Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene (Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetz - FlGFlHKostG NW -)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene
(Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetz -
FlGFlHKostG NW -)

Vom 16. Dezember 1998 (Fn 1)

Das Gesetz enthält folgende Fußnote:

"Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung folgender Rechtsakte:

- Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 32 S. 14),

- Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (ABl. EG Nr. L 194 S. 24),

- Richtlinie 88/409/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 mit Hygienevorschriften für Fleisch für den Inlandsmarkt und zur Festlegung der gemäß der Richtlinie 85/73/EWG für die Untersuchung dieses Fleisches zu erhebenden Gebühren (ABl. EG Nr. L 194 S. 28),

- Entscheidung 93/386/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Entscheidung 88/408 EWG über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß Richtlinie 85/73/EWG (ABl. EG Nr. L 166 S. 38),

- Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 340 S. 15),

- Entscheidung 93/513/EWG des Rates vom 21. September 1993 zur Änderung der Entscheidung 88/408/EWG über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG,

- Richtlinie 94/64/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von tierischen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs A der Richtlinie 89/662/EWG und im Sinne der Richtlinie 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 368 S. 8),

- Richtlinie 95/24/EG des Rates vom 22. Juni 1995 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von tierischen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs der Richtlinie 89/662/EWG und im Sinne der Richtlinie 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 243 S. 14),

- Richtlinie 96/17/EG des Rates vom 19. März 1996 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von tierischen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs A der Richtlinie 89/662/EWG und im Sinne der Richtlinie 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 78 S. 30),

- Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 162 S. 1)."

§ 1 (Fn 3)
Grundsatz

(1) Für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene werden kostendeckende Gebühren erhoben. Die Erhebung dieser Gebühren regeln die Kreise und kreisfreien Städte durch Satzung.

(2) Die Gebühren sind nach Maßgabe der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch zu bemessen.

§ 2 (Fn 3)
Kostenpflichtige Tatbestände

Amtshandlungen, für die nach diesem Gesetz Gebühren zu entrichten sind, sind die nach Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienegesetz in der gemäß § 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I. S. 2618, 2653) jeweils geltenden Fassung durchzuführenden Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz die kostenpflichtigen Tatbestände unbeschadet der §§ 3,4 und 5 zu bestimmen.

§ 3 (Fn 6)
Grundlagen der Gebührenbemessung

(1) Die Gebührenbemessung in Satzungen nach § 1 hat nach Maßgabe der in der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 32 S. 14) in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 162/1) aufgeführten Grundlagen zu erfolgen.

(2) Soweit die Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung keine Bestimmungen für die Berechnung kostendeckender Gebühren enthält, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Ergänzend gilt das Kommunalabgabengesetz unbeschadet des Gebührengesetzes für den Bereich der Rückstandsuntersuchungen.

§ 4 (Fn 6)
Erhebung kostendeckender Gebühren

(1) Für Amtshandlungen nach § 2 ist grundsätzlich nur die Erhebung der Gebühr in Höhe der in der in § 3 Abs. 1 aufgeführten europäischen Richtlinie genannten Pauschalbeträge möglich. Für den Bereich der Geflügelfleischhygiene ist dabei für die Untersuchungen im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten die Gebühr gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 1 Buchstabe e) Unterbuchstabe i) der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.

(2) Soweit die in § 3 genannte EG-rechtliche Bestimmung dies zulässt, können für die Amtshandlungen nach § 2 Gebühren mit einer von den EG-rechtlichen vorgesehenen Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren abweichenden Höhe betriebsbezogenen erhoben werden, wenn dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend ist und dies die in § 3 Abs. 1 genannte EG-rechtliche Regelung zulässt. Auf die Abweichungen von den EG-rechtlich vorgegebenen Pauschalbeträgen ist in den Satzungen gesondert hinzuweisen.

(3) Für die Berechnung der Höhe der kostendeckenden Gebühren gemäß Absatz 2 dürfen unter Beachtung des in Absatz 2 genannten geltenden europäischen Rechts ausschließlich folgende Kostenfaktoren herangezogen werden:

1. Löhne, Gehälter und Sozialabgaben der Untersuchungsstellen,

2. durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehende Verwaltungskosten, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden können.

§ 5 (Fn 3)
Bezugnahmen der Gebührenbemessung bei einzelnen Amtshandlungen

(1)Die Gebührensätze für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Hygienekontrollen sowie der Untersuchungen auf Trichinen und der bakteriologischen Fleischuntersuchung werden bemessen je Tier, unterschieden nach Tierart.

(2) Die Gebührensätze für die Rückstandsuntersuchungen werden je Tonne Fleisch bemessen. Abweichend von Satz1 kann die Gebühr je Tier, getrennt nach Tierarten, bemessen werden. Für Tierarten im Sinne des § 1 Abs. 1 Fleischhygienegesetz in der jeweils geltenden Fassung sind die in der Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 24. Januar 1989 zur Entscheidung 88/408/EWG genannten Durchschnittsgewichts maßgeblich. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Umrechnung auf Tierarten im Sinne des § 2 Geflügelfleischhygienegesetz in der jeweils geltenden Fassung Durchschnittsgewichte festzulegen.

(3)Die Gebühren für die Kontrollen und Untersuchungen in Kühl- und Gefrierhäusern sowie in sonstigen Betrieben werden nach den tatsächlichen Kosten erhoben.

(4) Die Gebührensätze sind für die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung je Tonne Fleisch zu bemessen, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird.

Die Gebührenbemessung ist auf Stundenbasis nur dann zulässig, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sich mit der Gebührenerhebung je Tonne zerlegtes Fleisch die tatsächlichen Kosten nicht decken lassen.

Sofern die Gebührenerhebung je Tonne zerlegten Fleisches zu einer Kostenüberdeckung führt, ist die Gebührenerhebung auf Stundenbasis durchzuführen, wenn dies nach der Finanzierungsrichtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung zulässig ist.

§ 6 (Fn 4)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt hinsichtlich der Satzungen für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz rückwirkend zum 1. Januar 1991, im übrigen am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).

(2) Die rückwirkende Anwendung dieses Gesetzes auf Tatbestände nach dem Fleischhygienegesetz darf nicht zu höheren Kostenfestsetzungen führen, als dies nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden kommunalen Satzungen zulässig war.

(3) Das Fleischbeschaukostengesetz vom 24. Juni 1969 (GV. NW. S. 449), geändert durch das Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370) tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

(4) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft (Fn 5).

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Ministerin für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft

Zusatz:
(Artikel 3 Abs. 1 u. 2 des Gesetzes vom 19. September 2006)

In-Kraft-Treten

(1) Artikel 1 tritt rückwirkend zum 7. September 2005 in Kraft.

(2) Die rückwirkende Anwendung des Artikel 1 auf die kostenpflichtigen Tatbestände darf nicht zu höheren Kostenfestsetzungen führen, als dies nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden kommunalen Satzungen zulässig war.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 775; ber. 1999 S. 62; geändert durch Artikel 147 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Art. 1 des Gesetzes vom 19.9.2006 (GV. NRW. S. 450), in Kraft getreten mit Wirkung vom 7. September 2005.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 31. Dezember 1998.

Fn 3

§§ 1, 2 und 5 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.9.2006 (GV. NRW. S. 450); in Kraft getreten mit Wirkung vom 7. September 2005.

Fn 4

§ 6 Überschrift neu gefasst und Absatz 4 angefügt durch Artikel 147 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

Fn 6

§§ 3 und 4 geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.9.2006 (GV. NRW. S. 450), in Kraft getreten mit Wirkung vom 7. September 2005.



Normverlauf ab 2000: