Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Verwaltungsvorschrift Bekanntgabe des Musters für ein Straßen- und Wegekonzept gemäß § 8a Absatz 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VV Muster Straßen- und Wegekonzept)
2023
Verwaltungsvorschrift
Bekanntgabe des Musters für ein Straßen- und Wegekonzept
gemäß § 8a Absatz 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(VV Muster Straßen- und Wegekonzept)
Runderlass des
Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
305 - 49.01.03 - 74.1 -
2461/20
Vom 23. März 2020
Aufgrund des § 8a Absatz 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), der durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029) eingefügt worden ist, erlässt das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung folgende Verwaltungsvorschrift:
1
Die Gemeinden und
Gemeindeverbände sind gemäß § 8a Absatz 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), das
zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029) geändert worden
ist (im Folgenden KAG genannt), verpflichtet, ihr gemeindliches Straßen- und Wegekonzept
gemäß § 8a Absatz 1 KAG nach Maßgabe des anliegenden Musters aufzustellen.
Sofern die Gemeinde oder der Gemeindeverband von dem Muster abweichen möchte,
zum Beispiel, um ein bereits bestehendes Straßen- und Wegekonzept weiterführen
zu können, ist dies gemäß § 8a Absatz 2 Satz 3 KAG im Straßen- und Wegekonzept
darzulegen und zu begründen.
2
Dieser Runderlass tritt am
Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
MBl. NRW. 2020 S. 168.
Anlagen: