Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über die Bahneinheiten


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
über die Bahneinheiten

Vom 19. August 1895 (Fn 1)

Erster Abschnitt
Bahneinheit

§ 1 (Fn 2, 3)

Eine Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs, die dem Landeseisenbahngesetz vom 5. Februar 1957 unterliegt, bildet mit den dem Bahnunternehmen gewidmeten Vermögen eine Einheit (Bahneinheit). Dies gilt auch für Straßenbahnen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241).

§ 2 (Fn 3)

(1) Jedes Bahnunternehmen, für welches eine besondere Genehmigung erteilt ist, ist als eine selbständige Bahneinheit anzusehen. Ist jedoch eine Bahn einheitlich mit einer anderen bereits bestehenden Bahn (Stammbahn) zu betreiben, so bilden beide eine einzige Bahneinheit.

(2) Wer zur Verfügung über eine Bahn berechtigt ist und in welchem Umfange das Verfügungsrecht ausgeübt werden kann, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften und dem Inhalte der Genehmigung.

§ 3

(1) Die Bahneinheit entsteht, sobald die Genehmigung zur Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahnstrecke erteilt ist und wenn die Bahn vorher in das Bahngrundbuch eingetragen wird, mit dem Zeitpunkte der Eintragung. Sie hört auf mit dem Erlöschen der Genehmigung für das Unternehmen, wenn jedoch die Bahn im Bahngrundbuch eingetragen ist, erst mit der Schließung des Bahngrundbuchblatts.

(2) (Fn 4) Dem Erlöschen der Genehmigung steht es gleich, wenn in einer Zwangsversteigerung ein wiederholter Versteigerungstermin nicht zur Erteilung eines Zuschlags (§ 32 Satz 1) geführt hat und die zur Einleitung der Zwangsverwaltung erforderliche Erklärung der Bahnaufsichtsbehörde (§ 33) versagt worden ist.

§ 4

(1) Zur Bahneinheit gehören:

1. der Bahnkörper und die übrigen Grundstücke, welche dauernd, unmittelbar oder mittelbar, dem Bahnunternehmen gewidmet sind, mit den darauf errichteten Baulichkeiten sowie die für das Bahnunternehmen dauernd eingeräumten Rechte an fremden Grundstücken;

2. die von dem Bahnunternehmer angelegten, zum Betrieb und zur Verwaltung der Bahn erforderlichen Fonds, die Kassenbestände der laufenden Bahnverwaltung, die aus dem Betriebe des Bahnunternehmens unmittelbar erwachsenen Forderungen und die Ansprüche des Bahnunternehmers aus Zusicherungen Dritter, welche die Leistung von Zuschüssen für das Bahnunternehmen zum Gegenstande haben;

3. die dem Bahnunternehmer gehörigen beweglichen körperlichen Sachen, welche zur Herstellung, Erhaltung oder Erneuerung der Bahn oder der Bahngebäude oder zum Betriebe des Bahnunternehmens dienen. Dieselben gelten, einer Veräußerung ungeachtet, als Teile der Bahneinheit, solange sie sich auf den Bahngrundstücken befinden, rollendes Betriebsmaterial auch nach der Entfernung von den Bahngrundstücken, solange dasselbe mit Zeichen, welche nach den Verkehrsgebräuchen die Annahme rechtfertigen, daß es dem Eigentümer der Bahn gehöre, versehen und dem Bahnbetriebe nicht dauernd entzogen ist. Ist die Bahn bereits vor der Genehmigung zur Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahnstrecke im Bahngrundbuch eingetragen (§ 3 Abs. 1), so gehören die nur zur ersten Herstellung der Bahn zu benutzenden Gerätschaften und Werkzeuge der Bahneinheit nicht an.

(2) Solange die Bahn nicht in das Bahngrundbuch eingetragen ist, gelten nur diejenigen Grundstücke, welche mit dem Bahnkörper zusammenhängen oder deren Widmung für das Bahnunternehmen sonst äußerlich erkennbar ist, als Teile der Bahneinheit. Nach der Anlegung des Bahngrundbuchblatts gehören außerdem alle auf dem Titel desselben verzeichneten Grundstücke zur Bahneinheit. Die Entscheidung darüber, ob ein vom Bahnunternehmer angelegter Fonds zum Betrieb und zur Verwaltung der Bahn erforderlich ist, steht der Bahnaufsichtsbehörde zu.

(3) Besteht die Bahneinheit nach Erlöschen der Genehmigung fort, so wird dieselbe durch alle zur Zeit des Erlöschens zu ihr gehörigen Gegenstände und Rechte gebildet.

§ 5

(1) Veräußerungen oder Belastungen einzelner zur Bahneinheit gehöriger Grundstücke sind ungültig, soweit nicht die Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt, daß durch die Verfügung die Betriebsfähigkeit des Bahnunternehmens nicht beeinträchtigt wird. Sobald die Genehmigung für das Unternehmen erloschen ist, können Veräußerungen oder Belastungen ohne diese Bescheinigung erfolgen, jedoch unbeschadet der Vorschriften des § 19. Hinsichtlich der unter Grundbuchrecht stehenden Grundstücke kann die durch die Zugehörigkeit zur Bahneinheit begründete Verfügungsbeschränkung gegen den Erwerber nur unter der Voraussetzung geltend gemacht werden, daß die Zugehörigkeit des Grundstücks zur Bahneinheit ihm bekannt oder im Grundbuche vermerkt war.

(2) Dadurch, daß ein dem Bahnunternehmen gewidmetes Grundstück von dem Eigentümer einem anderen Zwecke dauernd gewidmet wird, hört es nicht auf, ein Teil der Bahneinheit zu sein, soweit nicht die im vorstehenden Absatze bezeichnete Bescheinigung erteilt wird.

§ 6

(1) Die Verfolgung dinglicher Rechte an einzelnen zur Bahneinheit gehörigen Grundstücken findet bis zum Erlöschen der Genehmigung nur statt, soweit die Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt, daß durch die Verfolgung die Betriebsfähigkeit des Bahnunternehmens nicht beeinträchtigt werde.

(2) Wird die Bescheinigung versagt, so kann der Berechtigte gegen Aufgabe seines Rechtes von dem Eigentümer der Bahn eine Entschädigung fordern, welche sich nach den Vorschriften über die Entschädigung für den Fall der Enteignung bestimmt.

§ 7

Die Vorschriften der §§ 5 und 6 finden auf die Veräußerung und Belastung der für das Bahnunternehmen dauernd eingeräumten Rechte an fremden Grundstücken, auf die Verfolgung dinglicher Rechte an diesen Rechten sowie auf den Widerspruch des Eigentümers des Grundstücks gegen die Geltendmachung dieser Rechte entsprechende Anwendung.

Zweiter Abschnitt
Bahngrundbücher

§ 8

Für die im § 1 bezeichneten Bahnen werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Bahngrundbücher geführt. Die Eintragung einer Bahn in das Bahngrundbuch kann von dem Eigentümer beantragt werden, sobald die Genehmigung für das Bahnunternehmen erteilt ist. Der Antrag ist an die Bahnaufsichtsbehörde zu richten, welche das Amtsgericht (§ 10) um die Eintragung zu ersuchen hat. Im Falle der Zwangsvollstreckung geschieht die Eintragung nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 21, 24 und 39.

§ 9

Auf das Verfahren bei Führung der Bahngrundbücher finden die Vorschriften der Grundbuchordnung (RGBl. 1935 I S. 1073 in der Fassung der Verordnung vom 5. Oktober 1942 - RGBl. I S. 573) (Fn 5) sowie die zu ihrer Ausführung und Ergänzung dienenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist.

§ 10

(1) Die Einrichtung der Bahngrundbücher bestimmt sich nach den Anordnungen des Justizministers, soweit sie nicht in diesem Gesetze geregelt ist.

(2) Jede Bahneinheit erhält ein Grundbuchblatt. Die Vorschriften der §§ 3 bis 5 der Grundbuchordnung finden entsprechende Anwendung.

(3) Jedes Grundbuchblatt erhält einen besonderen Abschnitt für die in diesem Gesetze vorgeschriebenen Angaben über den Bestand der Bahneinheit (Titel).

(4) Die Eintragung der Bahn erfolgt in dem Bahngrundbuche des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Hauptverwaltung des Bahnunternehmens ihren Sitz hat. Befindet sich der Sitz der Hauptverwaltung nicht innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen (Fn 6) so wird das zur Führung des Bahngrundbuchs zuständige Amtsgericht durch den Justizminister bestimmt.

§ 11

(1) In den Titel des Grundbuchblatts ist eine Beschreibung des Bahnunternehmens aufzunehmen. Dieselbe hat den Anfangs- und Endpunkt der Bahn und den übrigen wesentlichen Inhalt der Genehmigung, insbesondere eine etwaige Begrenzung der Zeitdauer für das Bahnunternehmen zu enthalten. Von der Genehmigungsurkunde ist eine beglaubigte Abschrift zu den Grundakten zu nehmen. Solange die Genehmigung zur Eröffnung des Betriebs nicht erteilt ist, ist dies auf dem Titel zu vermerken.

(2) In den Titel sind ferner folgende Angaben aufzunehmen:

1. die Länge der auf eigenem und der auf fremdem Grund und Boden belegenen Bahnstrecken;

2. die katastermäßige Bezeichnung derjenigen zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke, deren Widmung für das Bahnunternehmen weder aus ihrem Zusammenhange mit dem Bahnkörper noch sonst äußerlich erkennbar ist. Soweit die Grundstücke in Grundbüchern oder anderen gerichtlichen Büchern verzeichnet sind, ist auch das Grundbuchblatt oder die sonstige buchmäßige Bezeichnung derselben anzugeben;

3. die zur Bahneinheit gehörigen Fonds;

4. die Bestimmungen über das Anteilsverhältnis an denjenigen Gegenständen, welche mehreren Bahnunternehmungen gewidmet sind.

(3) In den Grundakten ist der Betrag des zur Anlage und Ausrüstung der Bahn verwendeten Kapitals (Baukapitals) und der Betrag der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben eines jeden Geschäftsjahrs zu verzeichnen.

§ 12

(1) Der Vermerk von Grundstücken (§ 11 Abs. 2 Ziffer 2) auf dem Titel setzt den Nachweis voraus, daß das Grundstück dem Bahneigentümer gehört und frei von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden ist. Sofern für das Grundstück das Grundbuchrecht maßgebend ist, wird dieser Nachweis durch Vorlegung einer zu den Grundakten zu nehmenden beglaubigten Abschrift des Grundbuchblatts geführt. Bei anderen Grundstücken hat das Amtsgericht nach Maßgabe des in den einzelnen Landesteilen geltenden Rechtes auf Grund der ihm vorzulegenden Auszüge aus den über die Eigentums- und Belastungsverhältnisse des Grundstücks geführten Büchern zu entscheiden, ob der Nachweis als geführt zu erachten ist. Auf Erfordern des Amtsgerichts ist eine Bescheinigung der Gemeinde (Fn 7) oder der sonst zur Ausstellung solcher Bescheinigungen berufenen Behörde über den Eigenbesitz und die bekannten dinglichen Rechte beizubringen. Auch kann von dem Amtsgericht eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Eigentums- und anderen Ansprüchen erlassen werden.

(2) Ist dem Amtsgerichte bei der von ihm vorgenommenen Prüfung bekannt geworden, daß auf dem Grundstück andere dingliche Rechte als Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden lasten, so darf der Vermerk auf dem Titel nur stattfinden, falls von der Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt wird, daß diese Rechte mit der Betriebsfähigkeit des Bahnunternehmens vereinbar sind.

§ 13

(1) Das Ersuchen der Bahnaufsichtsbehörde um Anlegung des Bahngrundbuchs (§ 8) muß die Person des Bahneigentümers und die im § 11 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.

(2) Die Aufnahme der übrigen nach § 11 erforderlichen Angaben in den Titel oder die Grundakten sowie die Abänderung von Angaben des Titels erfolgt gleichfalls auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde. Den Ersuchen sind die Genehmigungsurkunde in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift sowie die in § 12 bezeichneten beglaubigten Abschriften und Auszüge beizufügen.

(3) Der Bahneigentümer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Angaben und Urkunden zu liefern, und kann zur Beibringung derselben von der Bahnaufsichtsbehörde angehalten werden. Von der letzteren ist die Übereinstimmung der Angaben in betreff des Baukapitals sowie in betreff der jährlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben mit den Abschlüssen der ihr von dem Bahneigentümer vorzulegenden Rechnungsbücher zu bescheinigen.

§ 14

Von dem Erlöschen der Genehmigung hat die Bahnaufsichtsbehörde dem Amtsgerichte Kenntnis zu geben. Das Amtsgericht hat nach Empfang dieser Mitteilung das Grundbuchblatt zu schließen, wenn keine Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden an der Bahneinheit (Bahnpfandschulden) im Bahngrundbuche eingetragen sind. Sind Bahnpfandschulden eingetragen, so wird das Erlöschen der Genehmigung vom Amtsgericht im Bahngrundbuche vermerkt und öffentlich bekanntgemacht. Die Schließung des Bahngrundbuchblatts erfolgt in diesem Falle bei der Löschung der eingetragenen Bahnpfandschulden oder nach Beendigung des Zwangsliquidationsverfahrens oder mit Ablauf von sechs Monaten seit der Bekanntmachung des Erlöschens der Genehmigung, sofern bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Einleitung der Zwangsliquidation nicht gestellt ist oder die gestellten Anträge durch Zurücknahme oder rechtskräftige Zurückweisung erledigt sind. Werden Anträge auf Einleitung der Zwangsliquidation erst nach Ablauf der sechs Monate zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen, so erfolgt die Schließung des Bahngrundbuchblatts mit dem Zeitpunkte der Erledigung aller Anträge.

§ 15

(1) Nach Anlegung des Bahngrundbuchs ist die Zugehörigkeit eines Grundstücks zur Bahneinheit in dem über das Grundstück geführten Grundbuch oder Stockbuch...(Fn 8) einzutragen. Nach Aufhören der Bahneinheit ist der Vermerk unter gleichzeitiger Eintragung eines durch eine Veräußerung derselben eingetretenen Eigentumswechsels zu löschen.

(2) Der Bahneigentümer ist verpflichtet, die Eintragung und Löschung zu beantragen, und kann hierzu von der Bahnaufsichtsbehörde, welcher er ein Verzeichnis der zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke mitzuteilen hat, angehalten werden. Soweit die Grundstücke auf dem Titel des Bahngrundbuchblatts vermerkt sind, wird die Eintragung und Löschung von dem das Bahngrundbuch führenden Amtsgericht von Amts wegen veranlaßt. Wird ein Grundstück, welches bisher im Grundbuche nicht eingetragen war, in das Grundbuch aufgenommen, so ist die Zugehörigkeit zur Bahneinheit von Amts wegen zu vermerken.

(3) Vor dem Aufhören der Bahneinheit kann der Vermerk über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu derselben nur mit Zustimmung der Bahnaufsichtsbehörde oder des Liquidators im Falle der Zwangsliquidation gelöscht werden.

(4) (Fn 9)

Dritter Abschnitt
Rechtsverhältnisse der Bahneinheiten

§ 16

(1) Für die Bahneinheit gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht aus diesem Gesetze sich ein anderes ergibt.

(2) Mit der gleichen Beschränkung finden die für den Erwerb des Eigentums und für die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Bahneinheit entsprechende Anwendung.

(3) Soweit am Sitze des für die Führung des Bahngrundbuchs zuständigen Gerichts landesgesetzliche Vorschriften bestehen, welche die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Vorschriften ergänzen oder abändern, sind sie neben diesen Vorschriften oder statt ihrer maßgebend.

§ 17 (Fn 10, 11)

Zur Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld an einer Bahneinheit ist die Zustimmung der Bahnaufsichtsbehörde erforderlich.

§ 18

Auf eine Hypothek für Teilschuldverschreibungen auf den Inhaber finden die Vorschriften der §§ 9 und 16 mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1. Die Eintragung ist öffentlich bekanntzumachen.

2. Zur Löschung der Hypothek für eine fällige Teilschuldverschreibung bedarf es der Vorlegung der Urkunde nicht, wenn der Bahneigentümer den Betrag der Forderung unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt hat. Die Vorlegung eines Zinsscheins wird durch die in gleicher Weise erfolgte Hinterlegung seines Betrags ersetzt.

Gründet sich der Löschungsantrag ganz oder teilweise auf Hinterlegung, so ist die Löschung öffentlich bekanntzumachen.

3. Zu einer Eintragung auf Grund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung nach den §§ 11 bis 13 des Reichsgesetzes, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, vom 4. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691) bedarf es der Vorlegung der Urkunde nicht. Die Eintragung ist öffentlich bekanntzumachen.

Die Vorschriften des Abs. 1 Nr. 2, 3 finden entsprechende Anwendung, wenn eine für den Inhaber des Briefes eingetragene Grundschuld oder Rentenschuld in Teile zerlegt ist.

§ 19

Sofern nach dem Erlöschen der Genehmigung die Bahneinheit fortbesteht, sind Verfügungen des Bahneigentümers über einzelne Bestandteile der Bahneinheit den Bahnpfandgläubigern gegenüber unwirksam; jedoch finden die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, insbesondere die Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs entsprechende Anwendung. Das Recht der Bahnpfandgläubiger, die Unwirksamkeit einer Verfügung des Bahneigentümers geltend zu machen, erlischt mit der Schließung des Bahngrundbuchblatts.

Vierter Abschnitt
Zwangsvollstreckung, Zwangsversteige-
rung und Zwangsverwaltung
in besonderen Fällen

§ 20

Auf die Zwangsvollstreckung in die Bahneinheit finden die Vorschriften der Reichsgesetze sowie der zu ihrer Ausführung und Ergänzung dienenden Landesgesetze über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke nach Maßgabe der §§ 21 bis 36 entsprechende Anwendung.

§ 21

Ist zur Zeit des Antrags auf Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung eines Gläubigers die Bahneinheit in dem Bahngrundbuche nicht eingetragen, so ist der Antrag vom Amtsgerichte der Bahnaufsichtsbehörde mitzuteilen, welche von Amts wegen das Ersuchen um Anlegung des Bahngrundbuchblatts in Gemäßheit der Vorschriften des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes zu stellen hat. Die Eintragung der Sicherungshypothek erfolgt bei Anlegung des Grundbuchblatts auf Grund des vorher gestellten Antrags mit dem Range, welcher der Zeit des Einganges des Antrags entspricht; mit dieser Zeit gilt die Sicherungshypothek in Ansehung des Rechtes auf Befriedigung aus der Bahneinheit als entstanden.

§ 22

Für die Zwangsvollstreckung in die Bahn ist als Vollstreckungsgericht das zur Führung des Bahngrundbuchs berufene Amtsgericht ausschließlich zuständig. Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung finden entsprechende Anwendung (Fn 12)

§ 23

Die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung darf nach dem Erlöschen der für das Bahnunternehmen erteilten Genehmigung nicht mehr angeordnet werden. Ein zur Zeit des Erlöschens der Genehmigung anhängiges Verfahren ist aufzuheben.

§ 24

(1) Wird die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung einer nicht im Bahngrundbuch eingetragenen Bahn beantragt, so bedarf es der Anlegung des Bahngrundbuchs nur dann, wenn nach § 128 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eine Sicherungshypothek für die Forderung gegen den Ersteher einzutragen ist. In diesem Falle erfolgt die Anlegung auf das nach § 130 des Gesetzes zu stellende Ersuchen des Vollstreckungsgerichts (Fn 12 ). Bei der Anlegung wird in den Titel die im § 11 Abs. 1 bezeichnete Beschreibung des Bahnunternehmens aufgenommen. Die Aufnahme der übrigen nach § 11 erforderlichen Angaben erfolgt auf Ersuchen der Bahnaufsichtsbehörde (§ 13 Abs. 2 und 3), welcher von der erfolgten Anlegung seitens des Grundbuchrichters Mitteilung zu machen ist.

(2) Wird im Laufe des Verfahrens der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung das Bahngrundbuch angelegt, so ist die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung bei der Anlegung von Amts wegen einzutragen. Zu diesem Zwecke hat das Vollstreckungsgericht von der Stellung eines solchen Antrags dem Grundbuchrichter Mitteilung zu machen.

§ 25

An unbeweglichen oder beweglichen Gegenständen und Rechten, welche zu mehreren Bahnen desselben Eigentümers gehören, bestimmt sich das Anteilsverhältnis durch das Verhältnis der im letzten Geschäftsjahre vor der Beschlagnahme auf den einzelnen Bahnen zurückgelegten Wagenachskilometer, soweit nicht aus dem Bahngrundbuch ein anderes Verhältnis sich ergibt; liegen mehrere Beschlagnahmen vor, so finden die Vorschriften des § 13 Abs. 4 (Fn 13) des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung. Ist die Zahl der Wagenachskilometer nicht buchmäßig festzustellen, so wird das Anteilsverhältnis durch das Vollstreckungsgericht nach Anhörung der Bahnaufsichtsbehörde bestimmt.

§ 26

Für das Recht auf Befriedigung aus der Bahneinheit gelten die Vorschriften des § 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und die Artikel 1 bis 3 des Ausführungsgesetzes vom 23. September 1899 (Fn 14) mit folgenden Maßgaben:

1. Die nach den §§ 6 und 7 dieses Gesetzes begründeten Ansprüche auf Entschädigung gewähren ein Recht auf Befriedigung nach den im § 10 Nr. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichneten Ansprüchen. Das Recht erlischt, wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb eines Jahres nach der Erklärung der Bahnaufsichtsbehörde gerichtlich geltend gemacht und bis zur Anordnung des Vollstreckungsverfahrens verfolgt wird.

2. Das im § 10 Nr. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichnete Recht auf Befriedigung steht denjenigen zu, welche sich dem Eigentümer der Bahn für den Betrieb zu dauerndem Dienste verdungen haben.

3. Das im § 10 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichnete Recht auf Befriedigung gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Range nach dem Verhältnis ihrer Beträge, die Ansprüche auf Entrichtung:

a) der in Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 des Ausführungsgesetzes bezeichneten Lasten, die auf den zur Bahneinheit gehörenden Grundstücken haften;

b) der zur Staatskasse fließenden Abgaben für den Bahnbetrieb sowie der in Artikel 3 des Ausführungsgesetzes bezeichneten Lasten, die in Ansehung der zur Bahneinheit gehörenden Grundstücke zu entrichten sind;

c) der in Artikel 1 Abs. 1 Nr. 2 und in Artikel 2 des Ausführungsgesetzes bezeichneten Lasten, die für den Bahnbetrieb oder in Ansehung der zur Bahneinheit gehörenden Grundstücke zu entrichten sind.

4. Nach den im § 10 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichneten Ansprüchen gewähren ein Recht auf Befriedigung die Ansprüche auf Erstattung von Beträgen, welche innerhalb des letzten Jahres im gegenseitigen Bahnverkehre von einem anderen Bahnunternehmer ausgelegt oder für ihn erhoben oder für die Benutzung von Fahrbetriebsmitteln zu entrichten sind (Abrechnungsforderungen).

§ 27

Bei dem Antrag auf Zwangsversteigerung bedarf es der Beifügung eines Auszugs aus der Grundsteuermutterrolle und der Gebäudesteuerrolle (Artikel 4 des Ausführungsgesetzes vom 23. September 1899) hinsichtlich der zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke nicht.

§ 28

Die Terminsbestimmung soll zur Bezeichnung der Bahneinheit eine den wesentlichen Inhalt der Genehmigung wiedergebende Beschreibung der Bahn enthalten.

§ 29

Die Terminsbestimmung muß auch durch mindestens einmalige Einrückung in die durch die Statuten oder die Bedingungen der Ausgabe von Teilschuldverschreibungen bestimmten Blätter öffentlich bekanntgemacht werden.

§ 30

Vor Feststellung der Versteigerungsbedingungen ist die Bahnaufsichtsbehörde zu hören.

§ 31

Ist der Wert der Bahneinheit festzustellen, so erfolgt die Feststellung durch das Gericht nach Anhörung der Bahnaufsichtsbehörde.

§ 32

(1) Die Erteilung des Zuschlags erfolgt unter der Bedingung, daß für die Person des Erstehers die staatliche Genehmigung zum Erwerbe der Bahn beigebracht wird. Wird die Genehmigung versagt, so hat das Gericht den Beschluß, durch den der Zuschlag erteilt ist, aufzuheben und den Zuschlag zu versagen. Der neue Beschluß ist allen Beteiligten zuzustellen; eine Verkündung findet nicht statt. Die Zustellung des Beschlusses wirkt wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens.

(2) Der Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses ist erst dann zu bestimmen, wenn die Genehmigung zum Erwerbe der Bahn beigebracht ist.

§ 33

Mit dem Antrag auf Zwangsverwaltung ist von dem Antragsteller eine Erklärung der Bahnaufsichtsbehörde beizubringen, daß die Einkünfte aus der Zwangsverwaltung den Kosten des Verfahrens mit Einschluß der Ausgaben und Ansprüche aus der Verwaltung voraussichtlich entsprechen werden, oder es ist eine nach den Erklärungen der Bahnaufsichtsbehörde voraussichtlich hierzu ausreichende Deckung zu gewähren.

§ 34

Wird über das Vermögen des Bahneigentümers das Konkursverfahren eröffnet, so ist die Zwangsverwaltung auch dann anzuordnen, wenn die Bahnaufsichtsbehörde das Vollstreckungsgericht um die Anordnung derselben ersucht. Dies Ersuchen ist nur dann zu stellen, wenn die Einkünfte aus der Zwangsverwaltung den Kosten des Verfahrens mit Einschluß der Ausgaben und Ansprüche aus der Verwaltung voraussichtlich entsprechen werden.

§ 35

Die in den §§ 150, 153 und 154 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung dem Gerichte zugewiesene Tätigkeit steht der Bahnaufsichtsbehörde zu. Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 15) kann für die Geschäftsführung der Verwalter und die denselben zu gewährende Vergütung allgemeine Anordnungen treffen.

§ 36

(1) Bei der Verteilung der Überschüsse der Zwangsverwaltung sind die im § 26 Nr. 1 und 4 bezeichneten Ansprüche nach der dort bestimmten Rangordnung in ihrem ganzen Betrage zu berichtigen.

(2) Vor den im § 10 Nr. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichneten Ansprüchen sind die während des Verfahrens fällig werdenden Forderungen aus Teilschuldverschreibungen auf den Inhaber zu berichtigen, soweit die Berichtigung nicht aus statutenmäßig dazu bestimmten Fonds, die nicht zur Bahneinheit gehören, erfolgt. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn den Forderungen fällige Bahnpfandschulden vorgehen oder die Zwangsversteigerung angeordnet oder das Konkursverfahren eröffnet ist.

§ 37

(1) Eine Zwangsvollstreckung in andere als die im Reichsgesetze vom 3. Mai 1886, betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln (Reichsgesetzbl. S. 131), bezeichneten, zur Bahneinheit gehörigen Gegenstände findet nur statt, soweit die Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt, daß die Vollstreckung mit dem Betriebe des Bahnunternehmens vereinbar ist.

(2) Solange nach dem Erlöschen der Genehmigung die Bahneinheit fortbesteht, kann die Zwangsvollstreckung in die zu ihr gehörigen Gegenstände nur von einem Gläubiger betrieben werden, der auf Grund eines den Bahnpfandgläubigern gegenüber wirksamen Rechtes Befriedigung aus den Gegenständen zu suchen berechtigt ist. Durch diese Bestimmung werden die Gegenstände im Falle des Konkursverfahrens von der Konkursmasse nicht ausgeschlossen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 endigt mit dem Beginne der Zwangsvollstreckung die Zugehörigkeit des Gegenstandes zur Bahneinheit, unbeschadet der an ihm vorher begründeten Rechte. Mit der Aufhebung der Vollstreckungsmaßregel wird der Gegenstand wieder Bestandteil der Bahneinheit. Das gleiche gilt von dem Erlöse, soweit er dem Bahneigentümer zufällt.

§ 38

Die Vorschriften der §§ 172 bis 184 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gelten mit den Änderungen, die sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, auch für Bahneinheiten.

§ 39 (Fn 16)

Fünfter Abschnitt
Zwangsliquidation

§ 40

(1) Nach Erlöschen der Genehmigung für das Bahnunternehmen ist auf Antrag von dem Amtsgerichte, bei welchem das Bahngrundbuch geführt wird, zur abgesonderten Befriedigung der Bahnpfandgläubiger aus den einzelnen Bestandteilen der Bahneinheit die Zwangsliquidation zu eröffnen.

(2) Zu dem Antrag ist jeder Bahnpfandgläubiger sowie der Bahneigentümer und, wenn über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet ist, der Konkursverwalter berechtigt.

§ 41

Der Beschluß, durch welchen die Zwangsliquidation eröffnet wird, ist öffentlich bekanntzumachen. Die ihrem Wohnorte nach bekannten Bahnpfandgläubiger sollen von dem Beschlüsse benachrichtigt werden. Der den Antrag auf Zwangsliquidation abweisende Beschluß des Gerichts ist dem Antragsteller von Amts wegen zuzustellen.

§ 42

Gegen den Eröffnungsbeschluß steht jedem Bahnpfandgläubiger sowie dem Bahneigentümer oder Konkursverwalter, gegen den abweisenden Beschluß dem Antragsteller die sofortige Beschwerde nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung (§§ 577, 568 bis 575) zu. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluß beginnt mit der Bekanntmachung desselben (§ 41).

§ 43

Nach der Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses und bis zur Beendigung der Zwangsliquidation können die einzelnen Bahnpfandgläubiger ihr Recht nicht selbständig geltend machen.

§ 44

(1) Zugleich mit der Eröffnung der Zwangsliquidation ernennt das Gericht einen Liquidator und beruft eine Versammlung der Bahnpfandgläubiger zur Bestellung eines Ausschusses von mindestens zwei Mitgliedern.

(2) Die Berufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung derselben unter Angabe des Zweckes. Die Versammlung findet unter Leitung des Gerichts statt.

(3) Wahlen erfolgen nach relativer Mehrheit, andere Beschlußfassungen nach absoluter Mehrheit der Stimmen der erschienenen Gläubiger. Die Stimmenmehrheit wird nach den Beträgen der Forderungen berechnet. Die Inhaber von Teilschuldverschreibungen müssen dieselben nach Anordnung des Gerichts hinterlegt haben.

§ 45 (Fn 17)

(1) Der Name des Liquidators ist öffentlich bekanntzumachen. Ihm ist eine urkundliche Bescheinigung seiner Bestellung zu erteilen, welche er bei Beendigung seiner Geschäftsführung zurückzureichen hat.

(2) Die Vergütung für die Geschäftsführung des Liquidators wird in Ermangelung einer Einigung mit dem Ausschusse der Bahnpfandgläubiger und dem Bahneigentümer oder Konkursverwalter durch das Gericht festgesetzt. Das gleiche gilt für eine den Mitgliedern des Ausschusses bewilligte Vergütung, wenn über die Höhe derselben eine Einigung mit der Versammlung der Bahnpfandgläubiger und dem Bahneigentümer oder Konkursverwalter nicht erzielt wird.

(3) Der Liquidator steht unter der Aufsicht des Gerichts. Das Gericht kann gegen denselben ein Ordnungsgeld bis zu 200 Deutsche Mark festsetzen und ihn auf Antrag des Gläubigerausschusses oder des Bahneigentümers oder Konkursverwalters wegen Pflichtverletzung oder aus anderen wichtigen Gründen entlassen. Vor der Entscheidung ist der Liquidator zu hören.

(4) Gegen die in diesem Paragraphen bezeichneten Entscheidungen des Gerichts findet Beschwerde nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung (§§ 568 bis 575) statt. Die Beschwerde gegen die Entlassung eines Liquidators ist die sofortige (§ 577).

§ 46

(1) Der Liquidator hat die Verwertung aller Bestandteile der Bahneinheit vorzunehmen. In wichtigeren Fällen hat derselbe dem Ausschusse der Bahnpfandgläubiger von der beabsichtigten Maßregel Mitteilung zu machen.

(2) Die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung von Grundstücken kann durch den Liquidator betrieben werden, ohne daß er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat. Zur Veräußerung von Grundstücken aus freier Hand bedarf der Liquidator der Genehmigung des Ausschusses der Bahnpfandgläubiger sowie der Zustimmung des Bahneigentümers oder Konkursverwalters.

§ 47

Wird einem Unternehmer die Genehmigung zum Fortbetriebe des Bahnunternehmens erteilt, so kann der Liquidator mit Zustimmung des Ausschusses der Bahnpfandgläubiger sowie des Bahneigentümers oder Konkursverwalters die noch vorhandenen Bestandteile der Bahneinheit als Einheit nach den im § 16 bezeichneten Vorschriften veräußern.

§ 48

(1) Sooft aus der Verwertung von Bestandteilen der Bahneinheit hinreichende bare Masse vorhanden ist, hat der Liquidator eine Verteilung vorzunehmen. Die Kosten und Ausgaben der Zwangsliquidation sind vorweg zu berichtigen.

(2) Bei der Verteilung bestimmen sich die Beteiligten und die Rangordnung, nach welcher ihre Ansprüche ein Recht auf Befriedigung gewähren, nach den für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die im § 41 Satz 1 bestimmte Bekanntmachung. Die im § 26 Nr. 1 bezeichneten Entschädigungsansprüche gewähren nur ein Recht auf Befriedigung aus dem einzelnen Grundstücke. Die Verteilungen an die Bahnpfandgläubiger erfolgen, ohne daß es einer Anmeldung bedarf, auf Grund des Bahngrundbuchs.

(3) Die Vornahme einer Verteilung unterliegt der Genehmigung des Ausschusses. Von der beabsichtigten Verteilung ist der Bahneigentümer oder Konkursverwalter zu benachrichtigen.

(4) Nicht erhobene Anteile sind nach der Bestimmung des Ausschusses für Rechnung der Beteiligten zu hinterlegen.

§ 49

(1) Nach der letzten Verteilung und nach der Rechnungslegung des Liquidators beschließt auf den von dem Liquidator und dem Ausschusse der Bahnpfandgläubiger gestellten Antrag das Gericht die Aufhebung der Zwangsliquidation.

(2) Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung (§§ 568 bis 575) statt.

(3) Die Aufhebung ist öffentlich bekanntzumachen.

§ 50

(1) Das Gericht hat die Einstellung der Zwangsliquidation zu beschließen, wenn die Bahnpfandgläubiger der Einstellung zustimmen. Die Vorschriften des § 49 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.

(2) Für die Inhaber von Teilschuldverschreibungen kann die Zustimmung nach Maßgabe der §§ 51 bis 53 durch Beschluß einer Versammlung der Gläubiger erteilt werden.

§ 51

(1) Die Versammlung wird durch das Gericht, bei welchem das Bahngrundbuch geführt wird, berufen. Die Berufung findet statt, wenn sie unter Angabe des Zweckes sowie unter Einzahlung eines zur Deckung der Kosten hinreichenden Betrags von Gläubigern, deren Teilverschreibungen zusammen den fünfundzwanzigsten Teil des Betrags der Bahnpfandschuld darstellen, oder von dem Eigentümer der Bahn oder dem Konkursverwalter beantragt oder wenn sie von der Bahnaufsichtsbehörde verlangt wird.

(2) Die Berufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe des Zweckes.

(3) Gegen den die Berufung ablehnenden Beschluß des Gerichts findet Beschwerde nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung (§§ 568 bis 575) statt.

§ 52

(1) Die Versammlung findet unter Leitung des Gerichts statt.

(2) Der Beschluß wird nach Mehrheit der Stimmen gefaßt. Stimmenmehrheit ist vorhanden, wenn die Mehrzahl der im Termin anwesenden Gläubiger ausdrücklich zustimmt und die Gesamtsumme der Teilschuldbeträge der Zustimmenden wenigstens zwei Drittel der Gesamtsumme der Bahnpfandschuld beträgt. Gezählt werden nur die Stimmen der Gläubiger, welche die Teilschuldverschreibungen nach Anordnung des Gerichts hinterlegt haben.

§ 53

Der Beschluß der Versammlung bedarf der Bestätigung des Gerichts; vor der Bestätigung ist die Bahnaufsichtsbehörde zu hören. Auf die Bestätigung, deren Wirkung und Anfechtung finden die Bestimmungen der §§ 181, 184 Abs. 2, 185, 186 Nr. 1, 188, 189, 193, 195, 196 der Konkursordnung entsprechende Anwendung. Der Antrag auf Verwerfung des Beschlusses sowie die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Bestätigung steht jedem Inhaber einer Teilschuldverschreibung zu. Der rechtskräftig bestätigte Beschluß ist in Ausfertigung zu den Grundakten der Bahn zu bringen.

Sechster Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 54

(1) Wenn ein anderer als der Eigentümer einer Bahn den Betrieb auf derselben kraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, so gehört dies Nutzungsrecht in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des vierten Abschnitts dieses Gesetzes als Zwangsverwaltung durch Ausübung des Nutzungsrechts.

(2) Die Zwangsvollstreckung in das Nutzungsrecht umfaßt auch die im § 4 bezeichneten Gegenstände, soweit sie dem Nutzungsberechtigten gehören. Auf die Zwangsvollstreckung in einzelne dieser Gegenstände findet die Vorschrift des § 37 Abs. 1 Anwendung.

§ 55

Bei Bahnen, welche nur zum Teil im Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen (Fn 18) liegen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, sofern nicht etwas anderes auf Grund des Gesetzes betr. die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten vom 26. September 1934 (RGBl. II S. 811) in der Fassung des Gesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225) bestimmt ist (Fn 19)

§ 56 (Fn 20)

§ 57

(1) Die in diesem Gesetz angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch mindestens einmalige Einrückung in den Anzeiger des Amtsblatts. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Ausgabe des die Einrückung oder die erste Einrückung enthaltenden Blattes.

(2) Außerdem erfolgt die Bekanntmachung durch mindestens einmalige Einrückung in die durch die Statuten oder die Bedingungen der Ausgabe der Teilschuldverschreibungen bestimmten Blätter.

§ 58

Mit der Ausführung des Gesetzes werden der Justizminister und der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 21) beauftragt.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 499/PrGS. NW. S. 266, in der Bek. der Neufassung v. 8. 7. 1902 (PrGS. S. 237), geändert durch Art. XL 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504).

Aufgehoben durch Artikel 2 Nummer 55 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn2

§ 1 i. d. F. des § 43 des Landeseisenbahngesetzes v. 5. 2. 1957 (GV. NW. S. 11).

Fn3

§§ 1 und 2 mit Wirkung v. 1. April 1957 geändert durch Gesetz v. 14. 7. 1964 (GV. NW. S. 248).

Fn4

Abs. 2 Satz 1 gegenstandslos wegen der Aufhebung des Gesetzes v. 3. 11. 1838 (PrGS. S. 505) durch § 44 des Landeseisenbahngesetzes v. 5. 2. 1957 (GV. NW. S. 11).

Fn5

zur Zeit gültige Fassung der Grundbuchordnung.

Fn6

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn7

geändert auf Grund der veränderten kommunalrechtlichen Verhältnisse.

Fn8

gegenstandslos.

Fn9

gegenstandslos.

Fn10

geändert mit Wirkung v. 31. Juli 1964 durch Gesetz v. 14. 7. 1964 (GV. NW. S. 248).

Fn11

Rechte, die in der Zeit vom 1. April 1957 bis zur Verkündung des Gesetzes vom 14. 7. 1964 erworben sind, bleiben unberührt; GV. NW. ausgegeben am 30. Juli 1964.

Fn12

Anpassung an den heutigen Sprachgebrauch.

Fn13

geändert auf Grund des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung v. 20. 8. 1953 (BGBl. I S. 952).

Fn14

vgl. Gl.Nr. 321.

Fn15

geändert auf Grund der Veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn16

gegenstandslos.

Fn17

§ 45 Abs. 3 geändert durch Art. XL 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504); in Kraft getreten am 1. Januar 1975.

Fn18

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn19

geändert auf Grund des angegebenen Gesetzes.

Fn20

gegenstandslos.

Fn21

vgl. Anmerkung 18.



Normverlauf ab 2000: