Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Ausführungsgesetz zum Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919 (Reichsgesetzblatt S. 1429)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Ausführungsgesetz
zum Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919
(Reichsgesetzblatt S. 1429)

Vom 15. Dezember 1919 (Fn 1)

Erster Abschnitt
Enteignung
(§§ 3, 15, 24 des Reichssiedlungsgesetzes)

§ 1

(1) Auf Antrag

1. des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens (§ 3 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes),

2. des Landlieferungsverbandes (§ 15 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes),

3. der Landgemeinde (§ 24 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes)

spricht im Falle zu 1 und 3 das Landesamt für Agrarordnung (Fn 2), im Falle zu 2 der ständige Ausschuß, dem das Landesamt für Agrarordnung (Fn 2) den Antrag vorlegt, durch Beschluß die Zulässigkeit der Enteignung aus, sobald deren Voraussetzungen gegeben sind. In dem Beschluß ist das Grundstück zu bezeichnen, das im Wege der Enteignung erworben werden soll, und zugleich die Zeit festzusetzen, innerhalb deren längstens vom Enteignungsrechte Gebrauch zu machen ist.

(2) Der Beschluß ist dem Antragsteller und dem Eigentümer des abzutretenden Grundstücks sowie den aus dem Grundbuch ersichtlichen Berechtigten durch Zustellung, im übrigen durch das Amtsblatt sowie ortsüblich bekanntzumachen.

(3) § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Fn 3) gilt entsprechend.

§ 2 (Fn 4)

§ 3

(1) Die Enteignung erstreckt sich auf das Zubehör des Grundstücks, wenn nicht ein anderes vereinbart ist. Auf Verlangen des Eigentümers ist das zur Bewirtschaftung des enteigneten Grundstücks nicht unbedingt erforderliche Zubehör von der Enteignung auszuschließen. Das gleiche gilt von einer auf dem Grundstücke gehaltenen Stammherde.

(2) Rechte an dem Grundstücke sind von der Enteignung ausgeschlossen, wenn der Unternehmer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) die Ausschließung beantragt. Gegenüber einem Pächter oder Mieter des Grundstücks ist der Unternehmer berechtigt, an Stelle des Verpächters oder Vermieters in das Vertragsverhältnis einzutreten; macht er von diesem Rechte Gebrauch, so gelten die für den Fall der freiwilligen Veräußerung maßgebenden Vorschriften entsprechend.

§ 4

(1) Die Entschädigung für das enteignete Grundstück erfolgt nach Wahl des Entschädigungsberechtigten in Geld oder in Rentenbriefen.

(2) Für die Entschädigung gelten die Vorschriften der §§ 8 Abs. 2, 9, 10 Abs. 2, 11 und 13 des Enteignungsgesetzes.

(3) Haben die im § 11 des Enteignungsgesetzes bezeichneten Nebenberechtigten ihr Recht erst erworben, nachdem dem Eigentümer der Beschluß (§ 1) zugestellt worden ist, so steht ihnen ein Anspruch auf Entschädigung nicht zu, wenn ihnen der Beschluß zur Zeit des Erwerbes bekannt war.

§ 5

Soweit in diesem Gesetze für das Enteignungsverfahren die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für anwendbar erklärt werden, tritt an Stelle des Regierungspräsidenten... (Fn 5) das Landesamt für Agrarordnung (Fn 6) und an Stelle des sonst zuständigen Ministers (Fn 7) der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Die Zuständigkeit des ständigen Ausschusses (§ 15 Abs. 2 des Reichssiedlungsgesetzes) bleibt unberührt.

§ 6

Für die Feststellung der Entschädigung gelten die Vorschriften der §§ 24 bis 30 des Enteignungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1. Der Antrag auf Feststellung der Entschädigung (§ 24 des Enteignungsgesetzes) ist schon vor Erledigung des Beschwerdeverfahrens nach § 2 dieses Gesetzes (Fn 8) zulässig;

2. die Erklärungen des Unternehmers über die Ausübung der ihm nach § 3 Abs. 2 zustehenden Befugnisse sind dem Kommissar gegenüber spätestens in dem Termine (§ 25 des Enteignungsgesetzes) abzugeben;

3. in dem Gutachten (§ 28 des Enteignungsgesetzes) ist der Zustand des Grundstücks und des Zubehörs genau festzustellen;

4. der Beschluß über die Entschädigung (§ 29 des Enteignungsgesetzes) hat genaue Angaben über den Zustand des Grundstücks und des Zubehörs zu enthalten, der der Entschädigung zugrunde gelegt ist. Auch ist darin auszusprechen, welche Rechte an dem Grundstücke von der Enteignung ausgeschlossen sind und ob der Unternehmer in ein bestehendes Pacht- oder Mietverhältnis eintritt (§ 3 Abs. 2);

5. (Fn 9).

§ 7

(1) Die Enteignung des Grundstücks wird auf Antrag des Unternehmers von dem Landesamt für Agrarordnung (Fn 7) ausgesprochen, wenn nachgewiesen ist, daß die vereinbarte oder festgestellte Entschädigungssumme (§§ 26, 29 des Enteignungsgesetzes) rechtsgültig gezahlt oder hinterlegt ist.

(2) Die Enteignungserklärung schließt die Einweisung in den Besitz in sich.

§ 8

(1) Vor der Übernahme des Grundstücks durch den Unternehmer hat das Landesamt für Agrarordnung (Fn 7) auf Antrag durch einen Kommissar, erforderlichenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, feststellen zu lassen, inwieweit an dem Grundstück und dem Zubehör seit der Erstattung des Gutachtens Änderungen eingetreten sind, die eine Berichtigung des Beschlusses über die Entschädigung erforderlich machen. Gegebenenfalls ist die Entscheidung über die Entschädigung abzuändern. Über diese Änderung beschließt das Landesamt für Agrarordnung (Fn 7), im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der ständige Ausschuß.

(2) Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.

(3) Die Vorschriften der §§ 26, 30 des Enteignungsgesetzes... (Fn 10) gelten entsprechend.

§ 9

(1) Die Vollziehung und die Wirkungen der Enteignung richten sich im übrigen nach den §§ 33, 36 bis 38, 44 bis 49 des Enteignungsgesetzes und den Artikeln 35 bis 41 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 23. September 1899 (Fn 11).

(2) Desgleichen gelten unbeschadet des § 1 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes der § 42 und unbeschadet des § 29 des Reichssiedlungsgesetzes der § 43 des Enteignungsgesetzes entsprechend.

(3) (Fn 12).

§ 10

Bei bewohnten Grundstücken muß dem abziehenden Wohnberechtigten für eine angemessene, nicht unter drei Monaten zu bemessende Frist eine ausreichende Wohnung belassen werden. Der Umfang des Wohnrechts ist auf Antrag des Wohnberechtigten oder des Unternehmers vom Landesamt für Agrarordnung (Fn 7) zu regeln.

§ 11

(1) Als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinne des § 1 des Reichssiedlungsgesetzes gilt auch das Amt für Agrarordnung (Fn 2).

(2) Stellt das Amt für Agrarordnung (Fn 2) oder eine von der Obersten Landesbehörde als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen bezeichnete öffentliche Behörde oder Anstalt für einen Dritten den Antrag nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes, so tritt der Dritte in alle aus dem Enteignungsverfahren sich ergebenden Rechte und Pflichten des Siedlungsunternehmens ein.

Zweiter Abschnitt
Beschaffung von Pachtland für landwirtschaftliche Arbeiter
(§§ 22 bis 24 des Reichssiedlungsgesetzes)

§ 12

(1) Das Amt für Agrarordnung (Fn 2) erläßt die Anordnungen nach § 22 des Reichssiedlungsgesetzes... (Fn 13).

(2) Wird eine solche Anordnung erlassen, so sind die Landgemeinden oder Gutsbezirke verpflichtet, den Arbeitern das Land gegen angemessene Entschädigung zur Pacht oder sonstigen Nutzung zu überlassen. Das den Arbeitern zur Verfügung zu stellende Land muß nach Beschaffenheit und örtlicher Lage dazu geeignet sein. In dem Überlassungsvertrage darf den Arbeitern eine Arbeitsverpflichtung gegenüber einem bestimmten Arbeitgeber nicht auferlegt werden.

§ 13

(1) Für die Zwangspachtung gelten die Vorschriften des § 1... (Fn 14) dieses Gesetzes entsprechend.

(2) Nach Anstellung der erforderlichen Ermittlungen erläßt auf Antrag der Gemeinde das Landesamt für Agrarordnung (Fn 7) einen Bescheid, der die Zwangspachtung für eine bestimmte Zeit gegen Zahlung eines jährlichen Pachtzinses ausspricht und die sonstigen Pachtbedingungen festsetzt.

(3) Mangels Einigung der Beteiligten gilt der Pachtvertrag mit der Zustellung des Bescheids an den Zwangsverpächter unter den darin festgesetzten Bedingungen als geschlossen.

(4) (Fn 10).

Dritter Abschnitt
Landlieferungsverbände
(§ 12 des Reichssiedlungsgesetzes)

§ 14

(1) (Fn 12).

(2) (Fn 12).

(3) In der Provinz Westfalen und in der Rheinprovinz können die Eigentümer der großen Güter solcher Kreise, auf deren landwirtschaftliche Nutzfläche die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes zutrifft, zu einem Landlieferungsverbande zusammengeschlossen werden.

(4) Der Landlieferungsverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 15

(1) Auf Anordnung des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten stellt das Landesamt für Agrarordnung (Fn 7) ein Verzeichnis der zum Landlieferungsverbande zusammenzuschließenden Güter, kreisweise geordnet, auf und läßt durch einen Kommissar die Verbandsmitglieder kreisweise zusammenberufen und für jeden Kreis aus der Mitte der Verbandsmitglieder einen Verbandsverordneten und einen Stellvertreter wählen. Die Anordnung des Ministers und die Benennung des Kommissars sind in den Amtsblättern der Provinz bekanntzumachen.

(2) Kreisfreie Städte werden nach näherer Bestimmung der Ausführungsvorschriften einem benachbarten Landkreise zugeteilt.

(3) Bei der Wahl hat jedes Verbandsmitglied für je angefangene 200 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche eine Stimme. Mehr als fünf Stimmen darf kein Mitglied führen.

(4) Die Versammlung der Verbandsverordneten bildet die Verbandsversammlung.

§ 16

(1) Die Verbandsverordneten sind unverzüglich zusammenzurufen, um über die Satzung des Verbandes Beschluß zu fassen, die der Kommissar zu entwerfen und der Versammlung zur Beschlußfassung zu unterbreiten hat. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

§ 17

(1) Kommt ein Beschluß über die Satzung nicht zustande, so ist innerhalb zwei Wochen eine zweite Versammlung der Verbandsverordneten anzuberaumen, in der die Satzung erneut zur Beschlußfassung vorzulegen ist. Verläuft auch diese Versammlung ergebnislos, so erläßt der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Satzung.

(2) Das gleiche gilt, wenn die beschlossene Satzung nicht die vorgeschriebene Genehmigung findet und bei erneuter Verhandlung die Anstände nicht beseitigt werden.

§ 18

Die Satzung ist durch die Amtsblätter der Provinz bekanntzumachen. Durch die Genehmigung oder durch den Erlaß der Satzung entsteht der Verband.

§ 19

Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über:

1. den Namen und Sitz des Verbandes;

2. das Verhältnis der Teilnahme an den Nutzungen und Lasten sowie am Stimmrechte;

3. die Aufstellung des Haushaltsplans und die Feststellung und Entlastung der Rechnung;

4. die Zusammensetzung und die Wahl des Vorstandes, die Befugnisse des Vorstandes und, wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, auch die seines Vorsitzenden, die Formen für den Ausweis der Vorstandsmitglieder und die Beurkundung ihrer Beschlüsse;

5. die Bildung eines Ausschusses;

6. die Voraussetzungen und die Form für die Zusammenberufung der Verbandsversammlung und des Ausschusses und die Beurkundung ihrer Beschlüsse;

7. die Gegenstände, die der Beschlußfassung der Verbandsversammlung und des Ausschusses unterliegen sollen;

8. die Voraussetzungen für das Ausscheiden der Verbandsmitglieder;

9. die Auflösung und die Liquidation des Verbandes;

10. die Form für die Bekanntmachungen des Verbandes;

11. die öffentlichen Blätter, in welche die Bekanntmachungen aufzunehmen sind, soweit sie nach dem Gesetze, der Satzung oder den Beschlüssen der Verbandsorgane durch öffentliche Blätter zu ergehen haben.

§ 20

Der Satzung ist ein Verzeichnis der beteiligten Güter mit Angabe der jeweiligen Eigentümer beizufügen. Das Verzeichnis ist auf dem laufenden zu erhalten.

§ 21

Satzungsänderungen können von der Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Sie bedürfen der Genehmigung des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und sind nach § 18 bekanntzumachen.

§ 22

(1) Der Verband muß einen Vorstand haben. Dieser kann aus einer Person bestehen oder aus mehreren, von denen eine den Vorsitz führt.

(2) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Er führt die Verwaltung des Verbandes, sofern nicht einzelne Geschäfte durch die Satzung dem Vorsitzenden des Verbandes, dem Ausschuß oder der Verbandsversammlung überwiesen sind.

(3) Der Vorsitzende des Vorstandes, der sich als solcher ausweist, bedarf zur Vertretung des Vorstandes vor Gerichten und anderen öffentlichen Behörden keiner besonderen Vollmacht.

§ 23

(1) Der Vorstand hat die Verbandsversammlung einzuberufen, sobald das Interesse des Verbandes es erfordert oder ein Drittel der Verbandsverordneten es unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt.

(2) Die Verbandsversammlung kann auch von der Aufsichtsbehörde einberufen werden.

(3) In jedem Jahre ist mindestens eine Verbandsversammlung einzuberufen.

§ 24

Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet sein Vermögen. Soweit daraus Gläubiger des Verbandes nicht befriedigt werden können, muß der Schuldbetrag durch Beiträge aufgebracht werden, die von dem Vorstande nach dem in der Satzung festgesetzten Teilnahmemaßstab umzulegen sind.

§ 25

(1) Die Verbandslasten sind öffentliche Lasten. Sie haften auf den beteiligten Grundstücken in dem dem Teilnahmeverhältnis entsprechenden Umfange.

(2) Die ausgeschiedenen Verbandsmitglieder bleiben für die bis zu ihrem Austritt umgelegten Beiträge verhaftet.

§ 26

Die Satzung bestimmt, daß und in welcher Weise denjenigen Verbandsmitgliedern, die freiwillig geeignetes Siedlungsland zum angemessenen Preise (§ 13 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes) bereitstellen, dies als Vorausleistung auf die auf sie entfallenden Verbandsbeiträge anzurechnen ist.

§ 27

Haben seit dem 29. Januar 1919 Verbandsmitglieder selber in größerem Umfange neue Ansiedlungen unter Mitwirkung der Landeskulturbehörden begründet und hierzu mindestens ein Drittel der landwirtschaftlichen Nutzfläche ihrer Verbandsgrundstücke zum angemessenen Preise (§ 13 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes) bereitgestellt, so muß ihnen das in der Weise angerechnet werden, daß die ihnen verbleibenden Grundstücke künftig von Verbandslasten befreit sind. Von dem Erwerbe dieser Grundstücke durch Enteignung soll möglichst abgesehen werden (§ 16 Abs. 2 des Reichssiedlungsgesetzes); dies ist auf Antrag der Eigentümer in dem der Satzung beigefügten Güterverzeichnis (§ 20) zu vermerken.

§ 28

Rückständige Beiträge können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden... (Fn 15).

§ 29 (Fn 8)

§ 30

(1) Der Vorstand steht unter der Aufsicht des Staates. Die Aufsicht wird vom Landesamt für Agrarordnung (Fn 7) ausgeübt... (Fn 16).

(2) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, ihre Anordnungen unmittelbar durchzusetzen.

§ 31

Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Mitglieder des Vorstandes, die sich einer groben Pflichtverletzung schuldig machen oder zur Führung der Geschäfte ungeeignet sind, ihres Amtes zu entsetzen... (Fn 17).

§ 32

Der Aufsichtsbehörde muß auf Verlangen Einsicht in die Akten des Verbandes gewährt und Abschrift des Haushaltsplans und des Rechnungsabschlusses sowie der Verhandlungen des Vorstandes, des Ausschusses und der Verbandsversammlung überreicht werden. Sie ist befugt, außerordentliche Prüfungen der Verbandskasse und der gesamten Verbandsverwaltung zu veranlassen und an den Versammlungen des Vorstandes sowie an den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Ausschusses persönlich oder durch Beauftragte teilzunehmen.

§ 33

(1) Unterläßt oder verweigert es der Verband, die ihm gesetz- oder satzungsmäßig obliegenden Leistungen und Ausgaben in den Haushaltsplan aufzunehmen oder außerordentlich zu genehmigen, so kann die Aufsichtsbehörde unter Anführung der Gründe die Aufnahme in den Haushaltsplan oder die Feststellung der außerordentlichen Ausgaben und die Einziehung der erforderlichen Beiträge verfügen.

(2) (Fn 18).

Vierter Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 34 (Fn 19)

§ 35 (Fn 20)

§ 36

(1) Bei der Besiedlung von Gütern oder Domänen soll das Siedlungsunternehmen die dort in Familienwohnungen wohnenden oder daselbst länger als zwei Jahre beschäftigten land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten auf Wunsch nach Möglichkeit in Eigen- oder Pachtstellen ansiedeln.

(2) Werden die Arbeiter und Angestellten infolge der Besiedlung von Gütern oder Domänen vorübergehend oder für längere Zeit arbeitslos, so hat ihnen das Siedlungsunternehmen, sofern sie nicht nach Abs. 1 angesiedelt werden oder sofern ihnen nicht angemessene Arbeit nachgewiesen werden kann, bis zu einem halben Jahre eine Unterstützung zu gewähren, die nicht weniger betragen darf als Dreiviertel des entgangenen Arbeitsverdienstes. Wird ein Wohnungswechsel notwendig, so hat das Siedlungsunternehmen den vorgenannten Arbeitern und Angestellten die Kosten des Umzugs zu ersetzen.

(3) (Fn 21).

Die Hälfte der dem Siedlungsunternehmen hieraus erwachsenden Kosten werden aus der Staatskasse erstattet.

§ 37 (Fn 22)

§ 38 (Fn 12)

§ 38 a (Fn 12)

§ 39 (Fn 12)

§ 40

Das Gesetz tritt am Tage der Verkündung (Fn 23) in Kraft. Die zuständigen Minister führen das Gesetz aus.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. 1920 S. 31 / PrGS. NW. S. 223, geändert durch Art. III des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Agrarordnung v. 7. 4. 1970 (GV. NW. S. 251).Aufgehoben durch Artikel 94 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen) v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn2

geändert durch Art. III des Gesetzes v. 7. 4. 1970 (GV. NW. S. 251); in Kraft getreten am 1. April 1970 (vgl. hierzu auch Gesetz v. 19. 11. 1957 / SGV. NW. 7814).

Fn3

vgl. Gl.Nr. 214.

Fn4

gegenstandslos auf Grund der VwGO.

Fn5

im übrigen gegenstandslos durch § 6 des Gesetzes v. 23. 7. 1957 (GV. NW. S. 189), vgl. Gl.Nr. 2004.

Fn6

vgl. Anmerkung 2.

Fn7

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn8

vgl. Anmerkung 4.

Fn9

gegenstandslos auf Grund des Art. 14 GG.

Fn10

vgl. Anmerkung 9.

Fn11

vgl. Gl.Nr. 321.

Fn12

gegenstandslos.

Fn13

im übrigen überholt.

Fn14

im übrigen gegenstandslos, vgl. Anmerkung 4.

Fn15

im übrigen gegenstandslos.

Fn16

im übrigen überholt durch die VwGO.

Fn17

Satz 2 und 3 vgl. Anmerkung 24.

Fn18

Abs. 2 vgl. Anmerkung 24.

Fn19

§ 34 gegenstandslos; aufgehoben durch Beurkundungsgesetz v. 28. 8. 1969 (BGBl. I S. 1513).

Fn20

aufgehoben durch § 39 Abs. 2 Ziff. 7 des Grundstücksverkehrsgesetzes v. 28. 7. 1961 (BGBl. I S. 1091).

Fn21

Abs. 3 Satz 1 gegenstandslos durch die VwGO.

Fn22

gegenstandslos auf Grund § 4 des Gesetzes zur Vereinfachung des ländlichen Siedlungswesens v. 19. 11. 1957 (GV. NW. S. 271), vgl. Gl.Nr. 7814.

Fn23

verkündet am 26. 1. 1920.



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