Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften
über Bahneinheiten

Vom 11. Januar 1936 (Fn 1)

Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten, vom 26. September 1934 (RGBl. II S. 811) wird verordnet:

§ 1 (Fn 2)

Die Wittlager Kreisbahn A. G., deren Strecken auf preußischem und oldenburgischem Gebiet liegen, untersteht einheitlich dem preußischen Gesetz über die Bahneinheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1902 (Preuß. Gesetzsamml. S. 237) (Fn 3). Dieses Gesetz findet auf die in Oldenburg befindlichen Bestandteile der Wittlager Kreisbahn A. G. nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung Anwendung.

§ 2

Die nach § 32 des Gesetzes vorgesehene staatliche Genehmigung zum Erwerbe der Bahn ist von der in jedem der beteiligten Länder zuständigen Behörde zu erteilen.

§ 3

(1) (Fn 4)

(2) Bekanntmachungen nach § 57 Abs. 1 des preußischen Gesetzes über die Bahneinheiten erfolgen außer im zuständigen Regierungsamtsblatt auch in den zu amtlichen Bekanntmachungen bestimmten oldenburgischen (Fn 5) Blättern.

§ 4

(1) Das Bahngrundbuch wird (Fn 4) bei dem (Fn 6) Amtsgericht in Bad Essen geführt.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in die Bahneinheit ist ausschließlich das (Fn 6) Amtsgericht in Bad Essen zuständig.

§§ 5 und 6 (Fn 4)

Der Reichsverkehrsminister

Fußnoten:

Fn1

RGBl. II S. 25 / RGS. NW. S. 173.

Aufgehoben durch Artikel 2 Nummer 57 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn2

Niedersächsisches Recht, Nieders. GVBl. Sb. II, nachrichtlicher Abdruck.

Fn3

PrGS. NW. S. 266 / SGV. NW. 93.

Fn4

außer Geltungsbereich NW.

Fn5

jetzt niedersächsischen.

Fn6

gegenstandslos durch Veränderung der staatsrechtlichen Verhältnisse.



Normverlauf ab 2000: