

- Düker

- Pumpwerke und Druckleitungen

- Regenüberläufe

- Regenklärbecken

- Regenüberlaufbecken

- Stauraumkanäle

- Einleitungsbauwerke

- Hochwasserverschlüsse

- Regenrückhaltebecken

- Rückhalteräume für Störfälle im Bereich der Industrie

- Übergabepunkte zwischen verschiedenen Betreibern

- Abscheideeinrichtungen (z. B. Leichtflüssigkeitsabscheider, Sandfänge) für gewerbliche Netze.

(2) In der Anweisung für die Selbstüberwachung sind festzulegen:

- Umfang, Ziel und Art der Zustands- und Funktionsprüfungen,

- Zeitpunkte, zu denen die Zustands- und Funktionsprüfungen durchzuführen sind,

- verantwortliche Personen für die Durchführung der Zustands-. und Funktionsprüfungen,

- Adressen und Rufnummern der Personen und Dienststellen, die bei Betriebsstörungen verständigt werden müssen und von denen gegebenenfalls Unterstützung geleistet werden kann.

§ 5
Überwachungsbericht

(1) Über die Überwachung der in § 4 Abs. 1 genannten Bauwerke ist ein Bericht zu fertigen. Dieser kann mit weiteren für Zustand und Funktion der Kanalisation geführten Dokumentationen, z. B. der Anweisung gemäß § 4, zusammengefaßt sein.

(2) Den Bericht hat der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung Verantwortliche mindestens vierteljährlich gegenzuzeichnen.

(3) Der Überwachungsbericht muß an einer für die zuständige Behörde zugänglichen Stelle mindestens drei Jahre einsehbar sein.

§ 6
Vorbehalt

Die Befugnis der zuständigen Behörde, von dieser Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die zuständige Wasserbehörde kann den Umfang der Selbstüberwachung auch verringern.

§ 7 (Fn 3)
Inkrafttreten; Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.

Ministerium für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 64; geändert durch Artikel 148 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 9. November 2013.

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

§ 7 Überschrift ergänzt und Satz 2 angefügt durch Artikel 148 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.



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