Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 12.4.2006 - MBl.NRW. 2006 S. 272.
Historisch:
Errichtung des Landesinstituts für Qualifizierung des Landes Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie v. 15.3.2002 – 133 – 1088.1
Errichtung
des Landesinstituts für Qualifizierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bek. d. Ministeriums für Arbeit und
Soziales, Qualifikation und Technologie
v. 15.3.2002 – 133 – 1088.1
1.
Als Einrichtung des Landes im Sinne des § 14 des Landesorganisationsgesetzes
wird mit Wirkung vom 01. April 2002 im Geschäftsbereich des Ministeriums für
Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie das
Landesinstitut für Qualifizierung
des Landes Nordrhein-Westfalen (LfQ NRW)
errichtet.
Im Landesinstitut für Qualifizierung werden das
Landesinstitut für Internationale Berufsbildung Nordrhein-Westfalen und die
Abteilung Weiterbildung des Landesinstituts für Schule und Weiterbildung
zusammengeführt.
Als vorläufiger Sitz des Landesinstituts für
Qualifizierung im Sinne des Prozessrechts wird – bis zu einer endgültigen
Regelung – Solingen bestimmt.
Das Landesinstitut für Qualifizierung ist bis auf
weiteres in folgenden Dienstgebäuden untergebracht:
1. Kölner Straße 8, 42651 Solingen ,
2. Paradieser Weg 64, 59494 Soest.
Es hat vorläufig folgende Postanschrift:
Landesinstitut für Qualifizierung
Kölner Str. 8
42651 Solingen.
Der endgültige Sitz wird noch festgelegt.
2.
Das Landesinstitut für Qualifizierung unterstützt das Ministerium für Arbeit
und Soziales, Qualifikation und Technologie durch die Vorbereitung und
Erarbeitung von Planungsentwürfen zu zentralen Fragen der Aus- und
Weiterbildung. Es sichert die Umsetzung der Konzeptionen in den Regionen durch
Unterstützung der Entwicklung, Begleitung und Evaluation von Projekten sowie
des Ergebnistransfers in die Aus- und Weiterbildungslandschaft. In diesem
Zusammenhang werden internationale Erfahrungen genutzt sowie grenzüberschreitende
Zusammenarbeit und die Mobilität in der Arbeitswelt gefördert. Zentrale
Fortbildung und dezentrale Beratung der Beschäftigten, die in
Nordrhein-Westfalen in Einrichtungen der Weiterbildung arbeiten, gehören ferner
zum Angebot.
Zur Unterstützung der internationalen Aktivitäten
und der Eine-Welt-Arbeit der Landesregierung wird im Landesinstitut für
Qualifizierung eine Koordinierungsstelle eingerichtet. Die Koordinierungsstelle
besteht aus zwei Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern des höheren Dienstes mit fachspezifischen
Kenntnissen im entwicklungspolitischen Bereich und im internationalen
Projektmanagement.
3.
Das Landesinstitut für Qualifizierung untersteht der Dienst- und Fachaufsicht
des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie. Die
Fachaufsicht wird hinsichtlich der Aufgaben der Eltern- und Familienbildung in
Abstimmung mit dem Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
wahrgenommen. Die Fachaufsicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit der im
Landesinstitut für Qualifizierung angesiedelten Koordinierungsstelle liegt beim
jeweils fachlich zuständigen Ressort.
Der Leiter/die Leiterin des Landesinstituts für
Qualifizierung ist Dienstvorgesetzte(r) der im Landesinstitut Beschäftigten.
Er/Sie führt die Geschäfte und vertritt das Landesinstitut nach außen.
Die Einzelheiten des Geschäftsablaufs, zu dem auch
die Beauftragung durch Dritte gehört, regelt das Landesinstitut in einem
Geschäftsverteilungsplan und in einer Geschäftsordnung.
Geschäftsverteilungsplan und Geschäftsordnung sind vom MASQT zu genehmigen.
Soweit die Koordinierungsstelle betroffen ist, wird das MASQT insoweit das
Einvernehmen mit den für die Koordinierungsstelle fachlich zuständigen Ressorts
herstellen.
4.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule,
Wissenschaft und Forschung, dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, der Ministerin für Bundes- und
Europaangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten und dem
Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit.
5.
Dieser Erlass ersetzt den RdErl. des Kultusministeriums vom 21. März 1994 – II
D 6. 33-70/1 Nr. 117/94; Z C 1 – (GABl. NW I S. 63)