Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über den Nachweis des Verbleibs von Wirtschaftsdünger (Wirtschaftsdüngernachweisverordnung - WDüngNachwV)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über den Nachweis des Verbleibs von Wirtschaftsdünger
(Wirtschaftsdüngernachweisverordnung - WDüngNachwV)

Vom 24. April 2012 (Fn 1)

Auf Grund des § 4 und § 14 Absatz 2 Nummer 1b sowie § 15 Absatz 6 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) in Verbindung mit § 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), wird verordnet:

§ 1
Zweck und Geltungsbereich der Verordnung

Die Verordnung konkretisiert die zur Überwachung der Einhaltung düngerechtlicher Vorschriften erforderlichen Aufzeichnungspflichten nach § 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger. Sie gilt für Abgeber von Wirtschaftsdünger nach § 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger.

  

§ 2 (Fn 3)
Aufzeichnungspflicht

(1) Abgeber von Wirtschaftsdünger haben

1. den in Verkehr gebrachten Wirtschaftsdünger nach Art und Menge in Tonnen Frischmasse pro Jahr sowie dessen Nährstoffgehalte für Stickstoff (Gesamt-N und Ammonium-N) und Phosphat (P2O5) in Kilogramm je Tonne Frischmasse, unabhängig von der Verwertungsrichtung,

2. Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung, Namen und Anschrift von Abgeber und Empfänger mit Art und Menge der gelieferten Wirtschaftsdünger sowie den Halbjahreszeitraum (1. Januar bis 30. Juni bzw. 1. Juli bis 31. Dezember) des Inverkehrbringens und

3. die Beförderer

jährlich für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungspflicht des § 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger in der jeweils geltenden Fassung bleibt daneben unberührt.

(2) Wer Aufzeichnungen nach § 3 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen hat, hat diese für sieben Jahre ab dem Datum der Abgabe aufzubewahren.

§ 3 (Fn 2)
Meldepflicht

Die Daten der Aufzeichnungen nach § 2 sind der für den Vollzug der Düngeverordnung zuständigen Behörde bis zum 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr zur Überprüfung im Rahmen der Überwachung der Nährstoffströme elektronisch durch Eingabe in die von der zuständigen Behörde hierfür erstellte Datenbank zu übermitteln. Die Meldepflicht ist erstmalig frühestens nach Ablauf eines Jahres nach dem Datum der Verkündung zu erfüllen.

§ 4
Nutzung von Geodaten

Bei Importen von Wirtschaftsdüngern aus anderen Ländern können in diesen Ländern im Rahmen der amtlichen Kontrolle erfasste Daten zur Transportüberwachung (GPS-Daten) durch die für den Vollzug des Düngegesetzes zuständigen Landesbehörden zur Überwachung der Transporte genutzt werden.

§ 5 (Fn 4)
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

2. entgegen § 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

§ 6 (Fn 4)
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Für den Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz


Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 191, in Kraft getreten am 8. Mai 2012; geändert durch Verordnung vom 9. Juli 2013 (GV. NRW. S. 458), in Kraft getreten am 20. Juli 2013; Verordnung vom 5. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 943), in Kraft getreten am 16. Dezember 2017.
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. April 2022 (GV. NRW. S. 723), in Kraft getreten am 13. Mai 2022.

Fn 2

§ 3 geändert sowie Anlage aufgehoben durch Verordnung vom 9. Juli 2013 (GV. NRW. S. 458), in Kraft getreten am 20. Juli 2013.

Fn 3

§ 2 neu gefasst durch Verordnung vom 9. Juli 2013 (GV. NRW. S. 458), in Kraft getreten am 20. Juli 2013; geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 943), in Kraft getreten am 16. Dezember 2017

Fn 4

§ 5 geändert und § 6 Satz 2 aufgehoben durch Verordnung vom 5. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 943), in Kraft getreten am 16. Dezember 2017.



Normverlauf ab 2000: