Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen
und über Fachbetriebe (VAwS)

Vom 12. August 1993 (Fn 1)

Aufgrund des § 18 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1992 (GV. NW. S. 175), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Erster Teil:
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Grundsatzanforderungen

§ 4

Anforderungen an bestimmte Anlagen

§ 5

Allgemein anerkannte Regeln der Technik

§ 6

Gefährdungspotential

§ 7

Weitergehende Anforderungen

§ 8

Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften - Anzeigepflicht

§ 9

Kennzeichnungspflicht; Merkblatt

§ 10

Anlagen in Schutzgebieten

§ 11

Anlagenkataster

§ 12

Rohrleitungen

Zweiter Teil:
Anlagen zum Lagern, Abfüllen
und Umschlagen wassergefährdender Stoffe

Erster Abschnitt:
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

§ 13

Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe

§ 14

Anlagen zum Lagern fester Stoffe

Zweiter Abschnitt:
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 15

Verfahren

§ 16

Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 17

Umfang von Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 18

Vorzeitiger Einbau

§ 19

Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Dritter Abschnitt:
Betrieb der Anlagen

§ 20

Befüllen

Dritter Teil:
Anlagen zum Herstellen
und Behandeln wassergefährdender Stoffe
sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe
im Bereich der gewerblichen Wirtschaft
und im Bereich öffentlicher Einrichtungen

§ 21

Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

Vierter Teil:
Überwachung

§ 22

Sachverständige

§ 23

Überprüfung von Anlagen

Fünfter Teil:
Fachbetriebe

§ 24

Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht

§ 25

Technische Überwachungsorganisationen

§ 26

Nachweis der Fachbetriebseigenschaft

Sechster Teil:
Bußgeldvorschrift

§ 27

Ordnungswidrigkeiten

Siebter Teil:
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 28

Bestehende Anlagen

§ 29

Inkrafttreten

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19 g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Sie gilt nicht für die unterirdische behälterlose Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe sowie für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage.

(2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50° C liegt oder die bei 50° C einen Dampfdruck größer als 3 bar haben. Feste Stoffe sind Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe in Nr. 3 der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 003 (Bek. d. BMA v. 19. 1. 81, Bundesarbeitsblatt 3/81, S. 55) als fest oder salbenförmig gelten. Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig nach Satz 1 noch fest nach Satz 2 sind.

(3) Unterirdisch sind Behälter und Rohrleitungen, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle anderen Behälter und Rohrleitungen gelten als oberirdisch.

(4) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.

(5) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.

(6) Behälter können Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe sein. Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält Gültigkeit auch bei Betriebsunterbrechung.

(7) Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe.

(8) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.

(9) Stillegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.

(10) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten und Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.

(11) Schutzgebiete sind

1. Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,

2. Heilquellenschutzgebiete nach § 16 Abs. 3 des Landeswassergesetzes,

3. Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassen ist,

4. Gebiete, für die ein Verfahren auf Festsetzung als Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet eingeleitet ist, wenn seit der Einleitung des Verfahrens noch keine vier Jahre vergangen sind. Das Verfahren gilt als eingeleitet, wenn eine vorläufige Anordnung nach § 15 Abs. 4 des Landeswassergesetzes erlassen oder eine zumindest vorläufige Planung zu jedermanns Einsicht offengelegt ist.

Ist die weitere Zone eines Schutzgebietes unterteilt, gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich.

(12) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.

§ 3
Grundsatzanforderungen

(1) Für alle der Verordnung unterliegenden Anlagen gelten die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Grundsatzanforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß

1. wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Anlagen müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Einwandige unterirdische Behälter in Anlagen sind unzulässig;

2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind;

3. austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät versehen sind. Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben;

4. im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden können.

(3) Der Anlagenbetreiber hat eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. Bei Heizölverbrauchertankanlagen zur Versorgung von Wohngebäuden und ähnlich genutzten Gebäuden genügt die Kennzeichnung und das Anbringen eines Merkblattes gemäß § 9. Der Anlagenbetreiber hat sicherzustellen, daß ausgetretene Stoffe verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden.

§ 4 (Fn 5)
Anforderungen an bestimmte Anlagen

(1) Anforderungen für bestimmte Anlagen ergeben sich aus dem Anhang.

(2) Soweit Anforderungen nach Absatz 1 nicht festgelegt sind, kann das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und das Ministerium für Bauen und Wohnen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie für bestimmte Anlagen, die einem öffentlich-rechtlichen Verfahren unterliegen, Verwaltungsvorschriften erlassen, in denen die für diese Anlagen zu stellenden Anforderungen näher beschrieben werden.

Anhang zu § 4 Abs. 1

1 Anforderungen an bestimmte Anlagen

Die Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln wassergefährdender flüssiger Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen richten sich nach den folgenden Tabellen. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die sich aus § 3 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 ergeben und von allen Anlagen gemäß § 19 g Abs. 3 WHG mindestens zu erfüllen sind, unberührt; die Anforderungen sind jedoch vorrangig gegenüber den Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VAwS.

1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

F0 = keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinaus.

F1 = stoffundurchlässige Fläche.

F2 = wie F1, aber mit Nachweis.

1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten

R0 = kein Rückhaltevermögen.

R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z. B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks).

R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne daß Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden.

R3 = Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät.

1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art

I0 = keine Anforderungen an die Infrastruktur.

I1 = Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z.B. Meßwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen.

I2 = Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist.

1.4 Zugrunde zu legendes Volumen

Das in den Tabellen 2.1 und 2.3 zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das Volumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. Bei Faß- und Gebindelägern ist der Rauminhalt aller Fässer/Gebinde anzurechnen.

1.5 Einhaltung der Anforderungen

Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereiches erfüllt werden.

2. Tabellen

2.1 Anforderungen an oberirdische Lageranlagen (Fn 4)

Volumen der
Lageranlage
in m3


WGK 1


1 WGK 2


WGK 3

< 1

F0+R0+I0

F0+R0+I0

F1+R2+I0

1-< 10

F1+R0+I1

F1+R1+I1

F2+R2+I0/
F1+R3+I0

10-< 100

F1+R1+I1

F1+R1+I2/
F2+R1+I1

F2+R2+I0/
F1+R3+I0

100

F1+R1+I2/
F2+R1+I1

F2+R2+I0/
F1+R3+I0

F2+R2+I0/
F1+R3+I0

2.1.1 Anforderungen an Faß- und Gebindelager

(Transportbehälter bis 1000 1 Inhalt)

Die Größe des nach Tabelle 2.1 erforderlichen Auffangraumes R1 oder R2 ist wie folgt zu staffeln:

Gesamtrauminhalt Vges
in m3

Rückhaltevermögen

< 100

10% von Vges, mindestens
Rauminhalt des größten Gefäßes

100-<1000

3% von Vges, mindestens 10 m3

1000

2% von Vges, mindestens 30 m3

2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen

Behälter/
Verpackungen

WGK 0

WGK 1

WGK 2

WGK 3

Befüllen und
Entleeren von
ortsbeweg-
lichen Behäl-
tern



F0+R0+I0



F1+R1+I0



F2+R1+I0



F2+R1+I0

Umladen von
Flüssigkeiten
in Verpackun-
gen, die den
gefahrgut-
rechtlichen
Anforderun-
gen nicht ge-
nügen oder
nicht gleich-
wertig sind





F0+R0+I0





F1+R0+I1





F1+R1+I1





F1+R1+I2

Umladen von
Flüssigkeiten
in Verpackun-
gen, die den
gefahrgut-
rechtlichen
Anforderun-
gen genügen
oder gleich-
wertig sind





F0+R0+I0





F0+R0+I0





F1+R0+I2





F1+R0+I2

Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen

1. Beim Umschlag in Druckbetrieb muß die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlußeinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann.

2. Beim Saugbetrieb muß sichergestellt sein, daß bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leerlaufen kann.

2.3 Anforderungen an Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe

Volumen der Anlage in m3

WGK 0

WGK 1

WGK 2

WGK 3

< 0,1

F0+R0+I0

F0+R0+I0

F1+R2+I0

F1+R2+I0

0,1-< 1

F0+R0+I0

F1+R2+I1/
F0+R0+I2

F1+R2+I1

F1+R2+I1/
F2+R2+I0

1-< 10

F1+R0+I0

F1+R1+I1

F1+R1+I1

F2+R2+I1

10-< 100

F1+R0+I1

F1+R1+I1

F2+R2+I1+I2

F2+R2+I1+I2

100-< 1000

F1+R0+I1

F2+R1+I1+I2

F2+R2+I1+I2

F2+R2+I1+I2

1000

F1+R0+I1+I2

F2+R2+I1+I2

F2+R2+I1+I2

F2+R2+I1+I2

Für Anlagen in und über Gewässern gilt: F0+R0+I1+I2

Erläuterungen: + = zusätzlich; / = wahlweise

§ 5
Allgemein anerkannte Regeln der Technik
(zu § 19 g Abs. 3 WHG)

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinn des § 19 g Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft oder das Ministerium für Bauen und Wohnen durch öffentliche Bekanntmachung einführt; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. Den in Satz 1 genannten technischen Vorschriften und Baubestimmungen sind gleichgestellt Normen und sonstige Bestimmungen und/oder technische Vorschriften anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften, sofern das geforderte Schutzniveau in bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Sie werden durch Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NW.) und in der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes (SMBl. NW.) unter der Gliederungsnummer 770 veröffentlicht.

§ 6 (Fn 8)
Gefährdungspotential

Soweit in dieser Verordnung Anforderungen nach dem Gefährdungspotential gestuft werden, ergibt sich die jeweilige Stufe des Gefährdungspotentials nach der folgenden Tabelle. Die Einstufung von Stoffen in eine Wassergefährdungsklasse (WGK) richtet sich grundsätzlich nach der nach § 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassenden Verwaltungsvorschrift über die nähere Bestimmung der Gefährlichkeit wassergefährdender Stoffe. Für Anlagen mit Stoffen, deren WGK nicht sicher bestimmt ist, wird die Anforderungsstufe nach WGK 3 ermittelt.

Volumen in m3

<0,1

WGK 1

Stufe A

WGK 2

Stufe A

WGK 3

Stufe A

0,1-<1

Stufe A

Stufe A

Stufe C

1-<10

Stufe A

Stufe B

Stufe D

10-<100

Stufe A

Stufe C

Stufe D

100-< 1000

Stufe B

Stufe D

Stufe D

1000

Stufe C

Stufe D

Stufe D

§ 7 (Fn 9)
Weitergehende Anforderungen

Die zuständige Behörde kann an Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 19g Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Prüfzeichen oder in einer baurechtlichen Zulassung festgelegten hinausgehen, wenn andernfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 oder Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllt sind.

§ 8 (Fn 9)
Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften

Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern oder unterbinden kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.

§ 9
Kennzeichnungspflicht, Merkblatt

(1) Anlagen sind mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen und unter welchem Betriebsdruck in den Anlagen umgegangen werden darf.

(2) Betreiber von Anlagen haben das für die jeweilige Anlage im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlichte und in der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes (SMBl. NW.) unter der Gliederungsnummer 770 enthaltene Merkblatt ,,Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen und das Bedienungspersonal über dessen Inhalt zu unterrichten.

§ 10 (Fn 9)
Anlagen in Schutzgebieten

(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes unzulässig. Die zuständige Behörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe nur errichtet werden, wenn der Gesamtrauminhalt der Anlage mit unterirdischen Anlagenteilen 40 000 1, mit ausschließlich oberirdischen Behälter und Rohrleitungen100 000 1 nicht übersteigt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muß das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können.

(4) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes bleiben unberührt.

§ 11 (Fn 9)
Anlagenkataster

(1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D gemäß § 6 hat der Betreiber ein Anlagenkataster zu erstellen. Bei anderen Anlagen kann die zuständige Behörde ein Anlagenkataster im Einzelfall verlangen, wenn von der Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können.

(2) Das Anlagenkataster muß mindestens folgende Angaben umfassen:

1. eine Beschreibung der Anlage, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können,

2. eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in der Anlage und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen in der Anlage.

(3) Das Anlagenkataster ist fortzuschreiben.

(4) Der Betreiber hat das Anlagenkataster ständig gesichert bereitzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Ausfertigung vorzulegen. Die untere Wasserbehörde kann verlangen, daß das Anlagenkataster mit Mitteln der automatischen Datenverarbeitung erfaßt, gespeichert und übermittelt wird.

(5) Bei offenkundig unvollständigem oder sonst mangelhaftem Anlagenkataster kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Betreiber einen Sachverständigen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 mit der Prüfung und, falls der Betreiber selbst dazu nicht in der Lage ist, auch mit der Erstellung des Anlagenkatasters beauftragt.

(6) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Anlagenkataster zu führen, wenn diese Angaben in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammengefaßt sind. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

§ 12
Rohrleitungen

(1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit unterirdische Rohrleitungen zum Anschluß an unterirdische Anlagen notwendig sind.

(2) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen:

- sie müssen doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände müssen durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden;

- sie müssen als Saugleitungen ausgebildet sein, in denen die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt;

- sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden; in diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55° C führen.

Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden.

Zweiter Teil
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen
wassergefährdender Stoffe

Erster Abschnitt
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

§ 13 (Fn 10)
Anlagen zum Lagern, Abfüllen
und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe
(zu § 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG)

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe der Gefährdungsstufe A gemäß § 6 sowie Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe, die nur im erwärmten Zustand pumpfähig sind, sind einfacher oder herkömmlicher Art.

(2) Andere Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich,

1. hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn

a) die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem Auffangraum stehen und

b) Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und

c) Auffangräume nach Buchstabe a) so bemessen sind, daß das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Volumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend, dabei müssen aber mindestens 10% des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter; sowie

2. hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich eingeführt sind.

§ 14
Anlagen zum Lagern fester Stoffe
(zu § 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG)

Anlagen zum Lagern fester wassergefährdender Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn die Anlagen eine gegen die gelagerten Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe in

1. dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und das Lagergut beständigen Behältern oder Verpackungen oder

2. geschlossenen Lagerräumen gelagert werden. Geschlossenen Lagerräumen stehen überdachte Lagerplätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluß so geschützt sind, daß das Lagergut nicht austreten kann.

Zweiter Abschnitt
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 15 (Fn 11)
Verfahren

(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19 h Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes wird auf Antrag für eine einzelne Anlage, eine Bauartzulassung nach § 19 h Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes auf Antrag für serienmäßig hergestellte Anlagen erteilt.

(2) Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere bau- oder gewerberechtliche Zulassungen, beizufügen. Zum Nachweis der Eignung ist ein Gutachten des Sachverständigen beizufügen, es sei denn, die zuständige Behörde verzichtet darauf. Als Nachweis gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Prüfergebnisse der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden können und die Prüfanforderungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind. Der Sachverständige ist im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu bestimmen.

§ 16
Voraussetzungen für Eignungsfeststellung
und Bauartzulassung
(zu § 19 h Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG)

Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

§ 17
Umfang von Eignungsfeststellung
und Bauartzulassung

Sind nur Teile einer Anlage nicht einfacher oder herkömmlicher Art, bedürfen nur sie einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung.

§ 18
Vorzeitiger Einbau

Anlagen und Anlagenteile, deren Verwendung nach § 19 h des Wasserhaushaltsgesetzes nur nach Eignungsfeststellung, mit Bauartzulassung, mit Prüfzeichen oder mit baurechtlicher Zulassung zulässig ist, dürfen vor deren Erteilung nicht eingebaut werden. Die zuständige Behörde kann den vorzeitigen Einbau zulassen; baurechtliche und gewerberechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 19
Anwendung der Verordnung
über brennbare Flüssigkeiten

Die Vorschriften der §§ 4-6 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind auch auf solche Anlagen zum Lagern und Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten anzuwenden, die keinen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nicht für die in § 1 Abs. 3 und 4 und § 2 VbF bezeichneten Anlagen und Behälter.

Dritter Abschnitt
Betrieb der Anlagen

§ 20
Befüllen

(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstands den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden.

(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 1 in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL und Dieselkraftstoff.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft bestimmen, daß auf feste Leitungsanschlüsse und auf eine Überfüllsicherung verzichtet werden kann, wenn sichergestellt wird, daß auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist.

(4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

Dritter Teil
Anlagen zum Herstellen und Behandeln
wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen
zum Verwenden dieser Stoffe
im Bereich der gewerblichen Wirtschaft
und im Bereich öffentlicher Einrichtungen

§ 21
Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

(1) Sind bei Anlagen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen der Gefährdungsstufen A, B oder C nach § 6 die Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 19 g Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,

1. wenn die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können,

2. wenn die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellende oder die im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen.

(2) Aufgrund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 3 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfaßt, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.

Vierter Teil
Überwachung

§ 22 (Fn 12)
Sachverständige
(zu § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG)

(1) Sachverständige im Sinne des § 19 i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen werden von dem Umweltamt anerkannt. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Nordrhein-Westfalen. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Organisationen können anerkannt werden, wenn sie

1. nachweisen, daß die von ihnen mit der Prüfung bestellten Personen aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, daß sie

- die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,

- zuverlässig sind,

- hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,

2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,

3. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,

4. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die mit der Prüfung befaßten Personen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,

5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Millionen DM erbringen und

6. erklären, daß sie die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen.

(4) Als Organisationen im Sinne des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

(5) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist dem Umweltamt auf Verlangen vorzulegen.

(6) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.

§ 23 (Fn 12)
Überprüfung von Anlagen
(zu § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG)

(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen

1. unterirdische Behälter und Rohrleitungen,

2. Anlagen mit oberirdische Anlagenteilen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 1 m3.

Die Prüfungen entfallen bei Anlagen, die nicht gem. Abs. 2 wiederkehrend prüfpflichtig sind, wenn die Anlagen von einem Fachbetrieb aufgestellt und eingebaut werden und der Fachbetrieb der zuständigen Behörde den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage unter Verwendung des im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen unter der Gliederungsnummer 770 eingeführten Musters bescheinigt.

(2) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen

1. unterirdische Behälter und Rohrleitungen,

2. oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Flüssigkeiten und fester Stoffe, die mit wassergefährdenden Flüssigkeiten behaftet sind, mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 40 m3,

3. oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Flüssigkeiten und fester Stoffe, die mit wassergefährdenden Flüssigkeiten behaftet sind, in Schutzgebieten mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 1 m3, bei der Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 5 m3 ,

4. oberirdische Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Flüssigkeiten mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 1 m3, sofern die Anlagen dem Gefährdungspotential gem. § 6 den Stufen C und D, in Schutzgebieten den Stufen B, C und D zugeordnet sind.

5. Anlagen und Anlagenteile, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19 h Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung oder in einem Bescheid über ein baurechtliches Prüfzeichen vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

(3) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme.

(4) Die zuständige Behörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung (§ 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 2 genannten Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall längere Prüffristen gestatten und Anlagen nach Absatz 2 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.

(5) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19 g des Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt werden.

(6) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Behörde und dem Betreiber einen Prüfbericht vorzulegen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall festlegen, daß die Überwachungsorganisation nach § 22 in den Fällen, in denen bei der Prüfung der Anlage keine Mängel festgestellt werden, anstelle der Übersendung des Prüfberichtes die Durchführung der jeweiligen Prüfung bestätigt. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden, das vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW.) und in der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes (SMBl. NRW.) unter der Gliederungsnummer 770 veröffentlicht wird.

Fünfter Teil
Fachbetriebe

§ 24
Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
(zu § 19 l Abs. 1 Satz 2 WHG)

Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben nach § 19 l des Wasserhaushaltsgesetzes ausgeführt werden müssen, sind:

1. Alle Tätigkeiten gemäß § 19 l des Wasserhaushaltsgesetzes an

- Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,

- Anlagen zum Umgang mit Lebens- und Genußmitteln,

- Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufen A und B gemäß § 6,

- Feuerungsanlagen,

2. Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19 g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:

- Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,

- Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,

- Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,

- Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,

- Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen,

3. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden,

4. Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Prüfzeichen oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind.

§ 25
Technische Überwachungsorganisationen
(zu § 19 l Abs. 2 Nr. 2 WHG)

Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 19 l Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die nach § 22 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.

§ 26 (Fn 13)
Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
(zu § 19 i Abs. 1 und § 19 l WHG)

(1) Fachbetriebe nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Behörde, in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb

1. eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder

2. eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluß eines Überwachungsvertrags vorlegt.

(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19 g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Sechster Teil
Bußgeldvorschrift

§ 27
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 161 Abs. 1 Nr. 4 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 8 Abs. 1 bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt und entleert,

2. eine vollziehbare Auflage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, die in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 15 festgesetzt ist,

3. entgegen § 9 Abs. 1 Anlagen nicht oder nicht richtig mit einer Kennzeichnung versieht,

4. in Schutzgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht § 10 Abs. 1 bis 3 entspricht,

5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagenkataster nicht führt oder entgegen § 11 Abs. 3 nicht fortführt,

6. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen läßt,

7. Prüfungen nach § 23 durchführt, ohne von einer nach § 22 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,

8. als Betreiber entgegen § 23 Abs. 1 oder 2 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen läßt.

Siebter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 28 (Fn 14)
Bestehende Anlagen

(1) Für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind die Anforderungen nach § 3 Abs. 3 und §§ 9, 11 und 20 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen, es sei denn, daß diese Anforderungen auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden.

(2) Werden durch diese Verordnung andere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft und sind in dem Anhang zu § 4 Abs. 1 keine besonderen Nachrüsttermine genannt, so gelten sie für bestehende Anlagen erst auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde. Jedoch kann auf Grund dieser Verordnung nicht verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.

(3) Anlagen, die nach der Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (VAwS) v. 31. Juli 1981 (GV. NW. S. 490) als einfach oder herkömmlich galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.

(4) Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die auf Grund des § 23 erstmalig einer Prüfung bedürfen, spätestens bis zum 30. 9. 1995 überprüfen zu lassen. Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinne von § 23 Abs. 2. Satz 1 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt wird.

§ 29 (Fn 15)
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bedarf es der Anerkennung nach § 22 erst ab 1. 10. 1995; bis zu diesem Zeitpunkt können noch Sachverständige nach § 11 der VAwS vom 31. Juli 1981 tätig werden.

Ministerium für Umwelt
Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ministerium für Bauen und Wohnen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 676, geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958), 20.8.1999 (GV. NRW. S. 558).Aufgehoben durch VO v. 20.3.2004 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 10. Juni 2004.

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

§ 2 und § 3 geändert durch VO v. 20.8.1999 (GV. NRW. S. 558); in Kraft getreten am 16.10.1999.

Fn 4

Bei werksgefertigten GfK-Behältern bis 2 m3 Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, die einzeln oder als nicht kommunizierend verbundene Behälter in Anlagen bis 10 m3 Gesamtrauminhalt verwendet werden, werden über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine besonderen Anforderungen an das Rückhaltevermögen gestellt, wenn die Behälter auf einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden aufgestellt und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind.

Fn 5

§ 4 geändert durch VO v. 20.8.1999 (GV. NRW. S. 558); in Kraft getreten am 16. Oktober 1999.

Fn 6

Füllstellen, Entleerstellen, Flugfeldbetankungsstellen und Tankstellen gem. Anhang II (Nrn. 3 und 4) zu § 4 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF - vom 13. Dezember 1996, BGBl. I S. 1937, berichtigt am 24. Februar 1997, BGBl. I S. 447) sind Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie den für die Nummern 2, 3 und 4 des Anhanges II der VbF eingeführten Technischen Regeln brennbarer Flüssigkeiten (TRbF) und den unter den Nrn. 4.2.6 und 4.3.5 der VV-VAwS eingeführten Regeln entsprechen. Bestehende Anlagen sind bis zum 31.12.1998 nachzurüsten.

Fn 7

Beim Befüllen von Behältern zur Lagerung von Heizöl El und Dieselkraftstoff im Vollschlauchsystem aus hierfür zugelassenen Straßentankfahrzeugen und Aufsetztanks unter Verwendung von zugelassenen selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen: F0+R0+I0.

Fn 8

§ 6 geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958); in Kraft getreten am 12. November 1994.

Fn 9

§§ 7, 8, 11 geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958); in Kraft getreten am 12. November 1994.

Fn 10

§ 10, § 13 und § 23 zuletzt geändert durch VO v. 20.8.1999 (GV. NW. S. 558); in Kraft getreten am 16. Oktober 1999.

Fn 11

§ 15 Abs. 2 geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958); in Kraft getreten am 12. November 1994.

Fn 12

§ 22 Abs. 1 und 5 geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958); in Kraft getreten am 12. November 1994.

Fn 13

§ 26 Abs. 1 geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958); in Kraft getreten am 12. November 1994.

Fn 14

§ 28 Abs. 2 geändert durch VO v. 10. 10. 1994 (GV. NW. S. 958); in Kraft getreten am 12. November 1994.

Fn 15

§ 29 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.



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