Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Beiträge an die Tierseuchenkasse für das Jahr 2001 (TSK-BeitragsVO 2001)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Beiträge an die Tierseuchenkasse
für das Jahr 2001 (TSK-BeitragsVO 2001)

Vom 14. Juli 2000 (Fn 1)

Aufgrund des § 12 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 660), wird verordnet:

§ 1
Beiträge

(1) Für Tiere in Nordrhein-Westfalen werden die von den Tierbesitzern für das Jahr 2001 zu erhebenden Beiträge wie folgt festgesetzt:

1. Pferde

Beiträge in Beständen mit

1 bis 2 Tieren, je Bestand = 0 DM

3 und mehr Tieren, je Tier = 5,00 DM

2. Rinder

Beiträge in Beständen mit

1 Tier, je Bestand = 10,00 DM

2 und mehr Tieren, je Tier = 0 DM

3. Schweine

Beiträge in Beständen mit

1 bis 4 Tieren, je Bestand = 10,00 DM

5 und mehr Tieren, je Tier = 2,50 DM

4. Schafe oder Ziegen

Beiträge in Beständen mit

1 bis 10 Tieren, je Bestand = 10,00 DM

11 und mehr Tieren, je Tier = 1,00 DM

5. Geflügel

a) Hühner

Beiträge für Hühner

je angefangene hundert Tiere = 1,50 DM

b) Gänse, Enten, Truthühner

Beiträge für Gänse, Enten, Truthühner

je Tier = 0,06 DM

6. Bienen

Beiträge in Beständen mit

1 bis 5 Völkern, je Bestand = 10,00 DM

6 und mehr Völkern, je Volk = 2,00 DM

(2) Bestand im Sinne dieser Verordnung sind alle Tiere einer Art, die in räumlichem Zusammenhang gehalten oder gemeinsam ver- und entsorgt werden.

§ 2
Beitragsbonus

(1) Die Beiträge sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zu zahlen. Maschinell erstellte Rechnungen gelten als Bescheide.

(2) Beiträge unter 10,00 DM werden nicht erhoben.

(3) Bei Schweinen wird für alle Bestände mit mehr als vier Schweinen ein Bonus von 20 v.H. auf den Gesamtbeitrag für Schweine gewährt, wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, eine oder mehrere der folgenden Bedingungen im Beitragsjahr zu erfüllen:

a) Geschlossene Systeme

Alle Schweine werden in einem geschlossenen System gehalten, wobei keine Schweine von außerhalb in den Betrieb verbracht werden, ausgenommen Zuchtschweine, die ausschließlich und direkt aus anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit den anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind, bezogen werden.

b) Zuchtbetriebe

Der Bezug von Zuchtschweinen erfolgt ausschließlich und direkt von anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit den anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind.

c) Mastbetriebe

Der Bezug aller im Beitragsjahr eingestallten Nutzschweine erfolgt ausschließlich und direkt aus insgesamt höchstens drei Schweinebeständen (auch Systemferkel- und spezialisierte Ferkelaufzuchtbetriebe). Die eingestallten Nutzschweine dürfen, insbesondere auch beim Transport, keinen Kontakt mit Schweinen anderer Bestände gehabt haben.

d) Kombinierte Zucht- und Mastbetriebe

Für den Zuchtbestand wird die Bedingung nach Buchstabe b) und für den Mastbestand nach Buchstabe c) erfüllt.

Die Verpflichtungserklärung muss bis zum 31. Januar 2001 bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Verspätet abgegebene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt. Im Schadensfall ist die Einhaltung der Verpflichtung durch die Vorlage von Dokumenten nachzuweisen; hinsichtlich der Verpflichtung nach Buchstabe c), beim Transport keinen Kontakt mit Schweinen aus anderen Beständen zuzulassen, genügt als Nachweis die Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Transporteur.

Die Vergleichbarkeit in Fragen der Hygiene nach den Buchstaben a) und b) wird von dem Untersuchungszentrum der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe oder dem Tiergesundheitsamt der Landwirtschaftskammer Rheinland auf Antrag festgestellt. Anträge auf Vergleichbarkeit für das Beitragsjahr 2001 sind bis zum 1. Dezember 2000 bei diesen Stellen einzureichen.

(4) Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr 2001.

§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die TSK-BeitragsVO 2000 vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 552) außer Kraft; diese Verordnung ist weiter für Beitragsforderungen aus dem Jahr 2000 anzuwenden.

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 602, geändert durch VO v. 23.4.2001 (GV. NRW. S. 225).Aufgehoben durch Neufassung v. 5.10.2001 (GV. NRW. 2002 S. 110); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 2

SGV. NRW. 7831.

Fn 3

§1 und § 2 geändert durch VO v. 23.4.2001 (GV. NRW. S. 225), in Kraft getreten am 12. Juni 2001.



Normverlauf ab 2000: