Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten- Abl. EG Nr. L 194 S. 34 - sowie der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probeentnahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten - Abl. EG Nr. 271 S. 44 - (QOTV)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung zur Umsetzung
der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975
über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser
für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten- Abl. EG Nr. L 194 S. 34 -
sowie der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979
über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probeentnahmen
und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung
in den Mitgliedstaaten - Abl. EG Nr. 271 S. 44 - (QOTV)

Vom 29. April 1997 (Fn 1)

Auf Grund des § 2 a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NW. S. 926) (Fn 2) sowie hinsichtlich des § 5 Abs. 6 auch auf Grund des § 50 Abs. 2 LWG wird verordnet:

§ 1
Zweck der Verordnung

Zweck dieser Verordnung ist es, die sich aus der Richtlinie 75/440/EWG sowie der Richtlinie 79/869/EWG

1. ergebenen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung bei Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zwecke der Trinkwasserversorgung zu bestimmen,

2. die dabei bestehenden Pflichten zur Untersuchung und Überwachung zu regeln.

§ 2
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für oberirdische Gewässer, die für die direkte Entnahme von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden. Sie gilt nicht für Entnahmen zum Zwecke der künstlichen Grundwasseranreicherung.

(2) Andere Rechtsvorschriften über die Entnahme von Wasser aus Gewässern bleiben unberührt.

§ 3
Zulässigkeit von Wasserentnahmen

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus Gewässern im Sinne des § 2 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die Gewässer

1. in der Anlage 1 zu dieser Verordnung unter einer der drei Kategorien A 1, A 2 oder A 3 aufgeführt sind und

2. mindestens den für die jeweilige Kategorie als verbindlich bezeichneten Parametern der mit I bezeichneten Spalten (Imperativwert) der Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.

(2) Bei bereits zugelassenen Wasserentnahmen ist das Recht oder die Befugnis mit nachträglichen Auflagen zu versehen, soweit sie auf §§ 5, 7, 12 und 15 WHG oder auf einem im Recht oder in der Befugnis selbst enthaltenen Vorbehalt gestützt werden können.

§ 4
Ausnahmen

(1) Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind nur zulässig,

1. wenn das entnommene Wasser durch Mischung oder Aufbereitung eine Qualität erhält, die den Anforderungen für Trinkwasser entspricht,

2. für die in Anlage 2 mit "(0)" gekennzeichneten Parameter, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen,

3. wenn die in der Anlage 2 festgelegten Werte auf Grund natürlicher Anreicherungen überschritten werden,

4. bei Seen mit einer Tiefe bis zu 20 m, in denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer eingeleitet werden, für die in Anlage 2 mit "*" gekennzeichneten Parameter,

5. bei Überschwemmungen oder Naturkatastrophen.

(2) Abweichungen gemäß Absatz 1 entbinden in keinem Falle von den zwingenden Erfordernissen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung.

§ 5
Überwachung

(1) Oberflächenwasser entspricht den in Anlage 2 angegebenen Parametern, wenn die in regelmäßigen Abständen an ein und derselben Schöpfstelle vorgenommene Probenahme des zur Trinkwassergewinnung verwendeten Wassers erweist, daß die Werte der Parameter für die betreffende Wasserqualität

a) bei 95% der Proben im Falle der Parameter, die mit den in den Spalten I der Anlage 2 angegebenen Parametern übereinstimmen,

b) bei 90% der Proben in allen anderen Fällen

erreicht werden,

und wenn im Falle des Buchstaben a) bei 5% und im Falle des Buchstaben b) bei 10% der Proben, die jeweils unter diesen Werten liegen,

1. die Meßwerte nicht mehr als 50% vom Wert der betreffenden Parameter abweichen, mit Ausnahme der Temperatur, des pH-Wertes, des gelösten Sauerstoffs und der mikrobiologischen Parameter,

2. sich daraus keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung ergeben kann,

3. aufeinanderfolgende Wasserproben, die in statistisch brauchbarer Zeitfolge entnommen werden, nicht von den betreffenden Parametern abweichen.

Ein Überschreiten der Werte wird bei der Aufstellung der in Satz 1 genannten Hundertsätze nicht berücksichtigt, wenn es sich aus Überschwemmungen, Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Wetterbedingungen ergibt. Unter Schöpfstelle ist der Ort zu verstehen, an dem das Oberflächenwasser vor der Aufbereitung entnommen wird.

(2) Die Analysen der entnommenen Wasserproben erstrecken sich auf die in Anlage 2 aufgeführten Parameter, denen Imperative und/oder Werte der mit G bezeichneten Spalten (Richtwerte) zugeordnet sind. Die in Anlage 3 genannten Referenzmethoden werden soweit wie möglich angewandt. Werden andere Referenzmethoden angewandt, müssen die erzielten Ergebnisse den gemäß den Referenzmethoden nach Anlage 3 erzielten Ergebnissen gleichwertig oder mit ihnen vergleichbar sein. Abweichungen von der angegebenen Methodik sind zu dokumentieren. Die Werte für die Erfassungsgrenze, die Genauigkeit und die Richtigkeit der Meßmethoden zur Kontrolle der in Anlage 3 genannten Parameter müssen eingehalten werden.

(3) Die jährliche Mindesthäufigkeit der Probenahmen und der Analysen in bezug auf die einzelnen Parameter ist in Anlage 4 festgelegt. Die Entnahme der Proben muß, soweit möglich, so auf des Jahr verteilt sein, daß man ein repräsentatives Bild von der Wasserqualität erhält. Die Oberflächenwasserproben müssen für die Wasserqualität an der in Abs. 1 Satz 3 definierten Schöpfstelle repräsentativ sein.

(4) Die Behälter, in die die Proben abgefüllt werden, die Reagenzien oder Verfahren zur Konservierung einer Teilprobe für die Analyse eines oder mehrere Parameter, der Transport und die Aufbewahrung der Proben sowie die Vorbereitung der Proben zur Analyse dürfen keine mögliche Ursache für eine nennenswerte Änderung der Analyseergebnisse sein.

(5) Die jährliche Mindesthäufigkeit der Probenahmen und der Analysen ergibt sich aus der Anlage 4. Enthält Anlage 4 keine Angaben zur Häufigkeit, ist diese von der für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zuständigen Behörde festzulegen.

(6) Die Ermittlung im Sinne dieser Vorschrift sind Gegenstand der Verpflichtung zur Selbstüberwachung gemäß § 50 LWG.

§ 6 (Fn 4)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Sie tritt mit Ablauf des 23. Dezember 2007 außer Kraft.

Die Ministerin für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 92; geändert durch Artikel 138 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Art. 3 der VO v. 10.2.2006 (GV. NRW. S. 52), in Kraft getreten am 15. Februar. 2006.

Aufgehoben durch Fristablauf (23.12.2007).        

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 28. Mai 1997.

Fn 4

§ 6 zuletzt geändert durch Art. 3 der VO v. 10.2.2006 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 15. Februar. 2006.



Normverlauf ab 2000: