Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben d. RdErl. v. 27.4.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 311).
Historisch:
Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen Gem. RdErl. d. Innenministeriums (IV A 2 - 2743), d. Justizministeriums (4103 - III A. 29), d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung (III B 2-21-34/34) u. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (322-1.09.14.03-) v.15.08.2000
Feststellung von Alkohol-, Medikamenten-
und Drogeneinfluss
bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten;
Sicherstellung und Beschlagnahme von
Führerscheinen
Gem. RdErl.
d. Innenministeriums (IV A 2 - 2743), d. Justizministeriums (4103 - III A. 29),
d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung (III B 2-21-34/34)
u. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (322-1.09.14.03-)
v.15.08.2000
1
Allgemeines
2
Atemalkoholprüfung
Für die Belehrung gilt Nr. 2.1.1 entsprechend auch für den Vortest.
2.1
Verfahren bei der Atemalkoholmessung
Die Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung als Beweismittel hängt entscheidend
davon ab, dass Fehlmessungen zu Lasten der betroffenen Person sicher
ausgeschlossen werden. Deshalb darf die Atemalkoholmessung nur unter Beachtung
der folgenden Regeln durchgeführt werden.
2.1.1
Belehrung
Vor Durchführung der Atemalkoholmessung ist die betroffene Person ausdrücklich
darüber zu belehren, dass die Messung nur mit ihrem Einverständnis durchgeführt
wird. Der betroffenen Person ist dabei zu eröffnen, welche Straftat oder
Ordnungswidrigkeit ihr zur Last gelegt wird. Ablauf und Zweck der Messung sind
zu erläutern, und auf die Folgen einer Weigerung oder einer nicht
vorschriftsmäßigen Beatmung des Messgerätes ist hinzuweisen.
2.1.2
Gewinnung der Atemprobe
Zur Atemalkoholmessung dürfen nur von der Physikalisch Technischen
Bundesanstalt Braunschweig und Berlin zugelassene und von den zuständigen
Eichbehörden gültig geeichte Atemalkoholmessgeräte verwendet werden. Die
Messung muss von dazu ausgebildeten Personen unter Beachtung des in DIN VDE
0405 Teil 3 beschriebenen Verfahrens und der für das jeweilige Messgerät
gültigen Gebrauchsanweisung durchgeführt werden.
Der Messvorgang, der sich aus zwei Einzelmessungen zusammensetzt, darf
frühestens 20 Min. nach Trinkende erfolgen (Wartezeit).
Das Messpersonal achtet dabei besonders auf Umstände, durch die der Beweiswert
der Messergebnisse beeinträchtigt werden kann, vergewissert sich, dass die
Gültigkeitsdauer der Eichung nicht abgelaufen ist, die Eichmarke unverletzt
ist, das Messgerät keine Anzeichen einer Beschädigung aufweist und stellt
namentlich sicher, dass die Daten der betroffenen Person ordnungsgemäß in das
Messgerät eingegeben werden, das Mundstück des Messgerätes gewechselt wurde und
die betroffene Person in einer Kontrollzeit von mindestens 10 Minuten vor
Beginn der Messung keine Substanzen aufnimmt, also insbesondere nicht isst oder
trinkt, kein Mundspray verwendet und nicht raucht. Die Kontrollzeit kann in der
Wartezeit enthalten sein. Während der Messung ist auf die vorschriftsgemäße
Beatmung des Messgerätes zu achten. Nach der Messung hat sich das Messpersonal
davon zu überzeugen, dass die im Anzeigefeld des Messgerätes abgelesene
Atemalkoholkonzentration mit dem Ausdruck des Messprotokolls übereinstimmt.
Zeigt das Messgerät eine ungültige Messung an und liegt die Ursache in einem
Verhalten der zu untersuchenden Person, so ist bei der Wiederholungsmessung auf
eine Vermeidung zu achten.
2.1.3
Messprotokoll
Die Einhaltung des für die Atemalkoholmessung vorgeschriebenen Messverfahrens ist mittels Messprotokollausdruck zu
dokumentieren. Auf dem von dem Messgerät erstellten Ausdruck bestätigt das
Messpersonal durch Unterschrift, dass es zur Bedienung des Gerätes befugt ist
und die Messung nach Maßgabe der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers
durchgeführt wurde. Auf dem Messprotokoll ist für
Rückfragen neben der Unterschrift auch der Familienname und die Dienststelle
des Messpersonals anzugeben. Das Messprotokoll ist zu den Ermittlungsakten zu
nehmen. Zur Dokumentation der sonstigen, insbesondere für ein späteres
Bußgeldverfahren bedeutsamen Umstände der Atemalkoholmessung ist der Vordruck
„Protokoll zur Atemalkoholmessung (Polizeibericht)" (Anlage 2) zu
verwenden. Der Messprotokollausdruck ist auf der Rückseite des Vordrucks in
geeigneter Weise zu befestigen.
2.2
Löschung der personenbezogenen Daten
Nach Durchführung der Messungen und Ausdruck des Messprotokolls sind die
personenbezogenen Daten aus dem Messgerät zu löschen.
3
Körperliche Untersuchung und Blutentnahme
Rechtliche Grundlagen
3.1.1
Beschuldigte und Betroffene
Bei Beschuldigten und Betroffenen sind ohne ihre Einwilligung die körperliche
Untersuchung sowie die Blutentnahme zur Feststellung von Tatsachen zulässig,
die für das Verfahren von Bedeutung sind, wenn kein Nachteil für ihre
Gesundheit zu befürchten ist (§ 81 a Abs. l StPO, § 46 Abs. l OWiG). Betroffene haben jedoch nur die Blutentnahme und
andere geringfügige Eingriffe zu dulden (§ 46 Abs. 4 OWiG).
3.1.2
Andere Personen
Bei anderen Personen als Beschuldigten oder Betroffenen ist ohne ihre
Einwilligung
- die körperliche Untersuchung nur zulässig, wenn sie als Zeuginnen oder Zeugen
in Betracht kommen und zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muss,
ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat oder
einer Ordnungswidrigkeit befindet (§ 81 c Abs. l StPO, § 46 Abs. l OWiG);
- die Blutentnahme nur zulässig, wenn kein Nachteil für ihre Gesundheit zu befürchten
und die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich ist (§ 81 c Abs. 2
StPO, § 46 Abs. l OWiG). In diesen Fällen können die
Untersuchung und die Blutentnahme aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis
verweigert werden; beide Maßnahmen sind ferner unzulässig, wenn sie der
betroffenen Person bei Würdigung aller Umstände nicht zugemutet werden können
(§ 81 c Abs. 3, 4 StPO, § 46 Abs. l OWiG).
3.1.3
Verstorbene
Bei Leichen sind Blutentnahmen zur Beweissicherung nach § 94 StPO zulässig.
3.2
Gründe für die Anordnung
3.2.1
Regelfälle für die Anordnung
Eine körperliche Untersuchung und eine Blutentnahme sind in der Regel
anzuordnen bei Personen,
- die verdächtig sind, unter der Einwirkung von Alkohol und/oder von sonstigen
auf das Zentralnervensystem wirkenden Stoffen (Medikamente, Drogen) eine
Straftat begangen zu haben, namentlich
- ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben mit 0,3 Promille oder mehr
Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen
Blutalkoholkonzentration führt, wenn es infolge des Alkoholkonsums zu Ausfallerscheinungen, einer verkehrswidrigen Fahrweise oder
einem Verkehrsunfall gekommen ist;
- ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben mit 1,1 Promille oder
mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen
Blutalkoholkonzentration führt;
- ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben unter Einfluss von anderen
berauschenden Mitteln (insbesondere von Medikamenten und Drogen), wenn es
infolge des Genusses dieser Mittel zu Ausfallerscheinungen,
einer verkehrswidrigen Fahrweise oder einem Verkehrsunfall gekommen ist;
- ein Fahrrad im Straßenverkehr geführt zu haben mit 1,6 Promille oder mehr
Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration
führt;
- ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug
geführt zu haben, obwohl aufgrund der Gesamtumstände angenommen werden muss,
dass sie nicht in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen;
eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, namentlich
- im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage
zu § 24 a StVG genannten berauschenden Mittels
geführt zu haben (§ 24a Abs. 2 StVG);
- ein Wasserfahrzeug geführt zu haben mit einer Blutalkoholkonzentration von
0,8 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen
Blutalkoholkonzentration führt, sofern Schifffahrtspolizeiverordnungen
entsprechende Bußgeldtatbestände enthalten;
- nach § 3 Abs. 3 und § 61 Abs. l Nr. l SeeSchStrO i.
V. m. § 15 Abs. l Nr. 2 Seeaufgabengesetz;
- nach § l Abs. 3 und § 43 Nr. 3 LuftVO i. V. m. § 58
Abs. l Nr. 10 LuftVG.
3.2.2
Verkehrsordnungswidrigkeiten
Bei Personen, die ausschließlich verdächtig sind, eine vorsätzliche oder
fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. l, 3 StVG begangen zu haben, kann entsprechend Nr. 3.3.1 statt
der körperlichen Untersuchung und Blutentnahme eine Atemalkoholmessung (Nr.
2.1) durchgeführt werden.
Bei anderen Bußgeldtatbeständen, die entweder ebenfalls Atemalkoholgrenzwerte
enthalten (z.B. § 7 Abs. l des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes i.V.m. der schifffahrtspolizeilichen Verordnung zur
vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung [VkBl. 1999, Nr. 87, S. 368 ff], berichtigt durch
Berichtigung der Schifffahrtspolizeilichen Verordnung zur vorübergehenden
Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßenordnung vom 1. Juli 1999 [VkBl. 1999, Nr. 129, S. 545]) oder die keinen dem Wert nach
bestimmten Grad der Alkoholisierung bei den Betroffenen verlangen (z.B. § 45
Abs. 2 Ziff. 2a, 3a und 4a BOKraft
i.V.m. § 61 Abs. l Nr. 4 PBefG),
gilt dies entsprechend.
3.2.3
Sonstige Verdachtslagen
Eine körperliche Untersuchung und eine Blutentnahme sind in der Regel auch
anzuordnen
- bei unter Alkoholeinwirkung oder der Einwirkung sonstiger auf das
Zentralnervensystem wirkender Stoffe (Medikamente, Drogen) stehenden Personen,
die sich in oder auf einem Fahrzeug befinden oder befunden haben, wenn die das
Fahrzeug führende Person nicht mit Sicherheit festzustellen und der Tatverdacht
gegen sie, das Fahrzeug geführt zu haben, nicht auszuschließen ist;
- bei unter Alkoholeinwirkung oder unter der Einwirkung sonstiger auf das
Zentralnervensystem wirkender Stoffe (Medikamente, Drogen) stehenden anderen
Personen (z.B. Fußgängerinnen und Fußgänger, Beifahrerinnen und Beifahrer),
wenn sie im Verdacht stehen, den Straßenverkehr gefährdet zu haben und wenn
dadurch andere Personen verletzt oder an fremden Sachen bedeutender Schaden
entstanden ist;
- bei Verstorbenen, wenn Anhaltspunkte für die Einwirkung von Alkohol oder
sonstigen auf das Zentralnervensystem wirkenden Stoffen (Medikamente, Drogen)
vorhanden sind (z.B. Alkoholgeruch, Zeugenaussage, Art des zum Tode führenden
Geschehens), es sei denn, ein Fremdverschulden ist auszuschließen;
- wenn eine Atemalkoholprüfung nicht durchgeführt werden kann (vgl. Nr. 2 Satz
5).
3.2.4
Verdacht auf Medikamenten- oder Drogeneinfluss
Anhaltspunkte für das Einwirken sonstiger auf das Zentralnervensystem wirkender
Stoffe (Medikamente, Drogen) sind insbesondere Verhaltensauffälligkeiten,
typische Ausfallerscheinungen oder unerklärliche
Fahrfehler, die trotz auszuschließender Alkoholeinwirkung bzw. nicht
eindeutiger oder ausschließlicher Alkoholbeeinflussung (z.B. nach
vorhergegangenem Atemalkoholtest) festgestellt werden. Als weitere
Anhaltspunkte kommen das Auffinden von Medikamenten, Drogen oder Gegenständen,
die dem Konsum von Betäubungsmitteln dienen sowie die positive Kenntnis
früherer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
in Betracht.
Zur Dokumentation von Anhaltspunkten für das Fahren unter Drogeneinfluss ist
der Vordruck „Ergänzende polizeiliche Feststellungen zum Drogenkonsum" (Anlage
1 Buchstabe C) zuverwenden.
3.3
Verzicht auf die Anordnung
3.3.1
Eine körperliche Untersuchung und eine Blutentnahme sollen grundsätzlich
unterbleiben
- bei den Privatklagedelikten des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB), der
Beleidigung (§§ 185 bis 189 StGB) und der einfachen Sachbeschädigung (§ 303
StGB);
- bei leichten Vergehen und bei Ordnungswidrigkeiten, mit Ausnahme der unter
Nr. 3.2.1 genannten Regelfälle, es sei denn, dass Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Täter oder die Täterin schuldunfähig oder vermindert schuldfähig sein
könnte (§§ 20, 21, 323 a StGB, § 12 Abs. 2, § 122 OWiG);
- wenn im Rahmen der Atemalkoholprüfung bei vorschriftsmäßiger Beatmung des
elektronischen Atemalkoholprüfgerätes (Vortest- oder Atemalkoholmessgerät)
weniger als 0,25 mg/1 (oder 0,5 Promille) angezeigt werden;
- wenn im Rahmen des Vortests oder der entsprechend Nr. 2.1 durchgeführten
Atemalkoholmessung weniger als 0,55 mg/1 (oder 1,1 Promille) angezeigt werden
und lediglich der Verdacht einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. l Nr. l und 2 StVG
besteht.
3.3.2
Ausnahmen
Die Maßnahmen müssen auch in diesen Fällen angeordnet werden
- falls sie nach pflichtgemäßer Überprüfung wegen der Besonderheiten des
Einzelfalles (Schwere oder Folgen der Tat, Verdacht auf Medikamenten- oder Drogeneinfluss,
relative Fahruntüchtigkeit) ausnahmsweise geboten sind;
- wenn bei ausschließlichem Verdacht einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. l StVG
Anhaltspunkte für einen Nachtrunk bestehen;
- falls das Testergebnis zwar einen unter 0,25 mg/1 (oder 0,5 Promille)
liegenden Atemalkoholwert ergibt, der Test aber erst später als eine Stunde
nach der Tat durchgeführt werden konnte und
- äußere Merkmale (z.B. gerötete Augen, enge oder weite Pupillen, Sprechweise,
schwankender Gang) oder
- die Art des nur durch alkoholtypische Beeinträchtigung erklärbaren
Verkehrsverhaltens
auf eine Alkoholbeeinflussung zur Tatzeit hindeuten;
- auf Weisung der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft an die Polizei.
3.4
Zuständigkeit für die Anordnung
Die Anordnung einer körperlichen Untersuchung sowie einer Blutentnahme steht
der Richterin oder dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch
Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft, deren Hilfsbeamtinnen oder Hilfsbeamten
und den Verfolgungsbehörden zu. Sollen Minderjährige oder Betreute, die nicht
beschuldigt oder betroffen sind, körperlich untersucht oder einer Blutentnahme
unterzogen werden, so kann ausschließlich die Richterin oder der Richter die
Maßnahme anordnen, falls die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche
Vertreter zustimmen müsste, aber von der Entscheidung ausgeschlossen oder an
einer rechtzeitigen Entscheidung gehindert ist (§ 81 a Abs. 2, § 81 c Abs. 3
und 5, § 98 Abs. l StPO, § 46 Abs. l und 2, § 53 Abs. 2 OWiG).
3.5
Verfahren bei der Blutentnahme
3.5.1
Entnahme der Blutprobe
Blutentnahmen dürfen nur von Ärztinnen oder Ärzten (einschließlich solcher im
Praktikum) nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden. Ersuchen
um Blutentnahmen sind an Ärztinnen oder Ärzte zu richten, die dazu rechtlich
verpflichtet oder bereit sind. Andere Ärztinnen oder Ärzte sind nicht
verpflichtet, Ersuchen um Blutentnahmen nachzukommen.
Da die Richtigkeit der bei der Untersuchung auf Alkohol sowie Drogen und
Medikamente gewonnenen Messwerte wesentlich von der sachgemäßen Blutentnahme
abhängt, ist dabei grundsätzlich wie folgt zu verfahren:
- Das Blut ist möglichst bald nach der Tat zu entnehmen.
- Es ist durch Venen-Punktion mittels eines von der zuständigen Landesbehörde
zugelassenen Blutentnahmesystems zu entnehmen, bei dem die Verletzungs- und
Kontaminationsgefahr minimiert ist. Die Einstichstelle ist mit einem geeigneten
nichtalkoholischen Desinfektionstupfer, der luftdicht verpackt gewesen sein muss,
zu desinfizieren. Die Punktion ist in der Regel aus einer Vene der oberen
Extremitäten vorzunehmen. Zumindest für die jeweiligen Nadelsysteme und Tupfer
sind geeignete Entsorgungsgefäße vorzuhalten.
- Bei Leichen ist das Blut in der Regel aus einer durch Einschnitt freigelegten
Oberschenkelvene zu entnehmen. Dabei ist darauf zu achten, dass keine Spuren
vernichtet werden. Falls bei einer Obduktion die Blutentnahme aus der
Oberschenkelvene nicht möglich ist, müssen die Entnahmestelle und die Gründe
für ihre Wahl angegeben werden.
3.5.2
Protokoll
Die polizeiliche Vernehmung/Anhörung über die Aufnahme von Alkohol, Drogen oder
Medikamenten sowie die körperliche Untersuchung sind nach Maßgabe der hierzu
verwendeten Formblätter (Anlagen l und 2) vorzunehmen. Sie sind
möglichst umgehend nach der Tat durchzuführen, um den zur Zeit der Tat
bestehenden Grad der alkohol-, drogen- oder medikamentenbedingten Einwirkung
festzustellen. Das Protokoll ist zu den Ermittlungsakten zu nehmen. Sofern eine
Ausfertigung der Untersuchungsstelle übersandt wird, ist sie in der Weise zu
anonymisieren, dass zumindest Anschrift, Geburtstag und Geburtsmonat nicht
übermittelt werden.
3.5.3
Anordnung/Anwendung von Zwang
Beschuldigte oder Betroffene, die sich der körperlichen Untersuchung oder
Blutentnahme widersetzen, sind mit den nach den Umständen erforderlichen
Mitteln zu zwingen, die körperliche Untersuchung und die Blutentnahme zu
dulden.
Gegen andere Personen als Beschuldigte oder Betroffene (vgl. Nr. 3.1.2) darf
unmittelbarer Zwang nur auf besondere richterliche Anordnung angewandt werden
(§ 81 c Abs. 6 StPO, § 46 Abs. l OWiG).
3.5.4
Zweite Blutentnahme
Eine zweite Blutentnahme ist im Hinblick auf den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nur in Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der
besondere Umstände des Einzelfalles anzuordnen. Dazu besteht z.B. Anlass, wenn
- Anhaltspunkte für die Annahme gegeben sind, dass Beschuldigte oder Betroffene
innerhalb einer Stunde vor der ersten Blutentnahme Alkohol zu sich genommen
haben;
- sich Beschuldigte oder Betroffene auf Nachtrunk berufen oder Anhaltspunkte
für einen Nachtrunk vorliegen.
Die zweite Blutentnahme soll 30 Minuten nach der ersten Blutentnahme erfolgen.
3.5.5
Sicherung der Blutproben
Die die körperliche Untersuchung und Blutentnahme anordnende oder eine von ihr
zu beauftragende Person soll bei dem gesamten Blutentnahmevorgang zugegen sein.
Sie hat darauf zu achten, dass Verwechselungen von Blutproben bei der
Blutentnahme ausgeschlossen sind.
Die bei der Blutentnahme anwesende Person ist auch für die ausreichende
Kennzeichnung der Blutprobe(n) verantwortlich. Zu diesem Zweck sollen
mehrteilige Klebezettel verwendet werden, die jeweils die gleiche
Identitätsnummer tragen.
Die für die Überwachung verantwortliche Person hat die Teile des Klebezettels
übereinstimmend zu beschriften. Ein Teil ist auf das mit Blut gefüllte Röhrchen
aufzukleben. Der zweite Abschnitt ist auf das Untersuchungsprotokoll
aufzukleben, das der Untersuchungsstelle übersandt wird. Ihm ist zugleich der dritte
Abschnitt lose anzuheften. Er ist nach Feststellung des Blutalkohol- bzw.
Drogengehalts für das Gutachten zu verwenden. Der vierte Teil des Klebezettels
ist in die Ermittlungsvorgänge einzukleben. Bei einer zweiten Blutentnahme ist
auf den Klebezetteln die Reihenfolge anzugeben. Die Richtigkeit der
Beschriftung ist von der Ärztin oder dem Arzt zu bescheinigen.
Die bruchsicher verpackten Röhrchen sind auf dem schnellsten Weg der
zuständigen Untersuchungsstelle (Anlage 3) zuzuleiten. Bis zur
Übersehdung sind die Blutproben möglichst kühl, aber ungefroren zu lagern.
3.6
Verfahren bei der Untersuchung
Die Untersuchungsstelle hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um
sicherzustellen, dass Verwechselungen von Blutproben ausgeschlossen werden. Die
Aufzeichnungen über die Kennzeichnung der Proben und die Ergebnisse der
Bestimmung von Blutalkohol und/oder von berauschenden Mitteln und deren
Abbauprodukten sind für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren, damit sie
ggf. dem Gericht oder der Verfolgungsbehörde vorgelegt werden können.
Die Blutalkoholbestimmung für forensische Zwecke ist nach den vom
Bundesgesundheitsamt aufgestellten Richtlinien durchzuführen.
Wird die rechtlich zulässige Variationsbreite überschritten, muss die Analyse
wiederholt werden. Dem Gutachten sind dann nur die Ergebnisse der zweiten
Untersuchung zugrunde zu legen. Tritt ausnahmsweise auch bei dieser eine
Überschreitung der zulässigen Variationsbreite ein, so ist dies im Gutachten zu
erläutern.
Weichen Sachverständige im Einzelfall von den vorstehenden Grundsätzen ab, so
haben sie dem Gericht oder der Verfolgungsbehörde darzulegen, ob hierdurch die
Zuverlässigkeit des Untersuchungsergebnisses beeinträchtigt wird.
Die Untersuchungsstellen haben zur Gewährleistung einer gleichbleibenden
Zuverlässigkeit ihrer Ergebnisse laufend interne Qualitätskontrollen
vorzunehmen und regelmäßig an Ringversuchen teilzunehmen.
Das Gutachten der Untersuchungsstelle ist umgehend der Behörde zuzuleiten, die
die Untersuchung veranlasst hat, sofern diese nicht die Übersendung an eine
andere Stelle angeordnet hat.
Die Blutprobenreste sollen gekühlt, das Blutserum muss tiefgekühlt aufbewahrt
werden.
4
Urinproben
Ergeben sich Anhaltspunkte für die Einnahme von Medikamenten oder Drogen, ist
im Fall des Verdachts einer Straftat oder einer schwerwiegenden
Ordnungswidrigkeit neben der Blutentnahme auf die Abgabe einer Urinprobe hinzuwirken. Dies gilt jedoch nicht, wenn die
betroffene Person ausschließlich im Verdacht steht, eine Ordnungswidrigkeit
nach § 24 a Abs. 2 StVG begangen zu haben. Die
Entscheidung trifft die die Blutentnahme anordnende Person grundsätzlich nach
ärztlicher Beratung. Eine solche Maßnahme ist jedoch nur mit Einwilligung der
betroffenen Person möglich. Diese ist hierüber zu belehren; die Belehrung ist
aktenkundig zu machen. Für die Untersuchung der Urinprobe
sollte Urin in ausreichender Menge (möglichst 50 bis 100 ml) zur Verfügung
stehen.
Gibt die betroffene Person eine Urinprobe nicht ab,
ist bei der Blutentnahme darauf zu achten, dass nicht nur die für die
Alkoholfeststellung übliche Blutmenge (ca. 8-10 ml) entnommen wird. In diesen
Fällen sollen im Hinblick auf weitergehende Untersuchungen mindestens 15 ml
Blut der betroffenen Person entnommen werden.
Bis zur Übersendung sind Urinproben möglichst kühl zu
lagern. Sie müssen in dichtschließenden Behältnissen
sowie festem Verpackungsmaterial ggf. gemeinsam mit gleichzeitig entnommenen
Blutproben auf schnellstem Weg der zuständigen Untersuchungsstelle zugeleitet
werden. Dabei sollen mit der Blutprobe gleichlautende
Identitätsnummern verwendet werden. Die Untersuchungsstelle hat die Urinprobe, soweit sie nicht einer sofortigen Untersuchung
unterzogen wird, zur Sicherung einer gerichtsverwertbaren Untersuchung auf
berauschende Mittel unverzüglich tiefzufrieren und tiefgefroren aufzubewahren.
Forensisch relevante Analyseergebnisse sind durch Einsatz spezieller Methoden
abzusichern. Der hierzu erforderliche Standard ist durch regelmäßige interne
und externe Qualitätskontrollen zu gewährleisten. Für die Entnahme von Urinproben bei Verstorbenen gilt Nr. 3.1.3 entsprechend.
5
Haarproben
Daneben kommt die Sicherung einer Haarprobe durch Abschneiden in Betracht, wenn
die länger dauernde Zufuhr von Medikamenten und Drogen in Frage steht. Die
Entnahme einer Haarprobe stellt eine körperliche Untersuchung dar und darf
gegen den Willen- des Beschuldigten nur von der Richterin oder dem Richter, bei
Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch durch die
Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamtinnen oder Hilfsbeamten angeordnet werden
(§ 81 a Abs. 2 StPO).
Die Haarprobe kann durch Angehörige des Polizeidienstes entnommen werden.
Bei der Probenahme ist folgendes zu beachten:
- Die Probenahme, das Verpacken und Versenden darf nicht in der Nähe von
Rauschmittelasservaten stattfinden.
- Die Entnahme sollte in erster Linie über dem Hinterhauptshöcker erfolgen. Ist
dies nicht möglich, muss die Entnahmestelle entsprechend dokumentiert werden.
- Die Probe sollte aus einem mindestens bleistift- bis kleinfingerdicken Strang
bestehen.
- Die Haare sind vor dem Abschneiden mit einem Bindfaden, möglichst 2-3 cm von
der Kopfhaut entfernt, fest zusammenzubinden.
- Die zusammengebundenen Haare sind möglichst direkt an der Kopfhaut
abzuschneiden. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Länge der
zurückgebliebenen Haarreste zu dokumentieren.
- Die entnommene Haarprobe ist fest in Papier oder Aluminiumfolie einzurollen.
Die Probenbeschriftung mit Probenkennung, Bezeichnung der Entnahmestelle,
Kennzeichnung von kopfnahem Ende und Haarspitze sowie Angaben zur Länge der
verbliebenen Haarreste ist auf dem Bogen zu vermerken.
Für die Sicherung der Qualität der Untersuchung gilt Nr. 4 Abs. 4 entsprechend.
6
Vernichtung des Untersuchungsmaterials
Untersuchungsproben
Die den Betroffenen entnommenen Untersuchungsproben einschließlich des aus
ihnen aufbereiteten Materials und der Zwischenprodukte sind unverzüglich zu
vernichten, sobald sie für das betreffende oder ein anderes anhängiges Straf-
bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht mehr
benötigt werden, im Regelfall nach rechtskräftigem Abschluss des oder der
Verfahren. Etwas anderes kann sich im Einzelfall insbesondere dann ergeben,
wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen vorhanden sind, welche die Wiederaufnahme
des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Standwegen Versäumung
einer Frist rechtfertigen können. Die Entscheidung über die Vernichtung hat
diejenige Stelle zu treffen, der jeweils die Verfahrensherrschaft zukommt.
6.2
Untersuchungsbefunde
Die Untersuchungsbefunde sind zu den Verfahrensakten nehmen und mit diesen nach
den dafür geltenden Bestimmungen zu vernichten.
7
Sicherstellung/Beschlagnahme von Führerscheinen
Voraussetzungen
Liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§
111a Abs. l, 6 StPO, §§ 69, 69b StGB) vor, so ist der Führerschein
sicherzustellen oder zu beschlagnahmen (§ 94 Abs. 3, § 98 Abs. l, § 111a Abs. 6
StPO).
7.1.1
Atemalkoholprüfung
Ist ein Kraftfahrzeug geführt worden, so hat dies jedenfalls dann zu erfolgen,
wenn bei vorschriftsmäßiger Beatmung des elektronischen Atemalkoholprüfgerätes
(Vortest- oder Atemalkoholmessgerät) 0,55 mg/1 (oder 1,1 Promille) und mehr
angezeigt werden oder Anhaltspunkte für eine relative Fahruntüchtigkeit
bestehen.
7.1.2
Weigerung
Der Führerschein ist auch dann sicherzustellen oder zu beschlagnahmen, wenn von
einer relativen oder absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist oder die
beschuldigte Person sich weigert, an der Atemalkoholprüfung mitzuwirken und
deshalb eine Blutentnahme angeordnet und durchgeführt wird.
7.2
Verfahren
7.2.1
Abgabe an die Staatsanwaltschaft
Der sichergestellte - auch freiwillig herausgegebene - oder beschlagnahmte
Führerschein ist unverzüglich mit den bereits vorliegenden Ermittlungsvorgängen
der Staatsanwaltschaft zuzuleiten oder - bei entsprechenden Absprachen - dem
Amtsgericht, bei dem der Antrag nach § 111a StPO oder Antrag auf beschleunigtes
Verfahren nach § 417 StPO gestellt wird. Die Vorgänge müssen vor allem die
Gründe enthalten, die eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich
erscheinen lassen.
7.2.2
Rückgabe an Betroffene
Steht fest, dass lediglich eine Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt und
befindet sich der sichergestellte oder beschlagnahmte Führerschein noch bei der
Polizeidienststelle, ist seine Rückgabe an die betroffene Person unverzüglich
im Einvernehmen, mit der Staatsanwaltschaft zu veranlassen.
7.2.3
Ausländische Führerscheine
Nummern 7.2.1 und 7.2.2 gelten auch für von einer Behörde eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Führerscheine, sofern die
Inhaberin oder der Inhaber ihren oder seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland
hat. Handelt es sich um andere ausländische Führerscheine, die zum Zwecke der
Anbringung eines Vermerkes über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
sichergestellt oder beschlagnahmt worden sind (§ l11a Abs. 6 StPO), gelten sie
mit der Maßgabe, dass diese Führerscheine nach der Anbringung des Vermerkes
unverzüglich zurückzugeben sind.
8
Bevorrechtigte Personen
Abgeordnete
Soweit von Ermittlungshandlungen Abgeordnete des Deutschen Bundestages, der Gesetzgebungsorgane der Länder oder Mitglieder des
Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland betroffen sind, wird
auf das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 10. 1. 1983 (P II
5-640180/9, GMB1. S. 37) verwiesen.
Danach ist es nach der Praxis der Immunitätsausschüsse in Bund und Ländern
zulässig, nach Maßgabe von Nrn. 191 Abs. 3 Buchst. h,
192 b Abs. l RiStBV Abgeordnete zum Zwecke der
Blutentnahme zur Polizeidienststelle und zu einer Ärztin oder einem Arzt zu
bringen.
Die sofortige Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheines eines oder
einer Abgeordneten ist nicht zulässig, sofern nicht die Durchführung von
Ermittlungsverfahren durch die jeweiligen Parlamente allgemein genehmigt ist.
Die Staatsanwaltschaft ist unverzüglich fernmündlich zu unterrichten.
Mitglieder des Europäischen Parlaments aus anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union dürfen im Bundesgebiet weder festgehalten noch gerichtlich
verfolgt werden.
8.2
Diplomatinnen, Diplomaten u.a.
Bei Personen, die diplomatische Vorrechte und Befreiungen genießen, sind
Maßnahmen nach §§ 81 a, 81 c StPO und die Beschlagnahme des Führerscheins nicht
zulässig (§§ 18, 19GVG). Bei Angehörigen konsularischer Vertretungen sind sie
nur unter gewissen Einschränkungen zulässig; danach kommt eine Immunität von
Konsularbeamtinnen, Konsularbeamten und Bediensteten des Verwaltungs- und
technischen Personals nur dann in Betracht, wenn die Handlung in engem
sachlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben steht (z.B.
nicht bei Privatfahrten). Soweit eine Strafverfolgung zulässig ist, werden bei
Verdacht schwerer Straftaten gegen die zwangsweise Blutentnahme aufgrund einer
Entscheidung der zuständigen Justizbehörde keine Bedenken zu erheben sein (vgl.
Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 17. 8.1993 - PI 6 -640 005/1
-, GMB1. S. 589 sowie Nrn. 193 bis 195 RiStBV).
8.3
Stationierungsstreitkräfte
8.3.1
Grundsätze
Bei Mitgliedern der Stationierungsstreitkräfte und des zivilen Gefolges sowie
deren Angehörigen sind
Maßnahmen nach §§ 81 a, 81 c StPO grundsätzlich zulässig (vgl. Art. VII
NATO-Truppenstatut), soweit die Tat
- nach deutschem Recht, aber nicht nach dem Recht des Entsendestaates (dessen
Truppe hier stationiert ist) strafbar ist, oder
- sowohl nach deutschem Recht als auch nach dem Recht des Entsendestaates
strafbar ist, jedoch nicht in Ausübung des Dienstes begangen wird und sich
nicht lediglich gegen das Vermögen oder die Sicherheit des Entsendestaates oder
nur gegen die Person oder das Vermögen eines Mitgliedes der Truppe, deren
zivilen Gefolges oder anderer Angehörige richtet, und die deutschen Behörden
nicht auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit verzichten.
In allen anderen Fällen ist von der Anwendung der §§ 81 a, 81 c StPO abzusehen,
da das Militärrecht verschiedener Stationierungsstreitkräfte die Blutentnahme
gegen den Willen der Betroffenen für unzulässig erklärt.
8.3.2
Erlaubnisse zum Führen dienstlicher Kraftfahrzeuge
Auf Führerscheine, die Mitgliedern der Stationierungsstreitkräfte oder des
zivilen Gefolges von einer Behörde eines Entsendestaates zum Führen
dienstlicher Kraftfahrzeuge erteilt worden sind, ist § 69 b StGB nicht
anwendbar (Art. 9 Abs. 6 a und b NTS-ZA). Eine Sicherstellung oder
Beschlagnahme eines Führerscheines ist deshalb nicht zulässig. Jedoch nimmt die
Polizei den Führerschein im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung (Art. 3
NTS-ZA) in Verwahrung und übergibt ihn der zuständigen Militärpolizeibehörde.
8.3.3
Erlaubnisse zum Führen privater Kraftfahrzeuge
Führerscheine zum Führen privater Kraftfahrzeuge, die Mitgliedern der
Stationierungsstreitkräfte oder des zivilen Gefolges und deren Angehörigen im
Entsendestaat oder von einer Behörde der Truppe erteilt worden sind, können
ausnahmsweise in den Fällen, in denen die deutschen Gerichte die
Gerichtsbarkeit ausüben, nach Maßgabe des § 69 b StGB entzogen werden (Art. 9
Abs. 6b NTS-ZA). Bis zur Eintragung des Vermerks über die vorläufige Entziehung
der Fahrerlaubnis kann der Führerschein sichergestellt oder nach § 111a Abs. 6
Satz 2 StPO auch beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme ist jedoch nur
anzuordnen, wenn die Militärpolizei erklärt, keine Ermittlungen führen zu
wollen. Erscheint die Militärpolizei nicht oder nicht rechtzeitig, so ist
unverzüglich eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beschlagnahme einzuholen.
9
Kosten
10
Inkrafttreten
Gleichzeitig wird der Gem. RdErl. d.
Innenministeriums (IV A 2 - 2741), d. Justizministeriums (4103 -III A. 29), d.
Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr (IIIC 2 - 22 - 62) u. d.
Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (IIB 2 - 7202.8) v. 30.5. 1995 (SMBl. NRW. 3214) aufgehoben..
MBl. NRW. 2000 S. 934.
Anlagen: