Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Tierseuchenverordnung über die Impfung von Schweinen gegen die Aujeszkysche Krankheit (AK-Impf-Verordnung - AKImpfVO NRW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Tierseuchenverordnung
über die Impfung von Schweinen
gegen die Aujeszkysche Krankheit
(AK-Impf-Verordnung - AKImpfVO NRW)

Vom 19. Mai 2000 (Fn 1)

Aufgrund

des § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 660),

des § 3 Abs. 2 Satz 2 und des § 3a der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1997 (BGBl. I S 2701), geändert durch Berichtigung vom 14. Januar 1998 (BGBl. I S. 90),

wird verordnet:

§ 1
Ausnahme vom Impfverbot

(1) Die Impfung von Schweinen gegen die Aujeszkysche Krankheit ist zulässig für

1. die Impfung mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern; in Beständen, für die Ansteckungsverdacht besteht, dürfen geimpfte Schweine, ausgenommen zur Schlachtung, frühestens 21 Tage nach der Impfung aus dem Bestand entfernt werden, und

2. die Impfung mit Impfstoffen aus vermehrungsfähigen (attenuierten) Erregern; geimpfte Schweine dürfen frühestens 21 Tage nach der Impfung aus dem Bestand entfernt werden.

§ 2
Untersuchungspflicht

Der Besitzer von Zuchtschweinen hat die blutserologischen Kontrolluntersuchungen auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen die Aujeszkysche Krankheit in Schweinehaltungen mit einer Bestandsgröße bis 40 Sauen/Ebern längstens im Abstand von 12 Monaten, von mehr als 40 Sauen/Ebern längstens im Abstand von 6 Monaten durchführen zu lassen.

§ 3
In-Kraft-Treten, Außer Kraft treten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. im Regierungsbezirk Detmold: Tierseuchenverordnung zum Schutz von Schweinebeständen vor der Aujeszkyschen Krankheit im Regierungsbezirk Detmold vom 2. Juni 1999 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold S. 125)

2. im Regierungsbezirk Düsseldorf: Tierseuchen-Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit im Regierungsbezirk Düsseldorf vom 14. Mai 1999 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf Nr. 21)

3. im Regierungsbezirk Münster: Tierseuchenverordnung zum Schutz von Schweinebeständen vor der Aujeszkyschen Krankheit im Regierungsbezirk Münster vom 4. Juni 1999 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster S. 117)

Die Ministerin
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 529.Aufgehoben durch VO v. 3.7.2001 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 1. Juli 2001.

Fn 2

SGV. NRW. 7831.



Normverlauf ab 2000: