Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung NRW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zum Schutz gegen die Geflügelpest
(Geflügelpest-Verordnung NRW)

Vom 9. April 2003 (Fn 1)

Aufgrund des § 79 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 sowie den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 2, § 23, § 24 Abs. 1, §§ 26, 29 und 78 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), und in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und § 4 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AG-TierSG-NW) in der Fassung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754, ber. 1985 S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 660) (Fn 2) wird wegen Gefahr im Verzuge verordnet:

Abschnitt I:
Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 1

Wer Enten oder Gänse als Haustiere hält, hat dieses unverzüglich der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

§ 2

Treten in einem Hausgeflügelbestand Verluste von mehr als 2 vom Hundert des Bestandes innerhalb von 24 Stunden auf, so ist die Tierhalterin oder der Tierhalter verpflichtet, dieses der Kreisordnungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und unverzüglich eine Untersuchung nach deren näherer Weisung auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 durchführen zu lassen.

§ 3

Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art mit überregionalem Publikumsverkehr ist verboten. Die Kreisordnungsbehörde kann im Einzelfall die Durchführung derartiger Veranstaltungen genehmigen und von zusätzlichen Auflagen abhängig machen.

Abschnitt II:
Besondere Schutzmaßnahmen

§ 4 (Fn 4)

(1) In den Kreisen Kleve, Viersen, Heinsberg, Aachen, Neuss, Wesel und in den Städten Mönchengladbach, Krefeld und Aachen sind zum Schutz vor einer Verbreitung des Virus der klassischen Geflügelpest als Haustiere gehaltene Hühner einschließlich Perl- und Truthühnern, Enten und Gänse (Hausgeflügel) bis zum 9. Juni 2003 in geschlossenen Ställen zu halten. Von der Verpflichtung zur Haltung in geschlossenen Ställen kann abgewichen werden, wenn die Haltung unter Schutzvorkehrungen erfolgt, die einer Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel entgegenwirken, insbesondere durch eine überstehende dichte Abdeckung nach oben sowie vogelsichere Seitenbegrenzungen.

(2) Die Kreisordnungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können und andere Maßnahmen zur Absonderung der Tiere nachgewiesen sind.

(3) Wer Hausgeflügel hält, hat den Gesundheitszustand seiner Tiere täglich zu kontrollieren und das Ergebnis der Gesundheitskontrolle täglich zu dokumentieren. Dabei ist insbesondere zu achten auf

1. die Wasser- und Futteraufnahme der Tiere,

2. Erscheinungen, die auf eine Erkrankung der Atemwege hinweisen,

3. Durchfallerscheinungen.

Die Dokumentation nach Satz 1 ist der Kreisordnungsbehörde auf Verlangen zugänglich zu machen.

§ 4a (Fn 5)

(1) Zum Schutz gegen die Klassische Geflügelpest werden folgende Städte und Gemeinden gemäß § 17a des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046), zum Schutzgebiet erklärt:

a) Im Kreis Viersen: Viersen, Nettetal, Brüggen, Niederkrüchten, Schwalmtal, Kempen, Grefrath, Tönisvorst, Willich.

b) Die Stadt Mönchengladbach.

c) Im Kreis Heinsberg: Wegberg, Erkelenz, Hückelhoven, Wasserberg.

d) Im Kreis Kleve: Straelen, Wachtendonk.

e) Die Stadt Krefeld.

f) Im Kreis Neuss: Korschenbroich, Jüchen.

(2) Im Schutzgebiet gelten folgende Einschränkungen:

a) Geflügel und Bruteier dürfen aus ihren Beständen nicht verbracht werden.

b) Sämtliche Geflügelbestände sind innerhalb von sieben Tagen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung klinisch auf Anzeichen der Klassischen Geflügelpest zu untersuchen.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 2 Buchstabe a für das Verbringen von Bruteiern, Eintagsküken und Schlachtgeflügel im Einvernehmen mit der für den Bestimmungsbetrieb zuständigen Veterinärbehörde zulassen.

(4) Die Dauer der Einrichtung des Schutzgebietes endet mit der Aufhebung des Sperrbezirks im Kreis Viersen gemäß Tierseuchenverordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest für den Kreis Viersen vom 8. Mai 2003. Im Rahmen der Aufhebungsuntersuchungen für den Sperrbezirk im Kreis Viersen sind die Geflügelbestände im Schutzgebiet erneut nach näherer Weisung der zuständigen Behörde auf das Vorkommen der Klassischen Geflügelpest zu untersuchen.

Abschnitt III:
Ordnungswidrigkeiten; In-Kraft-Treten

§ 5

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 TierSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Verluste des Hausgeflügelbestandes nicht unverzüglich anzeigt,

2. entgegen § 2 die dort vorgeschriebene Untersuchung nicht unverzüglich durchführen lässt,

3. einer Auflage zuwiderhandelt, mit der eine Zulassung nach § 3 versehen ist,

4. entgegen § 4 Abs. 1 Hausgeflügel hält,

5. einer Auflage zuwiderhandelt, mit der eine Zulassung nach § 4 Abs. 2 versehen ist,

6. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1die tägliche Kontrolle des Gesundheitszustandes nicht durchführt,

7. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 3 die Dokumentation der Gesundheitskontrolle auf Verlangen nicht, nicht vollständig oder nicht unverzüglich zugänglich macht.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 76 Abs. 3 TierSG mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Außer-Kraft-Treten

Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung NRW)

Vom 30. Mai 2003

Aufgrund des § 79 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 sowie den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 2, § 23, § 24 Abs. 1, §§ 26, 29 und 78 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), und in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und § 4 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AG-TierSG-NW) in der Fassung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754, ber. 1985 S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 660) wird wegen Gefahr im Verzuge verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung NRW) vom 9. April 2003 (GV. NRW. S. 201), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung NRW vom 14. Mai 2003 (GV. NRW. S. 260), wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft (GV. NRW. S. 291, ausgegeben am 6. Juni 2003).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 201; in Kraft getreten am 12. April 2003; geä. durch VO v. 9. Mai 2003 (GV. NRW. 249), in Kraft getreten am 13. Mai 2003; 14. Mai 2003 (GV. NRW. 260), in Kraft getreten am 16. Mai 2003.Aufgehoben durch vorstehende VO v.30.5.2003.

Fn 2

SGV. NRW. 7831

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 11. April 2003.

Fn 4

§ 4 Abs. 1, geä. durch VO v. 9. Mai 2003 (GV. NRW. 249); in Kraft getreten am 13. Mai 2003.

Fn 5

§ 4a neu eingefügt durch VO v. 14. Mai 2003 (GV. NRW. 260); in Kraft getreten am 16. Mai 2003.



Normverlauf ab 2000:

  • Fassung vom 12.04.2003 bis 12.05.2003 (leider nicht archiviert oder darstellbar)
  • Fassung vom 13.05.2003 bis 15.05.2003 (leider nicht archiviert oder darstellbar)
  • Fassung vom 16.05.2003 bis 06.06.2003 (leider nicht archiviert oder darstellbar)