Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Ruhrtalsperrengesetz


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Ruhrtalsperrengesetz

Vom 5. Juni 1913 (Fn 1)

I. Zweck, Umfang und Rechtsstellung
der Genossenschaft

§ 1

(1) Die Eigentümer der Wasserwerke und anderen Anlagen, die:

1. jährlich mittelbar oder unmittelbar mehr als 30 000 Kubikmeter Wasser aus der Ruhr oder ihren Nebenflüssen entnehmen (Wasserentnehmer) oder

2. die Wasserkraft dieser Wasserläufe benutzen (Triebwerksbesitzer) und nach § 17 zu den Genossenschaftslasten herangezogen werden können,

werden zu einer Genossenschaft vereinigt.

(2) Ausgenommen sind:

1. Anlagen zur Wiesenbewässerung;

2. Triebwerke, die nur den Zwecken der eigenen Haushaltung und Wirtschaft dienen; als Wirtschaft gelten der landwirtschaftliche Haus- und Hofbetrieb, mit Ausschluß der landwirtschaftlichen Nebenbetriebe;

3. Triebwerke zu anderen als den in Nr. 2 bezeichneten Zwecken mit einer Leistungsfähigkeit von weniger als zehn Pferdekräften, gemessen an der Wassermotorwelle.

§ 2 (Fn 2)

(1) Die Genossenschaft hat den Zweck, das der Ruhr schädlich entzogene Wasser zu ersetzen und eine bessere Ausnutzung der Triebkraft der Ruhr und ihrer Nebenflüsse herbeizuführen. Dies geschieht:

1. durch Errichtung und Betrieb eigener Talsperren;

2. durch Förderung der Errichtung und des Betriebs fremder Talsperren;

3. durch Herstellung und Betrieb von Anlagen zur Wasserbeschaffung aus dem Rhein;

4. durch Herstellung und Betrieb anderer Anlagen.

(2) Als schädlich entzogen gilt diejenige Wassermenge, die in Zeiten, in denen die Wasserführung der Ruhr weniger als 4,5 Liter in der Sekunde für 1 Quadratkilometer Niederschlagsgebiet beträgt, der Ruhr entnommen und nicht wieder zugeleitet wird.

(3) Die Genossenschaft kann auch Anlagen zur Verbesserung der Beschaffenheit des Wassers und der Wasserstände in der Ruhr und ihren Nebenflüssen herstellen oder sich an solchen beteiligen.

(4) Soweit die Nachteile, die infolge der Wasserentnahme durch Genossen entstehen, durch Anlagen der Genossenschaft ausgeglichen werden, können Triebwerksbesitzer weder Unterlassung der Wasserentnahme noch Entschädigung verlangen.

(5) Für die Durchführung von Verbandsaufgaben ist, soweit erforderlich, die Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden.

§ 3

Die Genossenschaft führt den Namen ,,Ruhrtalsperrenverein". Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes.

II. Vertretung und Verwaltung
der Genossenschaft

§ 4

Die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richten sich, soweit sie nicht in diesem Gesetze geregelt sind, nach der Satzung. Diese muß Bestimmungen enthalten über:

1. den Sitz der Genossenschaft;

2. die Aufstellung und Führung des Verzeichnisses der Genossen;

3. die Festsetzung eines Einheitssatzes für den Jahresbeitrag, der die Voraussetzung für die Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung und für die Abgabe einer Stimme in dieser Versammlung bildet;

4. die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat, sowie die Voraussetzungen und die Form für die Zusammenberufung der Genossenschaftsversammlung und die Vertretung abwesender Mitglieder;

5. die Zusammensetzung, die Wahl und die Amtsdauer des Vorstandes, seine Befugnisse, seine Einberufung und Beschlußfassung, die Vertretung nach außen, die Form für den Ausweis der Vorstandsmitglieder und die Beurkundung ihrer Beschlüsse;

6. die Ermittlung der entnommenen Wassermenge und des erzielten Kraftgewinnes der Triebwerksbesitzer;

7. den Haushaltsplan und die genaueren Grundsätze für die Höhe und Verteilung der Beiträge sowie ihre Ermäßigung oder Erhöhung aus besonderen Rücksichten (§§ 14, 14 a, 16) (Fn 3);

8. die Unterverteilung der Beiträge zum Ruhrverband (Fn 4);

9. die Amtsdauer der zu wählenden Mitglieder des Berufungsausschusses und ihrer Stellvertreter (§ 29), die Einberufung und Beschlußfähigkeit des Berufungsausschusses sowie die Entschädigung, die den Mitgliedern zu gewähren ist;

10. die Anlegung des Genossenschaftsvermögens;

11. die Form für die Bekanntmachungen der Genossenschaft;

12. die öffentlichen Blätter, in welche die Bekanntmachungen aufzunehmen sind, die nach dem Gesetze, der Satzung oder den Beschlüssen der Genossenschaftsorgane zu veröffentlichen sind;

13. die Form der im § 20 Abs. 1 Satz 1 und im § 23 Satz 1 vorgeschriebenen Zustellung.

§ 5

(1) Über die Satzung und ihre Änderung beschließt die Genossenschaftsversammlung. Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung des zuständigen Ministers.

(2) Die Satzung und jede Änderung ist auf Kosten der Genossenschaft in den Amtsblättern der Regierungsbezirke Arnsberg und Düsseldorf zu veröffentlichen.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Bekanntmachung landesherrlicher Erlasse durch die Amtsblätter, vom 10. April 1872 (Fn 5) finden sinngemäße Anwendung.

§ 6

Organe der Genossenschaft sind:

1. die Genossenschaftsversammlung;

2. der Vorstand.

§ 7

(1) Die Genossenschaftsversammlung besteht aus den Genossen, deren Jahresbeitrag eine bestimmte, in der Satzung festzusetzende Höhe erreicht (Stimmeinheit).

(2) Für jede volle Stimmeinheit führt der Genosse oder der Gruppenvertreter (§ 8) eine Stimme. Soweit die Beiträge noch nicht endgültig feststehen, ist der vom Vorstande festgesetzte Beitrag für die Zahl der auf die Genossen oder Gruppenvertreter entfallenden Stimmen maßgebend.

(3) Die Satzung kann für diejenigen Genossen, deren Jahresbeitrag die nach Abs. 1 festzusetzende Stimmeinheit übersteigt, die Berechtigung zur Abgabe von mehr als einer Stimme nach abgestuften Sätzen des Jahresbeitrags bemessen.

§ 8

Die Genossen können sich mit den Teilen ihrer Jahresbeiträge, die zu einer vollen Stimmeinheit nicht ausreichen, zu Gruppen zusammenschließen. Für jede dadurch entstehende Einheit kann die Gruppe einen Vertreter zur Genossenschaftsversammlung entsenden.

§ 9

Jeder stimmberechtigte Genosse kann sich in der Genossenschaftsversammlung vertreten lassen, doch darf er höchstens so viele Vertreter entsenden, als er Stimmen führt.

§ 10

(1) Der Vorstand wird von der Genossenschaftsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Er besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und 7 weiteren Mitgliedern. In ihm müssen die Gemeinden, die privaten Wasserwerke und die Triebwerksbesitzer vertreten sein.

(2) § 218 des Wassergesetzes vom 7. April 1913 (GS. S. 53) (Fn 6) ist anzuwenden.

§ 11

Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

III. Aufbringung der Mittel und
Aufstellung der Beitragsliste

§ 12

(1) Soweit die zur Erreichung des im § 2 bezeichneten Zweckes erforderlichen Ausgaben nicht durch andere Einnahmen gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der Genossen aufzubringen. Der § 104 des Wassergesetzes vom 7. April 1913 (Fn 7) findet keine Anwendung.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft können auch über das im Abs. 1 bezeichnete Bedürfnis hinaus Beiträge angesammelt werden.

§ 13

Die Beiträge werden auf die Wasserentnehmer und die Triebwerksbesitzer verteilt.

§ 14

(1) (Fn 8) Die Wasserentnehmer haben unbeschadet der Vorschrift der §§ 14 a und 15 nach der Menge des von ihnen entnommenen Wassers Beiträge zu entrichten.

(2) (Fn 9).

(3) (Fn 9) Die Beiträge werden verschieden berechnet, je nachdem das entnommene Wasser der Ruhr oder ihren Nebenflüssen dauernd entzogen oder zum Teil wieder zugeführt wird und je nach dem Interesse an der regelmäßigen Zuführung reinen Wassers.

§ 14 a (Fn 10)

(1) Ist ein Recht zur Wasserentnahme auf Grund des Wassergesetzes vom 7. April 1913 (Fn 11) verliehen oder sichergestellt, so ist für einen durch die Satzung zu bestimmenden Teil der verliehenen oder sichergestellten Wassermenge der Beitrag auch dann zu zahlen, wenn die Entnahme unter diesem Teile bleibt oder eingestellt wird. Die Satzung bestimmt den Zeitpunkt, von dem ab dieser Beitrag zu zahlen ist.

(2) Ergibt sich bei Feststellung der entnommenen Wassermenge, daß ein Genosse mehr als die verliehene oder sichergestellte Wassermenge entnommen hat, so hat er einen durch die Satzung zu bestimmenden Aufschlag auf den Beitrag für die Mehrentnahme zu zahlen.

(3) Genossen, deren Wasserentnahme eine durch die Satzung zu bestimmende Menge überschreitet, sollen sich das Recht zur Entnahme nach den Bestimmungen des Wassergesetzes verleihen oder sicherstellen lassen.

(4) Diese Genossen haben für ihre Wasserentnahme nach dem 1. Januar 1924 einen durch die Satzung zu bestimmenden Aufschlag auf ihren Beitrag zu zahlen, wenn das Recht der Wasserentnahme nicht verliehen oder sichergestellt wird, es sei denn, daß die Entnahme von Wasser aus der Ruhr auf der Strecke zwischen der Steinbrücke bei Mülheim (Ruhr) und dem Rhein auf Grund eines gemäß § 49 Abs. 4 des Wassergesetzes vom 7. April 1913 (Fn 11) erhobenen Widerspruchs versagt wird.

§ 15

(1) Wenn ein Wasserentnehmer aus einem anderen Flußgebiet als dem der Ruhr Wasser entnimmt und infolgedessen seine Wasserentnahme aus dem Flußgebiet der Ruhr verringert oder einstellt, so hat er als Beitrag denjenigen Betrag, der vor der Verringerung oder Einstellung gezahlt werden mußte, weiter zu entrichten; über den Betrag hinaus, der von ihm vor der Verringerung oder Einstellung zu zahlen war, darf er nicht belastet werden. Diese Verpflichtung fällt fort, sobald und insoweit die Beiträge der verbleibenden und der neu hinzukommenden Wasserentnehmer zusammen mit den übrigen Einnahmen ohne Veränderung des Beitragssatzes zur Deckung der Lasten ausreichen, die die Genossenschaft zur Zeit der höchsten Wasserentnahme jenes Wasserentnehmers übernommen hatte.

(2) Solange ein Wasserentnehmer nach Abs. 1 Beiträge an die Genossenschaft zu entrichten hat, bleibt er Genosse.

§ 16

Die Beiträge einzelner Wasserentnehmer können ermäßigt werden, wenn besondere Verhältnisse oder Billigkeitsgründe vorliegen. Der Beschluß unterliegt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 17

(1) Die Triebwerksbesitzer haben vom 1. Januar 1920 ab nach dem Kraftgewinne, den sie durch die Vermehrung der Wassermenge aus den Talsperren erzielen, Beiträge zu entrichten.

(2) (Fn 12).

§ 18

(1) Den Wasserentnehmern und Triebwerksbesitzern, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Mitgliedschaft oder Vertrag verpflichtet sind, Beiträge an Talsperrengenossenschaften im Flußgebiete der Ruhr oder ihrer Nebenflüsse zu leisten, werden die satzungsmäßigen Beiträge und die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vertragsmäßig festgesetzten Beiträge auf die nach den §§ 12 bis 17 zu zahlenden Beiträge angerechnet. Werden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Beiträge zu solchen Genossenschaften vertragsmäßig übernommen, so erfolgt die Anrechnung nur in der Höhe, in welcher der Ruhrtalsperrenverein der Übernahme zugestimmt hat.

(2) Werden nach erfolgter Tilgung des für die Errichtung einer Talsperre aufgewendeten Baukapitals die Beiträge zur Genossenschaft ermäßigt, so erfolgt die Anrechnung weiter in Höhe der im Laufe der gesamten Tilgungszeit durchschnittlich gezahlten Beiträge zur Genossenschaft.

(3) Eine Anrechnung findet nicht statt auf Beiträge, die an den Ruhrtalsperrenverein für andere Talsperren zu zahlen sind.

§ 19 (Fn 13)

Die Jahresbeiträge der Genossenschaft an den Ruhrverband werden auf die Wasserentnehmer verteilt nach dem Vorteile, der ihnen aus der Reinhaltung erwächst, und dem Schaden, den sie verursachen. Die Triebwerksbesitzer bleiben von diesem Beitrag befreit.

§ 20 (Fn 14)

(1) Der Vorstand führt die Beiträge (§§ 13 bis 19) in einer Beitragsliste auf, stellt einen Abdruck davon mit den dazu nötigen Erläuterungen den Genossen zu und weist sie dabei darauf hin, daß sie Einwendungen erheben können. Die Zustellung kann dadurch ersetzt werden, daß der Vorstand die Beitragsliste nebst Erläuterungen auslegt und Ort und Zeit der Auslegung sowie die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, öffentlich bekanntmacht.

(2) Gegen die Beitragsliste können die Genossen Einwendungen erheben, die schriftlich bei dem Vorstand anzubringen sind. Die Frist für die Erhebung der Einwendungen beträgt 4 Wochen; sie beginnt mit dem Tage der Zustellung der Beitragsliste oder, soweit eine öffentliche Bekanntmachung stattgefunden hat, mit dem Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist.

§ 21 (Fn 14)

Die Einwendungen werden von dem Vorstand nach Ablauf der Einwendungsfrist geprüft. Er ist befugt, über die Einwendungen mündlich oder schriftlich zu verhandeln. Die Beitragsliste ist, soweit erforderlich, zu berichtigen.

§ 22 (Fn 14)

Sind die Einwendungen erledigt, so wird die Beitragsliste der Aufsichtsbehörde zur Festsetzung vorgelegt. Ihre Prüfung beschränkt sich darauf, ob bei Aufstellung der Beitragsliste die Formvorschriften nach Gesetz und Satzung erfüllt sind.

§ 23

Den Genossen ist eine Mitteilung über die festgesetzten Jahresbeiträge (Veranlagungsbescheid) (Fn 15) zuzustellen. Diese sind für jedes Vierteljahr in der ersten Hälfte des zweiten Monats an die Genossenschaftskasse abzuführen.

§ 24 (Fn 16)

Die Beiträge der Genossen sind öffentliche Lasten. Sie können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Das Beitreibungsverfahren kann sich auch gegen die Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten richten. Der Regierungspräsident bestimmt die Vollstreckungsbehörde und den an sie abzuführenden Unkostenbeitrag je Vollstreckungsersuchen.

§ 25 (Fn 17)

§ 26

(1) Fallen Beiträge bei der Einziehung aus, so können sie in einer Nachtragsliste auf die Genossen verteilt werden, sofern nicht der ausgefallene Betrag dem nächsten Jahresbeitrage zugerechnet wird. Werden schon gezahlte Beiträge infolge eines Widerspruchs (Fn 18) abgesetzt, so sind sie zu erstatten und gleichfalls in einer Nachtragsliste auf die Genossen zu verteilen oder von dem nächsten Jahresbeitrag abzurechnen.

(2) Werden im Laufe eines Veranlagungszeitraumes Anlagen oder Unternehmungen der im § 1 bezeichneten Art neu hergestellt oder wesentlich geändert, so können sie in einer Nachtragsliste veranlagt werden. Für die Aufstellung und Festsetzung einer Nachtragsliste ...(Fn 19) gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Beitragsliste.

§ 27

Die Beitragsliste ist in regelmäßigen, durch die Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Zwischenräumen aufzustellen.

IV. Berufungsausschuß

§ 28 (Fn 18)

Über den Widerspruch gegen Veranlagungsbescheide und gegen Entscheidungen über Streitigkeiten, ob Triebwerksbesitzer nach § 17 zu den Genossenschaftslasten herangezogen werden können, entscheidet der Berufungsausschuß.

§ 29

(1) Der Berufungsausschuß besteht aus:

1. einem von der Aufsichtsbehörde zu ernennenden Landesbeamten als Vorsitzendem;

2. einem von der Aufsichtsbehörde zu ernennenden bautechnischen Landesbeamten;

3. drei von der Genossenschaftsversammlung zu wählenden Sachverständigen, von denen mindestens einer Sachverständiger für Triebwerksangelegenheiten sein muß; sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes und auch nicht in einem der Genossenschaft angehörigen Unternehmen tätig sein; darüber, ob das der Fall ist, entscheidet der Regierungspräsident...(Fn 18).

(2) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen.

§ 30

Der Berufungsausschuß ist befugt, den Genossenschaftsvorstand zu hören und über den Antrag mündlich oder schriftlich zu verhandeln...(Fn 18).

§ 31

(1) Die Sitzungen des Berufungsausschusses finden am Sitze der Genossenschaft statt, wenn nicht der Berufungsausschuß einen anderen Ort bestimmt. Sie sind öffentlich.

(2) Den Geschäftsgang und das Verfahren des Berufungsausschusses regelt der zuständige Minister.

§ 32

(1) Die Kosten der Veranlagung ...(Fn 18) trägt die Genossenschaft ...(Fn 18).

(2) Für die Einziehung der Kosten gelten die für die Einziehung der Beiträge gegebenen Vorschriften.

V. Staatsaufsicht

§ 33

(1) Die Genossenschaft untersteht der Aufsicht des Staates; sie wird in erster Instanz von dem Oberpräsidenten der Provinz Westfalen (Fn 20) in zweiter Instanz von dem zuständigen Minister ausgeübt. Sie beschränkt sich darauf, daß die Genossenschaft ihre Angelegenheiten nach Gesetz und Satzung verwaltet.

(2) (Fn 21).

§ 34

(1) Unterläßt oder verweigert es die Genossenschaft, Leistungen oder Ausgaben, die Gesetz oder Satzung fordern, in den Haushaltsplan aufzunehmen oder außerordentlich zu genehmigen, so kann die Aufsichtsbehörde unter Anführung der Gründe die Aufnahme in den Haushaltsplan oder die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe und die Einziehung der erforderlichen Beiträge verfügen.

(2) (Fn 22).

§ 35

Anleihen, die den Schuldenbestand vermehren, kann die Genossenschaft nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde aufnehmen.

VI. Auflösung der Genossenschaft

§ 36

(1) Die Genossenschaft kann ihre Auflösung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen beschließen. Sind in der Genossenschaftsversammlung nicht zwei Drittel aller Stimmen vertreten, so ist mit einem Zwischenraume von mindestens vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese kann die Auflösung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der darin vertretenen Stimmen beschließen.

(2) Der Auflösungsbeschluß bedarf der Genehmigung des zuständigen Ministers.

(3) Die Auflösung tritt in Kraft, sobald die Genehmigungsurkunde dem Vorstande zugestellt ist.

(4) Im übrigen gelten für die Auflösung sinngemäß die Vorschriften des XVI. Abschnittes der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) (Fn 23).

VII. Übergangsbestimmung

§§ 37-39 (Fn 12)

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 317/PrGS. NW. S. 214, geändert durch Kommunalabgabengesetz v. 21. 10. 1969 (GV. NW. S. 712), Art. 24 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370), Teil VII d. EEG NW v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 366).Aufgehoben durch Artikel 90 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen) v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn2

§ 2 Abs. 5 angefügt durch Teil VII d. EEG NW v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 366); in Kraft getreten am 1. Januar 1990.

Fn3

geändert durch Art. 1 Ziff. 1 des Gesetzes v. 7. 1. 1922 (PrGS. S. 3).

Fn4

Anpassung an Gesetz v. 5. 6. 1913 (PrGS. NW. S. 210), vgl. Gl.Nr. 77.

Fn5

Vgl. Gl.Nr. 114.

Fn6

§ 218 Wassergesetz aufgehoben durch § 191 der Ersten Wasserverbandverordnung v. 3. 9. 1937 (RGBl. I S. 933).

Fn7

PrGS. S. 53. Noch gültig, aber nicht abgedruckt; vgl. § 5 i. Verb. mit Ziff. 2 der Anlage II des Bereinigungsgesetzes v. 7. 11. 1961, vgl. Gl.Nr. 114.

Fn8

geändert durch Art. 1 Ziff. 2 d. Gesetzes v. 7. 1. 1922 (PrGS. S. 3).

Fn9

Abs. 2 gestrichen durch Art. 2 d. Gesetzes v. 10. 12. 1935 (PrGS. S. 151), Abs. 3 i. d. F. d. Art. 2 Ziff. 2 d. Gesetzes v. 10. 12. 1935 (PrGS. S. 151).

Fn10

eingefügt durch Art. 1 Ziff. 4 d. Gesetzes v. 7. 1. 1922 (PrGS. S. 3). Beachte hierzu auch § 2 des Wasserhaushaltsgesetzes v. 27. 7. 1957 (BGBl. I S. 1110).

Fn11

vgl. Anmerkung 6.

Fn12

gegenstandslos.

Fn13

geändert durch Art. 2 Ziff. 3 des Gesetzes v. 10. 12. 1935 (PrGS. S. 151).

Fn14

geändert durch § 2 Ziff. 9 des Bereinigungsgesetzes v. 7. 11. 1961 (GV. NW. S. 325).

Fn15

Ergänzung zur Klarstellung.

Fn16

§ 24 geändert durch Art. 24 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370); in Kraft getreten am 1. Januar 1985.

Fn17

§ 25 gestrichen durch § 26 des Gesetzes v. 21. 10. 1969 (GV. NW. S. 712); in Kraft getreten am 1. Januar 1970

Fn18

geändert auf Grund der VwGO.

Fn19

aufgehoben durch § 2 Ziff. 9 des Bereinigungsgesetzes (vgl. Anmerkung 13).

Fn20

geändert durch VO. v. 20. 4. 1943 (RGBl. I S. 268); die Befugnisse des Oberpräsidenten sind auf Grund der VO. v. 20. 10. 1946 (GS. NW. S. 147), vgl. Gl.Nr. 1102, auf die Landesregierung übergegangen und werden von dem Minister für ELuF. als zuständigem Fachminister wahrgenommen.

Fn21

§ 33 Abs. 2 gegenstandslos.

Fn22

§ 34 Abs. 2 gegenstandslos auf Grund der VwGO.

Fn23

geändert durch § 191 der Ersten Wasserverbandverordnung v. 3. 9. 1937 (RGBl. I S. 933).



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