Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Tierseuchenverordnung über die Untersuchung von Schweinen auf Antikörper gegen die Aujeszkysche Krankheit (AK-Untersuchungs-Verordnung - AKUntersVO NRW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Tierseuchenverordnung
über die Untersuchung von Schweinen auf Antikörper
gegen die Aujeszkysche Krankheit
(AK-Untersuchungs-Verordnung - AKUntersVO NRW)

Vom 3. Juli 2001 (Fn 1)

Aufgrund des § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 660), wird verordnet:

§ 1
Untersuchungspflicht

(1) Der Besitzer von Zuchtschweinen hat blutserologische Kontrolluntersuchungen auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen die Aujeszkysche Krankheit in Schweinehaltungen mit einer Bestandsgröße von bis zu vierzig Sauen oder Ebern längstens im Abstand von zwölf Monaten, von mehr als vierzig Sauen oder Ebern längstens im Abstand von sechs Monaten durchführen zu lassen.

(2) Der Besitzer von Mastschweinen hat blutserologische Kontrolluntersuchungen im Abstand von längstens zwölf Monaten entsprechend dem Stichprobenschlüssel der Anlage Abschnitt II Nr. 4 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung vom 18. April 2000 durchführen zu lassen.

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierseuchenverordnung über die Impfung von Schweinen gegen die Aujeszkysche Krankheit (AK-Impf-Verordnung - AKImpfVO NRW) vom 19. Mai 2000 (GV. NRW. S. 529) außer Kraft.

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 487.Aufgehoben durch VO vom 4.1.2002 (GV. NRW. S. 84).



Normverlauf ab 2000: