Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Satzung v. 19.11.2008 (MBl. NRW. 2009 S. 92).
Historisch:
Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der AKWL für Apotheken vom 17. November 1999
Satzung für das
Qualitätsmanagementsystem der AKWL für Apotheken
vom 17. November 1999
Qualitätsmanagement
für Apotheken
Ziele eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe für Apotheken sind die Sicherstellung und Verbesserung der
Beratungsqualität über Arzneimittel, insbesondere in der Selbstmedikation, die
Erhöhung der Arzneimittelsicherheit, auch unter dem Aspekt des Verbraucher- und
Patientenschutzes, die Einführung und Weiterentwicklung der pharmazeutischen
Betreuung von Kunden, die Verbesserung der Qualität der ordnungsgemäßen
Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sowie die konsequente
Weiterentwicklung einer fachlich hochstehenden Berufsausübung in
heilberuflicher Verantwortung.
2.
Zur Erreichung dieser Ziele dienen insbesondere:
2. die Sicherung und Verbesserung der Qualität der betriebsinternen
Abläufe in der Apotheke unter Einbeziehung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
3.
die Beachtung vom Vorstand der Apothekerkammer Westfalen-Lippe festgelegter
Leitlinien zur Qualitätssicherung bei den pharmazeutischen Tätigkeiten
(Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln, Information
und Beratung über Arzneimittel sowie die Überprüfung der Arzneimittel in
Krankenhäusern, pharmazeutische Dienstleistungen, Umgang mit Medizinprodukten)
in der Apotheke.
Die Teilnahme am Zertifizierungsverfahren der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
ist freiwillig.
Leitlinien zur Qualitätssicherung
Zertifizierungskommission
Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe errichtet eine Zertifizierungskommission.
Sie wird durch den Vorstand der Apothekerkammer Westfalen-Lippe berufen. Ihr
müssen angehören
- mindestens eine
Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Kammergeschäftsstelle.
Die Zertifizierungskommission wählt ihren Vorsitz mit einfacher Mehrheit. Sie
gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Beschlussfähigkeit,
die Form der Beschlüsse, die Leitung und Vertretung bei ihrer Tätigkeit und die
Delegierung von Befugnissen an Gremien oder Einzelpersonen geregelt werden.
Die Zertifizierungskommission entscheidet über Anträge auf Zertifizierung und
Rezertifizierung sowie Rücknahme und Widerruf.
Auditorinnen und Auditoren
Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe bedient sich Auditorinnen und Auditoren, um
in den Apotheken zu überprüfen, ob das Qualitätsmanagementsystem eingesetzt
wird und um in den Apotheken sachliche Hinweise zur Weiterentwicklung und
Optimierung des Qualitätsmanagementsystems zu geben.
Die Auditorinnen und Auditoren werden durch den Vorstand der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe berufen und vertraglich zur Einhaltung der für die Auditierung
festgelegten Regelungen verpflichtet. Sie müssen der Apothekerschaft angehören
und über pharmazeutische Praxis für den zu auditierenden Bereich verfügen.
Außerdem müssen sie Kenntnisse des Qualitätsmanagementsystems sowie seiner
Überprüfung besitzen, die durch Teilnahme an einem von der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe durchgeführten Schulungsseminar nachgewiesen werden können (Anlage
2).
Die Auditorinnen und Auditoren sind zu unparteiischem Verhalten und zur
Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und erhalten
Aufwandsentschädigung nach den Richtlinien zur Erstattung der Spesen und
Fahrtkosten der Apothekerkammer Westfalen-Lippe.
§ 5
Voraussetzungen zur Zertifizierung einer
Apotheke
Die Apotheke wird auf Antrag zertifiziert, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:
1. Die
Apothekenleiterin, der Apothekenleiter oder eine zum Personal der Apotheke
gehörende Person muss an einem Seminar zur Einführung eines
Qualitätsmanagementsystems nach den Regelungen dieser Satzung teilgenommen
haben. Das Seminar wird entweder von der Apothekerkammer Westfalen-Lippe oder
einer von ihr beauftragten Institution abgehalten.
3. Das von der
Apotheke erstellte Handbuch muss von der Zertifizierungskommission anerkannt
worden sein.
Der Antrag auf Zertifizierung ist schriftlich unter Beifügung einer Kopie des
Handbuches gem. Absatz 1 Nr. 2 an die Apothekerkammer Westfalen-Lippe zu
richten. Außerdem ist in dem Antrag die Person zu benennen, die für die
Aufrechterhaltung des Qualitätsmanagementsystems und für das jährliche interne
Audit im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 2 verantwortlich ist.
Zertifizierungsverfahren, Rezertifizierung
Wenn die Voraussetzungen nach § 5 erfüllt sind, wird der Apotheke eine Urkunde
ausgestellt, in der ihr bescheinigt wird, dass sie ein apothekenspezifisches
Qualitätsmanagementsystem aufgebaut und eingeführt hat und es in der täglichen
Apothekenpraxis anwendet. Sie ist berechtigt, ein vom Vorstand der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe festgelegtes Zeichen zu führen.
Die Zertifizierung gilt für die Dauer von 3 Jahren.
Die Apotheke wird auf Antrag jeweils erneut für 3 Jahre rezertifiziert, wenn
1.das Handbuch den zur Zeit der
Antragstellung auf Rezertifizierung geltenden Anforderungen entspricht und die
Prozesse und Leitlinien zur Qualitätssicherung aktualisiert wurden,
Rücknahme, Widerruf, Rechtsmittel
1.
Rücknahme und Widerruf einer Zertifizierung richten sich nach den Vorschriften
des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Die
Zertifizierung kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn festgestellt
wird, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Apotheke ungenügend über
das Handbuch informiert sind, die internen Überprüfungen nicht durchgeführt
worden sind oder die im Handbuch aufgeführten Prozesse nicht umgesetzt werden.
Vor der Entscheidung ist die Apothekenleiterin oder der Apothekenleiter zu
hören. Durch eine Auditorin oder einen
Auditor soll im Auftrag der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vor dem Widerruf
eine erneute Begehung der Apotheke erfolgen.
Gebühren
Inkrafttreten
Anlagen: