Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 8.11.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 776).
Historisch:
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 12. Oktober 1973 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4250 – 1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums – II A 2 – 7.69 – 5/73 – v. 14.11.1973
Tarifvertrag
über eine Zuwendung für Arbeiter
des Bundes und der Länder
vom 12. Oktober 1973
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4250 – 1 – IV 1 –
u. d. Innenministeriums – II A 2 – 7.69 – 5/73 –
v. 14.11.1973
Den nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:
Tarifvertrag
über eine Zuwendung für Arbeiter
des Bundes und der Länder
vom 12. Oktober 1973
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
einerseits
und
andererseits *)
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a)der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. -
Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für die
-Gewerkschaft der Polizei,
-Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt.
b)mit der DBB Tarifunion, diese
zugleich handelnd für
-den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
-die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,
-den Bund Deutscher Kriminalbeamter
Der
Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu
diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des
MBL. NRW. bekannt gegeben.
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wird für die Arbeiter des Bundes und der Verwaltungen und
Betriebe der Länder, deren Arbeitsverhältnisse durch den Manteltarifvertrag für
Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember
1995 geregelt sind, Folgendes vereinbart:
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Arbeiter erhält in jedem Kalenderjahr eine
Zuwendung, wenn er
am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat
Dezember ohne Lohn zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder
Erwerbstätigkeit beurlaubt ist
und
2.
seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Arbeiter, Angestellter, Beamter, Soldat
auf Zeit, Berufssoldat, Auszubildender, Praktikant, Schülerin/Schüler in der
Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder
Hebammenschülerin/Schüler in der Entbindungspflege im öffentlichen Dienst
gestanden hat
oder
im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber im
Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht
3.
nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus
seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
(2) Der Arbeiter, dessen Arbeitsverhältnis spätestens mit
Ablauf des 30. November endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres
an ununterbrochen in einem Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art
im öffentlichen Dienst gestanden hat, erhält eine Zuwendung,
wenn er wegen
a) Erreichens der Altersgrenze (§ 63 MTArb),
b) verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 62 MTArb)
oder
c) Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Buchst. a oder b TV ATZ
ausgeschieden ist oder
2.
wenn er im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis zu einem anderen
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Absatz 1
Nr. 2 genannten Art übertritt und der bisherige Arbeitgeber das Ausscheiden aus
diesem Grunde billigt oder
wenn er wegen
a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,
b) einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
unfähig macht,
c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen
Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich
herabsetzt,
oder
d) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezuge der Altersrente nach § 37, § 40, §
236 oder § 236a SGB VI
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat,
4.
die Arbeiterin außerdem, wenn sie wegen
a) Schwangerschaft,
b) Niederkunft in den letzten drei Monaten
oder
c) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug der Altersrente nach § 237a SGB VI
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn spätestens mit Ablauf des 30. November das Ruhen
des Arbeitsverhältnisses nach § 62 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 MTArb eintritt.
Absatz 1 gilt nicht.
(3) Der Saisonarbeiter (Nr. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b
SR 2 k der Abschnitte A und B der Anlage 2 MTArb) erhält die Zuwendung, wenn er
in dem laufenden und in dem vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt mindestens
neun Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden hat, es
sei denn, dass er aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch vorzeitig
ausgeschieden ist oder ausscheidet. Absätze 1 und 2 gelten nicht.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 3
Satz 1 letzter Halbsatz wird die Zuwendung auch gezahlt, wenn
Protokollnotizen:
Auszubildende und Praktikanten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind nur Personen,
deren Rechtsverhältnis durch Tarifvertrag geregelt ist.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, des Absatzes 2 Satz 1 und
des Absatzes 4 Nr. 1 ist eine Beschäftigung
Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Satz 1
sowie kein unmittelbarer Anschluss im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und des
Absatzes 4 Nr. 1 liegen vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne
dieser Vorschriften ein oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein
arbeitsfreier Werktage – liegen, an denen das Arbeitsverhältnis oder das andere
Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Arbeiter in
dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum
arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung seines Umzugs an einen
anderen Ort benötigt hat.
Stirbt der Arbeiter nach der Auszahlung, aber vor Fälligkeit der Zuwendung,
gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bzw. des Absatzes 2 als erfüllt.
Höhe der Zuwendung
(1) Die Zuwendung beträgt – unbeschadet des Absatzes 2 – 100
v. H. des Urlaubslohnes nach § 48 MTArb und des Sozialzuschlages, die dem
Arbeiter zugestanden hätten, wenn er während des ganzen Monats September
Erholungsurlaub gehabt hätte. Dabei sind als Stunden, die der Arbeiter während
des Urlaubs dienstplanmäßig im Rahmend er regelmäßigen Arbeitszeit gearbeitet
hätte und die entlohnt worden wären, die Stunden zugrunde zu legen, der der
Berechnung seines Monatsregellohnes im Monat September zugrunde gelegen haben.
(4) Gehört der Beschäftigungsort (§ 26 MTArb) des unter den
Geltungsbereich der SR 2 c des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb fallenden
Arbeiters am Tage der Fälligkeit der Zuwendung zu einem anderen Währungsgebiet
als dem der früheren Deutschen Mark, werden § 7 und § 54 BBesG angewendet.
Wegen der am 11. März 1994, am 20. Juni 1996, am 2. April 1998, am 27. Februar
1999, am 13. Juni 2000 und am 9. Januar 2003 vereinbarten Festschreibung der
Zuwendung beträgt abweichend von Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Bemessungssatz
für die Zuwendung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 83,79 v.H., vom 1. Januar
bis 30. April 2004 82,96 v.H. und vom 1. Mai 2004 an 82,14 v.H.
Für den Bereich der SR 2 g des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb tritt bei der
Berechnung des Urlaubslohnes an die Stelle des § 48 Abs. 3 MTArb die Nr. 7 Abs.
2 SR 2 g des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb.
Bei Anwendung des Absatzes 3 sind Kinder, für die dem Arbeiter aufgrund des
Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher
Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder mit dem BKGG Kindergeld zusteht oder
ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4
BKGG oder entsprechender Vorschriften zustehen würde, zu berücksichtigen.
Anrechnung von Leistungen
Wird aufgrund anderer Bestimmungen der Verträge oder
aufgrund betrieblicher Übung oder aus einem sonstigen Grunde eine
Weihnachtszuwendung oder im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest eine
entsprechende Leistung gezahlt, wird diese Leistung auf die Zuwendung nach
diesem Tarifvertrag angerechnet. Satz 1 gilt auch für eine Zuwendung aus einer
Beschäftigung während der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.
Zahlung der Zuwendung
(1) Die Zuwendung soll spätestens am 1. Dezember gezahlt
werden.
(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 soll die Zuwendung
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. bei Eintritt des Ruhens des
Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
In-Kraft-Treten, Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. Er
kann zum 30. Juni eines jeden Jahres, frühestens zum 30. Juni 1977, schriftlich
gekündigt werden.
Die Durchführungsbestimmungen zum Tarifvertrag über eine Zuwendung für
Angestellte vom 12. Oktober 1973 (Abschnitt B des Gem. RdErl. v. 14.11.1973 – SMBl. NRW. 203304) gelten entsprechend.