Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Umsetzung der Anhänge II, III und V der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 über die Bestandsaufnahme und Einstufung der Gewässer (Gewässerbestandsaufnahme-, Einstufungs- und Überwachungsverordnung - GewBEÜV)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung zur Umsetzung der Anhänge II, III und V
der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000
über die Bestandsaufnahme und Einstufung der Gewässer
(Gewässerbestandsaufnahme-, Einstufungs- und Überwachungsverordnung - GewBEÜV)

Vom 10. Februar 2006 (Fn 1)

(Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vom 10.2.2006 (GV. NRW. S. 52)

Inhaltsübersicht

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Zweck, Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

Zweiter Teil

Oberflächengewässer

§ 3

Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen

§ 4

Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen

§ 5

Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächengewässer

§ 6

Anforderungen an die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer

§ 7

Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Überwachungsnetz

§ 8

Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potentials und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Darstellung der Überwachungsergebnisse

Dritter Teil

Grundwasser

§ 9

Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper

§ 10

Einstufung und Überwachung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper

§ 11

Einstufung und Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper

§ 12

Darstellung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands der Grundwasserkörper

Vierter Teil

Wirtschaftliche Analyse

§ 13

Wirtschaftliche Analyse

Anhänge

Anhang 1 (zu § 3):
Oberflächengewässer: Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen

Anhang 2 (zu § 4):
Oberflächengewässer: Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung der Auswirkungen

Anhang 3 (zu § 5 Abs. 1 Satz 1):
Oberflächengewässer: Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands

Anhang 4 (zu § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2):
Oberflächengewässer: Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands

Anhang 5 (zu § 6):
Oberflächengewässer: Umweltqualitätsnormen für die Einstufung des chemischen Zustands

Anhang 6 (zu § 7):
Oberflächengewässer: Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands, Überwachungsnetz

Anhang 7 (zu § 8):
Oberflächengewässer: Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potentials und des chemischen Zustands, Darstellung der Überwachungsergebnisse

Anhang 8 (zu § 9):
Grundwasser: Beschreibung und Prüfung der Einwirkungen auf das Grundwasser

Anhang 9 (zu § 10 Abs. 1):
Grundwasser: Einstufung des mengenmäßigen Zustands

Anhang 10 (zu § 11 Abs. 1):
Grundwasser: Einstufung des chemischen Zustands

Anhang 11 (zu § 10 Abs. 2):
Grundwasser: Überwachung des mengenmäßigen Zustands

Anhang 12 (zu § 11 Abs. 2 und 3):
Grundwasser: Überwachung des chemischen Zustands und der Schadstofftrends

Anhang 13 (zu § 12):
Grundwasser: Darstellung des mengenmäßigen und chemischen Zustands

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck, Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Anhänge II, III und V der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Abl. EG Nr. L 129 S. 23) und ist Grundlage für die Aktualisierung der wasserwirtschaftlichen Grundlagen gemäß § 19 LWG.

(2) Die Verordnung gilt für

1. die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von Gewässern, die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen,

2. die Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen und Auswirkungen auf die Gewässer,

3. die Überwachung des Zustands der Gewässer,

4. die Einstufung und Darstellung des Zustands der Gewässer sowie

5. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Oberflächengewässer:

ein oberirdisches Gewässer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG;

2. Oberflächenwasserkörper:

ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers;

3. Grundwasserkörper:

ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter;

4. Unmittelbare Einleitung in das Grundwasser:

Einleitung von Stoffen in das Grundwasser ohne Versickern durch den Boden oder den Untergrund;

5. Umweltqualitätsnorm:

die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;

6. Verschmutzung:

die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme schaden können, zu einer Schädigung von Sachwerten führen oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen.

Zweiter Teil
Oberflächengewässer

§ 3
Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper,
typspezifische Referenzbedingungen

(1) Die Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit sind nach Maßgabe des Anhangs 1 Nr. 1 in die Kategorien Flüsse und Seen eingeteilt. Ihre Lage und Grenzen sind festzulegen. Die Oberflächenwasserkörper sind nach Absatz 2 und 3 erstmalig zu beschreiben. Oberflächenwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.

(2) Die Oberflächenwasserkörper in jeder Kategorie sind nach Typen zu unterscheiden. Die Gewässertypen ergeben sich aus Anhang 1 Nr. 2.

(3) Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder erheblich verändert in Betracht kommen, sind zu kennzeichnen. Sie sind den Typen der Gewässerkategorie zuzuordnen, denen sie am ähnlichsten sind.

(4) Für jeden Gewässertyp sind typspezifische Referenzbedingungen nach Anhang 1 Nr. 3.1, 3.3 bis 3.6 festzulegen, die dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Das höchste ökologische Potential nach Anhang 1 Nr. 3.2 ist im Einzelfall aus den Referenzbedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper am ähnlichsten ist.

(5) Die Anforderungen nach Absatz 1 bis 4 sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle 6 Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

§ 4
Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und
Beurteilung ihrer Auswirkungen

(1) Daten über Art und Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper sind nach Anhang 2 zusammenzustellen und aufzubewahren.

(2) Auf Grund der Zusammenstellung nach Absatz 1 ist zu beurteilen, wie empfindlich der Zustand von Oberflächenwasserkörpern auf die Belastungen reagiert. Nach Anhang 2 sind die Oberflächenwasserkörper zu ermitteln und, soweit erforderlich, zusätzlich zu beschreiben, bei denen das Risiko besteht, dass sie die für die Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a, 25b WHG ohne zusätzliche Maßnahmen nicht erfüllen (Oberflächenwasserkörper, deren Zielerreichung unwahrscheinlich oder unklar ist).

(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle 6 Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

§ 5
Anforderungen an die Einstufung des ökologischen
Zustands der Oberflächengewässer

(1) Die Ermittlung des ökologischen Zustands des jeweiligen Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anhang 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Der ökologische Zustand der Oberflächengewässer ist nach den Bestimmungen in Anhang 4 Tabellen 1 bis 3 in die Klassen sehr gut, gut, mäßig, unbefriedigend oder schlecht einzustufen.

(2) Bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ist an Stelle des ökologischen Zustandes das ökologische Potential nach Anhang 4 Tabelle 4 in die Klassen gut und besser, mäßig, unbefriedigend oder schlecht einzustufen.

§ 6
Anforderungen an die Einstufung des chemischen
Zustands der Oberflächengewässer

Der chemische Zustand der Oberflächenwasserkörper ist als gut einzustufen, wenn die Oberflächenwasserkörper alle in Anhang 5 aufgeführten Umweltqualitätsnormen erfüllen. Ist das nicht der Fall, ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen.

§ 7
Überwachung des ökologischen und chemischen
Zustands der Oberflächengewässer, Überwachungsnetz

(1) Auf der Grundlage der Zuordnung der Oberflächenwasserkörper zu den Gewässertypen nach § 3 Abs. 2 sowie der Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und der Beurteilung ihrer Auswirkungen nach § 4 sind Programme zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer des Landes für jedes Einzugsgebiet aufzustellen, damit ein zusammenhängender und umfassender Überblick über ihren Zustand gewonnen wird. In jeder Flussgebietseinheit ist ein Programm für die überblicksweise Überwachung zu erstellen. Für Oberflächenwasserkörper gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 ist, soweit auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften und der Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen nach §§ 3 und 4 erforderlich, ein Programm für die operative Überwachung zu erstellen, um den Zustand dieser Oberflächenwasserkörper und das Risiko des Nichterreichens der Bewirtschaftungsziele genauer zu ermitteln und um die nach § 36 WHG erforderlichen Maßnahmen festzulegen. An Stelle der operativen Überwachung sind Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken zu erstellen, wenn die Gründe für das Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele oder die Überschreitung von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind oder wenn ein Oberflächenwasserkörper unbeabsichtigt verschmutzt wurde.

(2) Die Anforderungen an die Überwachungsprogramme nach Absatz 1 werden in Anhang 6 näher bestimmt. Das Netz zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands ist im Rahmen des Bewirtschaftungsplans in Karten darzustellen.

(3) Die nach Absatz 1 und 2 zu erstellenden Überwachungsprogramme müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.

§ 8
Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen
Potentials und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer,
Darstellung der Überwachungsergebnisse

(1) Die Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials der Oberflächenwasserkörper erfolgt nach Anhang 7 Nr. 1. Die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper erfolgt nach Anhang 7 Nr. 2.

(2) Für die Oberflächengewässer des Landes sind für jede Flussgebietseinheit die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potentials sowie des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper in getrennten Karten darzustellen. Die Anforderungen im Einzelnen sind in Anhang 7 näher bestimmt.

Dritter Teil
Grundwasser

§ 9
Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper

(1) Grundwasserkörper sind nach Anhang 8 Nr. 1 erstmalig zu beschreiben. Auf Grund dieser Beschreibung ist zu beurteilen, inwieweit diese Grundwasserkörper genutzt werden und wie hoch das Risiko ist, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nach § 33a WHG nicht erfüllen (Grundwasserkörper, deren Zielerreichung unwahrscheinlich ist). Grundwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden. Die Beschreibung kann abweichende Elemente enthalten, wenn damit eine gleichwertige Beurteilung der Grundwasserkörper möglich ist.

(2) Im Anschluss an die erstmalige Beschreibung nach Absatz 1 ist nach Anhang 8 Nr. 2 für Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern nach Absatz 1 Satz 2 eine weitergehende Beschreibung vorzunehmen, um das Ausmaß des Risikos, dass sie die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, genauer zu beurteilen und um zu ermitteln, welche Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG aufzunehmen sind.

(3) Bei Grundwasserkörpern nach Absatz 1 Satz 2 und bei Grundwasserkörpern, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinaus erstrecken, sind nach Anhang 8 Nr. 3 für jeden Grundwasserkörper die Informationen über die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu erheben und aufzubewahren, die für die Beurteilung des Grundwasserkörpers relevant sind.

(4) Es sind die Grundwasserkörper zu ermitteln, für die nach § 33a Abs. 4 i.V.m. § 25d Abs. 1 WHG und aufgrund einer Prüfung der Auswirkungen des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers auf

1. Oberflächengewässer und mit ihnen in Verbindung stehende Landökosysteme,

2. die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz und die Trockenlegung von Land,

3. die menschliche Entwicklung

weniger strenge Ziele festzulegen sind.

(5) Es sind die Grundwasserkörper zu bestimmen, für die weniger strenge Zielsetzungen nach § 33a Abs. 4 in Verbindung mit § 25d Abs. 1 WHG festzulegen sind, wenn der Grundwasserkörper infolge der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit so verschmutzt ist, dass ein guter chemischer Zustand des Grundwassers nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu erreichen wäre.

(6) Die Anforderungen nach Absatz 1 bis 4 sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle 6 Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

§ 10
Einstufung und Überwachung des mengenmäßigen
Zustands der Grundwasserkörper

(1) Der mengenmäßige Zustand der Grundwasserkörper ist nach Anhang 9 als gut oder schlecht einzustufen.

(2) Nach Anhang 11 sind für die Grundwasserkörper in den Einzugsgebieten Messnetze zur mengenmäßigen Überwachung zu errichten. Sie müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.

§ 11
Einstufung und Überwachung des chemischen
Zustands der Grundwasserkörper

(1) Der chemische Zustand der Grundwasserkörper ist nach Anhang 10 als gut oder schlecht einzustufen.

(2) Auf der Grundlage der Beschreibung und der Beurteilung der Auswirkungen nach § 9 Abs. 1 bis 3 ist für die Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans nach Anhang 12 Nr. 2 ein Programm für die überblicksweise Überwachung des Grundwassers im Land für jedes Einzugsgebiet aufzustellen. Auf Grund der Beurteilung der Einwirkungen auf die Grundwasserkörper nach § 10 und Anhang 8 oder der Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung ist für Grundwasserkörper gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 zusätzlich zwischen den Programmen für die überblicksweise Überwachung eine operative Überwachung nach Anhang 12 Nr. 3 durchzuführen. Die Überwachungsprogramme müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.

(3) Auf der Grundlage der überblicksweisen und der operativen Überwachung nach Absatz 2 sind nach Anhang 12 Nr. 4 signifikante anhaltende, anthropogen bedingte Trends der Zunahme von Schadstoffkonzentrationen und die Umkehr dieser Trends zu ermitteln.

§ 12
Darstellung des mengenmäßigen und des
chemischen Zustands der Grundwasserkörper

Der mengenmäßige und der chemische Zustand aller im Land liegenden Grundwasserkörper sowie die nach § 11 Abs. 3 ermittelten Trends sind nach Anhang 13 in Karten darzustellen.

Vierter Teil
Wirtschaftliche Analyse

§ 13
Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen

(1) Für die nordrhein-westfälischen Anteile der Flussgebietseinheiten ist eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung durchzuführen.

(2) Die wirtschaftliche Analyse muss (unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten) genügend Informationen in ausreichender Detailliertheit enthalten, damit

1. die einschlägigen Berechnungen durchgeführt werden können, die erforderlich sind, um dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG unter Berücksichtigung der langfristigen Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit Rechnung zu tragen; erforderlichenfalls wird auch Folgendem Rechnung getragen:

- den Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen,

- den Schätzungen der einschlägigen Investitionen einschließlich der entsprechenden Vorausplanungen;

2. die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Kombinationen der in das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes aufzunehmenden Maßnahmen werden auf der Grundlage von Schätzungen ihrer potentiellen Kosten beurteilt werden können.

(3) Die wirtschaftliche Analyse ist bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle 6 Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

In-Kraft-Treten
(Artikel 5 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vom 10.2.2006 (GV. NRW. S. 52)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 52, in Kraft getreten am 15. Februar 2006.

Aufgehoben durch Artikel 24 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.



Normverlauf ab 2000: