Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin (PO WasBau)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Prüfungsordnung
für die Durchführung von Abschlussprüfungen
im Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin
(PO WasBau)

Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft

Vom 15. Februar 1995 (Fn 1) (Fn 5)

Die Verordnung des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 1995 gebe ich hiermit bekannt.

Im Auftrag

Dr. Holtmeier

Prüfungsordnung
für die Durchführung von Abschlussprüfungen
im Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin
(PO WasBau)

Vom 3. Februar 1995

Aufgrund des § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 644) (Fn 2) in Verbindung mit § 41 und § 47 Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) und der Zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NW. S. 553) (Fn 2), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 1992 (GV. NW. S. 518), wird auf Beschluß des Berufsbildungsausschusses des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 7. Oktober 1993 und mit Genehmigung des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen folgendes verordnet:

Inhalt

I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1

Errichtung

§ 2

Zusammensetzung und Berufung

§ 3

Befangenheit

§ 4

Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

§ 5

Geschäftsführung

§ 6

Verschwiegenheit

II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 7

Prüfungstermine

§ 8

Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlußprüfung

§ 9

Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

§ 10

Anmeldung zur Prüfung

§ 11

Entscheidung über die Zulassung

§ 12

Regelung für Behinderte

III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 13

Prüfungsgegenstand

§ 14

Gliederung der Prüfung

§ 15

Prüfungsaufgaben

§ 16

Nichtöffentlichkeit

§ 17

Leitung und Aufsicht

§ 18

Ausweispflicht und Belehrung

§ 19

Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 20

Rücktritt, Nichtteilnahme

IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses

§ 21

Bewertung

§ 22

Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 23

Prüfungszeugnis

§ 24

Nicht bestandene Prüfung

V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung

§ 25

Wiederholungsprüfung

VI. Abschnitt
Anwendungsbereich

§ 26

Anwendungsbereich

VII. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 27

Rechtsmittel

§ 28

Prüfungsunterlagen

§ 29

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1 (Fn 5)
Errichtung

(1) Für die Abnahme der Abschlußprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse (§ 36 Satz 1 BBiG).

(2) Die Anzahl der Prüfungsausschüsse richtet sich nach dem Bedarf, insbesondere nach der Anzahl der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberinnen und den besonderen Anforderungen der Ausbildungsordnung.

§ 2 (Fn 5)
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 37 Abs. 1 BBiG).

(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer/eine Lehrerin einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 37 Abs. 2 BBiG).

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für längstens fünf Jahre berufen (vergleiche § 37 Abs. 3 Satz 1 BBiG).

(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG).

(5) Lehrer/Lehrerinnen von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BBiG).

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 37 Abs. 3 Satz 4 BBiG).

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 5 BBiG).

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 37 Abs. 4 BBiG).

(9) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 37 Abs. 5 BBiG).

§ 3 (Fn 5)
Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige des Prüfungsbewerbers nicht mitwirken. Angehörige sind:

a) Verlobte,

b) Ehegatten,

c) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

d) Geschwister,

e) Kinder der Geschwister,

f) Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

g) Geschwister der Eltern,

h) Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis in häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die in Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

- in den Fällen der Buchstaben b und c die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;

- in den Fällen der Buchstaben c bis g die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

- im Falle des Buchstabens h die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2) Mitwirken sollen ebenfalls nicht der Ausbildende und die Ausbilder/Ausbilderinnen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.

(3) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer/innen, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuß.

(4) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.

(5) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuß, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4 (Fn 5)
Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/in. Der/Die Vorsitzende und sein/seine Stellvertreter/in sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens jedoch drei, mitwirken. Er beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5 (Fn 5)
Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer/von der Protokollführerin und von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 22 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 6 (Fn 5)
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 7 (Fn 5)
Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss die für die Durchführung der Prüfung maßgebenden Termine, wobei der Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres berücksichtigt werden.

(2) Die zuständige Stelle gibt die Prüfungstermine und die Anmeldefristen rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt.

(3) Wird die Abschlußprüfung mit einheitlichen - ggf. überregionalen - Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von den beteiligten Stellen anzusetzen, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann.

§ 8 (Fn 5)
Zulassungsvoraussetzungen
für die Abschlußprüfung

(1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen (§ 39 Abs. 1 BBiG),

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder die Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise geführt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der/die Auszubildende noch dessen/deren gesetzliche/r Vertreter/in zu vertreten hat.

(2) Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte sind zur Abschlußprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen (§ 48 Abs. 3 Nr. 2 BBiG).

§ 9 (Fn 5)
Zulassungsvoraussetzungen
in besonderen Fällen

(1) Der/Die Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden/der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er/sie die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daß der Bewerber/die Bewerberin Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(3) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung im Ausbildungsberuf entspricht.

§ 10 (Fn 6)
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Ausbildenden/die Auszubildende mit Zustimmung des Auszubildenden/der Ausbildenden zu erfolgen.

(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gem. § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(3) Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Bezirk

- in den Fällen des § 8 und 9 Abs. 1 die Ausbildungsstätte liegt,

- in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers liegt.

(4) Der Anmeldung ist beizufügen

a) in den Fällen des § 8 und § 9 Abs. 1

- Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen

- vorgeschriebene Berichtshefte (Ausbildungsnachweise)

- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule

- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.

b) in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3

- Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten i. S. des § 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise i. S. des § 9 Abs. 3

- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule

- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.

§ 11 (Fn 5)
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß (§ 39 Abs. 2 BBiG).

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber/der Prüfungsbewerberin rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstermins und -ortes einschließlich der erlaubten Hilfsmittel mitzuteilen.

(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstage widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird.

§ 12 (Fn 5)
Regelung für Behinderte

Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Behinderten/der Behinderten - auf seinen/ihren Wunsch unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - zu erörtern.

III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 13 (Fn 5)
Prüfungsgegenstand

Durch die Abschlußprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin die erforderlichen praktischen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

§ 14
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in eine Fertigkeits- und eine Kenntnisprüfung (Prüfungsteile). Die Kenntnisprüfung wird entsprechend der Ausbildungsordnung in Fächer gegliedert, die Fertigkeitsprüfung besteht aus Arbeitsproben entsprechend der Ausbildungsordnung.

(2) Soweit körperlich, geistig oder seelisch Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen.

§ 15 (Fn 5)
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben. Die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sind in den Prüfungsaufgaben anzugeben.

(2) Der Prüfungsausschuss ist gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen.

§ 16 (Fn 5)
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter/Vertreterinnen der zuständigen Stelle oder der obersten Landesbehörde sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 17 (Fn 5)
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des/der Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuß abgenommen.

(2) Die schriftliche Prüfung und die Anfertigung von Arbeitsproben sind unter Aufsicht durchzuführen. Dies soll sicherstellen, daß die Prüfungsteilnehmer/innen die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen. Über den Ablauf sind Niederschriften zu fertigen.

§ 18 (Fn 5)
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer/innen haben sich auf Verlangen des/der Vorsitzenden oder des/der Aufsichtsführenden auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 19 (Fn 5)
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Teilnehmer/innen, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der/die Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.

(2) Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 20 (Fn 5)
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber/Die Prüfungsbewerberin kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht begonnen. Hat der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin war aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert.

(2) Bricht der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin aus wichtigem Grund die Prüfung ab, können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin.

IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses

§ 21 (Fn 5)
Bewertung

(1) Prüfungsleistungen sind nach folgendem Maßstab zu bewerten:

Note 1 = sehr gut

- eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, 100 bis 87,5 Punkte

Note 2 = gut

- eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, unter 87,5 bis75 Punkte

Note 3 = befriedigend

- eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung, unter 75 bis 62,5 Punkte

Note 4 = ausreichend

- eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, unter 62,5 bis 50 Punkte

Note 5 = mangelhaft

- eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, unter 50 bis 25 Punkte

Note 6 = ungenügend

- eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind, unter 25 bis 0 Punkte.

Ergeben sich bei der Ermittlung der Durchschnittswerte Dezimalstellen, sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter abzurunden.

(2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktesystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Dabei sind folgende Noten anzuwenden:

sehr gut

= 1,00-1,49

gut

= 1,50-2,49

befriedigend

= 2,50-3,49

ausreichend

= 3,50-4,49

mangelhaft

= 4,50-5,49

ungenügend

= 5,50-6,00

(3) Jede Prüfungsleistung ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig zu beurteilen und zu bewerten.

§ 22 (Fn 5)
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis fest.

(2) Die Fertigkeits- und Kenntnisprüfung haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das zweifache Gewicht.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und in der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.

(4) Unbeschadet des § 25 Abs. 2 Satz 1 kann der Prüfungsausschuß bestimmen, daß in Prüfungsteilen oder in bestimmten Prüfungsfächern der Kenntnisprüfung eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist. Ebenso kann der Prüfungsausschuß den Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von einem nochmaligen Anfertigen von Arbeitsproben befreien, wenn hierbei bereits mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden und diese Arbeitsproben auch in der Wiederholungsprüfung geprüft werden.

(5) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(6) Der Prüfungsausschuß soll dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin nach Feststellung des Prüfungsergebnisses mitteilen, ob er die Prüfung ,,bestanden" oder ,,nicht bestanden" hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin unverzüglich eine von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden unterzeichnete Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der Ergebnisfeststellung einzusetzen.

§ 23 (Fn 5)
Prüfungszeugnis

(1) Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 34 BBiG).

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

- die Bezeichnung ,,Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG,

- die Personalien des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin,

- den Ausbildungsberuf,

- das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung,

- das Datum des Bestehens der Prüfung,

- die Unterschriften des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des/der Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel. Mit Zustimmung des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann dessen/deren Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Ausschussmitgliedes ersetzt werden.

§ 24 (Fn 5)
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin und ggf. sein/seine gesetzliche/r Vertreter/in sowie der/die Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen keine ausreichende Leistungen erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen (§ 22 Abs. 4).

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 25 ist hinzuweisen.

V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung

§ 25 (Fn 5)
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG).

(2) Hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist der Teil auf Antrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses gemäß § 22 Abs. 4 in bestimmten Prüfungsfächern oder Arbeitsproben eine Wiederholung nicht erforderlich ist.

(3) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8 bis 11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der voraufgegangenen Prüfung anzugeben.

VI. Abschnitt
Anwendungsbereich

§ 26
Anwendungsbereich

Die Prüfungsordnung gilt für die Abschlußprüfung in anderen Wegen der beruflichen Bildung gemäß § 1 Abs. 1 BBiG, der Umschulung und der beruflichen Fortbildung, entsprechend.

VII. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 27 (Fn 5)
Rechtsmittel

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin bzw. den/die Prüfungsteilnehmer/in mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 28 (Fn 5)
Prüfungsunterlagen

Nach Abschluß der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer/ der Prüfungsteilnehmerin auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß § 22 Abs. 5 sind 10 Jahre aufzubewahren.

§ 29 (Fn 3) (Fn 4)
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Sie tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Der Präsident
des Landesumweltamtes
Nordrhein-Westfalen

Dr. Irmer

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 154; geändert durch VO v. 1. 12. 2003 (GV. NRW. 2004 S. 12), in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Aufgehoben durch VO vom 6. Januar 2009 (GV. NRW. S. 21), in Kraft getreten am 24. Januar 2009.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§ 29 Satz 2 neu eingefügt durch VO v. 1. 12. 2003 (GV. NRW. 2004 S. 12); in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 17. März 1995.

Fn 5

Normüberschrift, §§ 1 - 7, 8 Abs. 1, 9, 11 - 13, 15 Abs. 2, 16 - 20, 21 Abs. 3, 22, 23, 24 Abs. 1, 25, 27 u. 28 geändert durch VO v. 1. 12. 2003 (GV. NRW. 2004 S. 12); in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Fn 6

§ 10 neugefasst durch VO v. 1. 12. 2003 (GV. NRW. 2004 S. 12); in Kraft getreten am 14. Januar 2004.



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