Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen - Landestierkörperbeseitigungsgesetz - (LTierKBG)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
zur Ausführung des Gesetzes über die
Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen
und tierischen Erzeugnissen
- Landestierkörperbeseitigungsgesetz - (LTierKBG)

Vom 15. Juli 1976 (Fn 1)

§ 1 (Fn 9)
Träger der Tierkörperbeseitigung

(1) Die kreisfreien Städte und die Kreise sind beseitigungspflichtige Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne von § 4 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes (TierKBG) vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 523), geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215).

(2) Tierkörperbeseitigungsverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts können nach Maßgabe des Absatzes 3 durch Zusammenschluß beseitigungspflichtiger Körperschaften gebildet werden. Mit Entstehung eines Tierkörperbeseitigungsverbandes ist dieser im Sinne von § 4 Abs. 1 TierKBG zur Tierkörperbeseitigung verpflichtet. Ein Tierkörperbeseitigungsverband als Pflichtverband kann gebildet oder eine Pflichtregelung getroffen werden, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist. Gründe des öffentlichen Wohls liegen insbesondere vor, wenn eine zweckmäßige oder wirtschaftlich günstige Beseitigung dadurch erst möglich ist oder von Tierkörperbeseitigungsanstalten ausgehende erhebliche Belästigungen der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vermieden werden.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit finden Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 (Fn 9)
Einzugsbereiche

(1) Die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten (§ 15 Abs. 1 TierKBG) werden von der Bezirksregierung durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei sind insbesondere die vorhandene Tierpopulation, der Anfall von Konfiskaten, Schlachtabfällen, Fleischverarbeitungsresten sowie die Verkehrsverhältnisse und die Leistungsfähigkeit vorhandener Tierkörperbeseitigungsanstalten zu berücksichtigen.

(2) Bis zum Erlaß der Rechtsverordnung gelten die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Anfallsbezirke als Einzugsbereiche.

§ 3 (Fn 9)
Tierkörperbeseitigungsplan

(1) Für das Gebiet des Landes werden Tierkörperbeseitigungspläne aufgestellt (§ 15 Abs. 2 TierKBG). Die Ziele, Grundsätze und Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung sind dabei zu beachten. Die Tierkörperbeseitigungspläne sollen mit den Plänen der benachbarten Länder abgestimmt werden.

(2) Die Tierkörperbeseitigungspläne bestehen aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Sie können in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.

(3) Der Tierkörperbeseitigungsplan wird von der Bezirksregierung unter Beteiligung der kreisfreien Städte und Kreise erarbeitet und aufgestellt. Die kreisangehörigen Gemeinden, in denen eine Tierkörperbeseitigungsanstalt vorhanden ist oder errichtet werden soll, und die betroffenen Wirtschaftskreise sind zu hören. Die Tierkörperbeseitigungspläne für benachbarte Regierungsbezirke sind untereinander abzustimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministern.

(4) Der Tierkörperbeseitigungsplan bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

(5) Der Tierkörperbeseitigungsplan kann jederzeit in dem Verfahren, das für seine Aufstellung gilt, geändert oder ergänzt werden.

(6) Mit der Bekanntgabe der Genehmigung wird der Tierkörperbeseitigungsplan Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Tierkörperbeseitigung Bedeutung haben.

§ 4 (Fn 9)
Verbindlichkeitserklärung

(1) Die Bezirksregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Festlegung im Tierkörperbeseitigungsplan ganz oder teilweise für verbindlich zu erklären. Sier kann dabei den Betrieb einzelner Tierkörperbeseitigungsanstalten ganz oder teilweise untersagen, soweit die Fortführung des Betriebes mit dem Tierkörperbeseitigungsplan nicht mehr in Übereinstimmung gebracht werden kann und die §§ 20 und 21 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), nicht anwendbar sind.

(2) Hat die Verordnung einen räumlichen Teilabschnitt des Tierkörperbeseitigungsplans zum Inhalt, so muß sie die Abgrenzung des Plangebiets klar erkennen lassen.

§ 5 (Fn 9)
Veränderungssperre

(1) Auf den von der Errichtung der Tierkörperbeseitigungsanlage erfassten Flächen dürfen vom Beginn der öffentlichen Bekanntmachung im Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG an wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Anlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von vier Jahren außer Kraft. Der Regierungspräsident kann durch Rechtsverordnung eine einmalige Verlängerung der Veränderungssperre bis zu zwei Jahren anordnen, wenn besondere Umstände, insbesondere die Abstimmung mit anderen Planungsmaßnahmen oder die Berücksichtigung neuer technischer Erkenntnisse, es erfordern.

(3) Dauert die Veränderungssperre länger als zwei Jahre, so kann der Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Tierkörperbeseitigungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(4) Die Bezirksregierung kann von der Veränderungssperre Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

§ 6
Entschädigung

Stellt eine Maßnahme nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes eine Enteignung dar, so ist dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.

§ 7 (Fn 9)
Entschädigungsverfahren

(1) Vor Festsetzung der Entschädigung hat die Bezirksregierung auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so hat sie diese zu beurkunden und den Beteiligten auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen. In der Urkunde sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Bezirksregierung die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. In dem Bescheid sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Der Bescheid ist den Beteiligten mit einer Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist der Klage zuzustellen.

(3) Die Niederschrift über die Einigung nach Absatz 1 ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar. Der Festsetzungsbescheid nach Absatz 2 ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.

(4) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat, und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786, 791 der Zivilprozeßordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozeßgerichts.

(5) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Notfrist von drei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.

(6) Die Klage gegen den Entschädigungspflichtigen wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die Klage gegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu richten, daß die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweitig festgesetzt wird. Klagt der Entschädigungspflichtige, so fallen ihm die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Falle zur Last.

§ 8 (Fn 9)
Entgelte und Vergütungen

(1) Für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen können Entgelte erhoben werden. Beseitigungspflichtige Körperschaften nach § 4 Abs. 1 TierKBG können vom Besitzer der Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse Gebühren gemäß § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. W. 712) (Fn 2) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), auf der Grundlage einer Satzung erheben, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Inhaber von Tierkörperbeseitigungsanstalten, denen die Pflicht zur Beseitigung nach § 4 Abs. 2 TierKBG übertragen ist, können für die Beseitigung vom Besitzer ein privatrechtliches Entgelt verlangen.

(2) Übersteigt der Wert der Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse die Aufwendungen für die Beseitigung nicht unerheblich, so ist eine Vergütung zu gewähren. Die Höhe der Vergütung darf nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu dem Wert der abgelieferten Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse stehen.

(3) Die Entgelte nach Absatz 1 sind durch allgemeine Geschäftsbedingungen zu regeln, sofern nicht eine Satzung zu erlassen ist. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in der Satzung ist auch die Vergütung nach Absatz 2 zu regeln.

(4) Für die Beseitigung von Tierkörpern von verendetem und von tot geborenem Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes werden von den Tierbesitzern Entgelte in Höhe von 25 % der Kosten für das Verarbeiten in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt erhoben. Die verbleibenden Beseitigungskosten im Sinne von § 1 Abs. 2 Tierkörperbeseitigungsgesetz tragen die Kreise und kreisfreien Städte, soweit nicht ein anderer Kostenträger eintritt.

(5) Die Regelung des Absatzes 4 tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft.

§ 9 (Fn 3)
Genehmigung
der allgemeinen Vertragsbedingungen

(1) Soweit beseitigungspflichtige Körperschaften privatrechtliche Entgelte erheben oder sich zur Aufgabenerfüllung privatrechtlicher Rechtsformen bedienen, bedürfen die allgemeinen Geschäftsbedingungen, Preislisten und sonstigen Vertragsbedingungen der Genehmigung des Regierungspräsidenten. Die Genehmigung kann befristet erteilt werden.

(2) Wird die Pflicht zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen nach § 4 Abs. 2 TierKBG dem privaten Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt übertragen, so bedürfen dessen allgemeine Geschäftsbedingungen, Preislisten und sonstige allgemeine Vertragsbedingungen der Genehmigung des Regierungspräsidenten.

(3) Sofern eine überörtliche Prüfung oder eine Bilanzprüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt nicht stattfindet, sind von den beseitigungspflichtigen Körperschaften der Bezirksregierung die jährlichen Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnung innerhalb eines Jahres vorzulegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Beseitigungspflichtigen nach § 4 Abs. 2 TierKBG.

§ 10 (Fn 9)
Ermächtigung

Die Bezirksregierung kann durch Rechtsverordnung das Vergraben im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 TierKBG regeln.

§ 11 (Fn 9)
Sachliche Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörde im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes ist

1. für die Übertragung der Beseitigungspflicht auf den Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt nach § 4 Abs. 2 TierKBG,

2. für die Anordnung der Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 TierKBG, einem anderen Beseitigungspflichtigen die Mitbenutzung einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zu gestatten,

3. für die Festsetzung des Entgelts nach § 4 Abs. 3 Satz 2 TierKBG,

4. für die Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 TierKBG und

5. für die Regelung der Standorte der Sammelstellen nach § 12 Abs. 2 TierKBG

die Bezirksregierung.

(2) Im übrigen ist die Kreisordnungsbehörde zuständige Behörde im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes.

§ 12 (Fn 4)
Örtliche Zuständigkeit

Begründet dieselbe Sache auch die Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Landes, so kann das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Zuständigkeit mit der zuständigen obersten Behörde dieses Landes vereinbaren.

§ 13 (Fn 5)
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

nach § 19 Abs. 1 Nr. 1
TierKBG
die Bezirksregierung,

nach § 19 Abs. 1 Nrn. 2 bis 9
TierKBG
die Kreisordnungsbehörde.

§ 14 (Fn 6)
Inkrafttreten

(1) § 2 und §§ 8 bis 10 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 7) im übrigen tritt das Gesetz am 7. September 1976 in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Für den Ministerpräsidenten

zugleich als Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Der Innenminister

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1976 S. 267, geändert durch Art. 14 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552), Art. 14 Verwaltungsverfahrensrechts-Anpassungsgesetz v. 18. 5. 1982 (GV. NW. S. 248); Artikel 10 des Gesetzes v. 30. 4. 2002 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; 30. 3. 2004 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2004.
Aufgehoben durch Gesetz vom 15.2.2005 (GV. NRW. S. 95); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Fn 2

SGV. NW. 610.

Fn 3

§ 9 Abs. 1 geändert durch Art. 14 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552); in Kraft getreten am 1. Januar 1980.

Fn 4

§ 12 zuletzt geändert durch Gesetz v. 30. 3. 2004 (GV. NRW. S. 153); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

Fn 5

§ 13 zuletzt geändert durch Gesetz v. 30. 3. 2004 (GV. NRW. S. 153); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

Fn 6

§ 14 Abs. 2 gegenstandslos; Aufbebungsvorschrift.

Fn 7

GV. NW. ausgegeben am 23. Juli 1976.

Fn 8

§ 9 Abs. 3 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes v. 30. 4. 2002 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 9

§§ 1 Abs.1, 2 Abs. 1, 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 4, 7, 8, 10 u. 11 geändert durch Gesetz v. 30. 3. 2004 (GV. NRW. S. 153); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2004.



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