Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben d. RdErl. v. 20.11.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 698).
Historisch:
Einstellung und Ausbildung der Regierungsvermessungsreferendarinnen und der Regierungsvermessungsreferendare RdErl. d. Innenministeriums v. 24.01.2001 – III C 1 – 2122
Einstellung und
Ausbildung
der Regierungsvermessungsreferendarinnen
und der Regierungsvermessungsreferendare
RdErl. d. Innenministeriums v. 24.01.2001 – III C 1 – 2122
Einstellung
Die zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen
Verwaltungsdienstes zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel
zu den Terminen 01. Februar und 01. August jeden Jahres einberufen. Die
Bewerbungsunterlagen müssen spätestens drei Monate vor der Einberufung dem
Innenministerium vorliegen.
Ausbildung
2.1
Ziel der Ausbildung ist es, den Referendarinnen und den Referendaren einen
Einblick in die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung zu vermitteln. Sie sollen
hierbei mit der Organisation, den Aufgaben und der Arbeitsweise der Verwaltung
vertraut gemacht werden und in der Praxis insbesondere an Aufgaben mitarbeiten,
die die Selbständigkeit des Denkens und die praktisch-methodischen Fähigkeiten
fördern. Dabei soll das Verständnis für planendes und gestaltendes
Verwaltungshandeln geweckt werden.
In den Ausbildungsabschnitten I bis IV sollen Übungsarbeiten gefertigt werden,
denen möglichst praktische Fälle zugrunde liegen. Die Ergebnisse der
Übungsarbeiten sind mit der Referendarin oder dem Referendar zu besprechen.
Ausbildungsplan, Lehrgänge
Für den nach § 8 Abs. 1 der Ausbildungsverordnung höherer
vermessungstechnischer Dienst – VAPhvD – vom 31. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 520/SGV. NRW. 203015) aufzustellenden Ausbildungsplan ist nachstehende
Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte maßgebend:
Einstellungstermin 1. Februar
(Reihenfolge der Darstellung: Ausbildungsabschnitt: Dauer, (Teil)-Abschnitte
von – bis)
I Katasteramt: 4 ¿
Monate, vom 01.02. bis 15.06.
II Amt für
Agrarordnung: 3 Monate, vom 16.06. bis 15.09.
III Kommunales Vermessungs-, Liegenschafts- oder
Planungsamt: 4 ¿ Monate, vom
V Vertiefte
Ausbildung: ¿ Monat, vom 01.02. bis15.02.
II Obere
Flurbereinigungsbehörde: 1 Monat, vom 16.02. bis 15.03.
IV Landesvermessungsamt: 2 ¿ Monate, vom 16.03. bis 30.05.
I
Katasterneuvermessung: 1 Monat, vom 01.06. bis 30.06.
V Vertiefte
Ausbildung: 2 ¿ Monate, vom 01.07. bis 15.09.
VI Bezirksregierung (Häusliche Prüfungsarbeit): 4 ¿ Monate,
vom 16.09. bis 31.01.
Einstellungstermin 1. August
(Reihenfolge der Darstellung: Ausbildungsabschnitt: Dauer, (Teil)-Abschnitte
von – bis)
I Katasteramt,
Katasterneuvermessung: 5 ¿ Monate, vom 01.08. bis 15.01.
II Amt für Agrarordnung: 3 Monate, vom 16.01.
bis 15.04.
III Kommunales Vermessungs-, Liegenschafts- oder
Planungsamt: 4 ¿ Monate, vom
V Vertiefte
Ausbildung: ¿ Monat, vom 01.09. bis15.09.
IV Landesvermessungsamt: 2 ¿ Monate, vom 16.09. bis 30.11.
V Vertiefte
Ausbildung: 2 ¿ Monate, vom 01.12. bis 15.02.
II Obere
Flurbereinigungsbehörde: 1 Monat, vom 16.02.bis 15.03.
VI Bezirksregierung (Häusliche Prüfungsarbeit): 4 ¿ Monate,
vom 16.03. bis 31.07.
Die Referendarinnen und Referendare nehmen nach besonderer Weisung an den Lehrgängen
„Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen“, „Fachrecht“ und
„Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit“ für Fachreferendare sowie im
Anschluss an die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht an einem „Zentralen
fachbezogenen Lehrgang“ teil. Für Referendarinnen und Referendare, die an einem
Lehrgang bei einem Institut für Städtebau teilnehmen, kann die Reihenfolge der
Abschnitte II und III vertauscht werden.
Arbeitsgemeinschaften
4.1
Gemäß § 10 Abs. 1 VAPhvD sind Arbeitsgemeinschaften bei den Bezirksregierungen
einzurichten. Dabei sind die Referendarinnen und Referendare eines
Einstellungstermins der Bezirksregierungen Arnsberg und Detmold und der
Bezirksregierungen Düsseldorf und Münster jeweils zu einer Arbeitsgemeinschaft
zusammenzufassen. Einzelheiten regeln die Bezirksregierungen untereinander.
Bei den Bezirksregierungen ist einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes die Leitung der Arbeitsgemeinschaft
zu übertragen.
Die Referendarinnen und Referendare gehören der Arbeitsgemeinschaft I vom
ersten bis einschließlich siebten Ausbildungsmonat und der Arbeitsgemeinschaft
II vom 20. bis einschließlich 24. Ausbildungsmonat an. Während der übrigen
Ausbildungszeit, in der sie überwiegend an Lehrgängen teilnehmen, sind sie von
der Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft befreit.
Die Sitzungen der Arbeitsgemeinschaften sind im Allgemeinen in Zeitabständen
von zwei Wochen mit je 8 Unterrichtsstunden abzuhalten. Bei der Einteilung der
Sitzungstage ist bei der Arbeitsgemeinschaft I auf die Lehrgänge, bei der
Arbeitsgemeinschaft II auf die häusliche Prüfungsarbeit Rücksicht zu nehmen.
Für jede Sitzung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
Für die Arbeitsgemeinschaft I stehen 14, für die Arbeitsgemeinschaft II 10
Sitzungstage zur Verfügung. Die Sitzungen können am Sitz der Bezirksregierung
oder an einem anderen geeigneten Ort abgehalten werden.
Die Leitung der Arbeitsgemeinschaft bestimmt Thema und Ablauf der Sitzungstage.
Zur Behandlung besonderer Sachgebiete können Personen mit entsprechenden
Spezialkenntnissen herangezogen werden. Der Ausbildungsstoff soll nicht in Form
von Vorlesungen vermittelt werden, es ist vielmehr von praktischen Fällen
auszugehen. Hierbei sind die Referendarinnen und Referendare auch in der
Verfahrens- und Entscheidungstechnik zu unterrichten. In jeder Sitzung sollen
möglichst zwei Referendarinnen oder Referendare einen Kurzvortrag (je 10 bis 15
Minuten) halten. Die Vorträge sind zu besprechen.
Von den Arbeitsgemeinschaften können Exkursionen durchgeführt werden, wenn
diese der Ausbildung dienlich sind. Die Exkursionen sollen außerhalb der
regelmäßigen Sitzungen stattfinden.
In den Arbeitsgemeinschaften sind im Anhalt an den in der Anlage beigefügten
Stoffplan verstärkt jene Stoffgebiete zu behandeln, die in der praktischen
Ausbildung nicht genügend berücksichtigt werden können. Im Rahmen der
Arbeitsgemeinschaft II sollen Übungsklausuren geschrieben werden, deren
Ergebnisse mit den Referendarinnen und Referendaren zu besprechen sind. Den Klausuraufgaben sollen soweit möglich
praktische Fälle zu Grunde liegen, bei denen die Referendarinnen und
Referendare Gelegenheit haben, sich in der Abfassung von Bescheiden zu üben.
Anlage
für die Arbeitsgemeinschaften
1. bis 7. Ausbildungsmonat
14 Sitzungstage zu je 8 Unterrichtsstunden
Teil II:
20. bis 24. Ausbildungsmonat
10 Sitzungstage zu je 8 Unterrichtsstunden