Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Berufsordnung vom 19.11.2003 (MBl.NRW. 2004 S. 563).
Historisch:
Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 7. Juni 1995 (MBl. NW. 1995, S. 1008 f.),
Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker
der Apothekerkammer Nordrhein
vom 7. Juni 1995 (MBl. NW. 1995, S. 1008 f.),
geändert durch Beschluss vom 11. Juni 1997 (MBl. NW. 1997, S. 1190)
und durch Beschluss vom 10. Dezember 1997 (MBl. NW. 1998, S. 860)
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihren Sitzungen am
7. Juni 1995, 11. Juni und 10. Dezember 1997 aufgrund des § 31 Abs. 2 des
Heilberufsgesetzes (HeilBerG) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW. S. 204) – SGV. NW. 2122 –
folgende Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer
Nordrhein beschlossen.
Apothekerinnen und Apothekern obliegt die ordnungsgemäße
Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Hierdurch erfüllen sie eine
öffentliche Aufgabe. Sie üben einen seiner Natur nach freien Beruf aus.
§ 1
(1) Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben sich innerhalb und außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit so zu verhalten, dass sie diesem Vertrauen gerecht werden.
(2) Die Apothekerin und
der Apotheker, die ihren Beruf ausüben, haben die Pflicht, sich beruflich
fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden
Bestimmungen zu unterrichten.
§ 2
Die Apothekerin und der
Apotheker sind zur Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse verpflichtet, die
ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt werden. Darüber hinaus haben sie alle
unter ihrer Leitung tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen,
zur Verschwiegenheit zu verpflichten und dies schriftlich festzuhalten.
§ 3
Die Apothekerin und der
Apotheker sind verpflichtet, die für die Ausübung ihres Berufes geltenden
Gesetze und Verordnungen sowie das Satzungsrecht der Kammer zu beachten und
darauf gegründete Anordnungen und Richtlinien zu befolgen.
§ 4
Die Apothekerin und der
Apotheker sind verpflichtet, bei der Ermittlung, Erkennung und Erfassung von
Arzneimittelrisiken mitzuwirken. Sie haben ihre Feststellungen oder
Beobachtungen der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker unverzüglich
mitzuteilen. Die Meldepflicht nach § 21 der Apothekenbetriebsordnung bleibt unberührt.
§ 5
Die Apothekerin und der
Apotheker sind verpflichtet, sich gegenüber den Angehörigen ihres Berufes
kollegial zu verhalten. Sie haben die Interessen und das Ansehen des Betriebes,
in dem sie tätig sind, im und außer Dienst zu wahren.
§ 6
Die Apothekerin und der
Apotheker sind verpflichtet, in Ausübung ihres Berufes mit den Personen und
Institutionen des Gesundheitswesens zusammenzuarbeiten, soweit nicht ihre
Berufspflicht gemäß § 2 berührt wird. Unzulässig sind jedoch Vereinbarungen,
Absprachen und schlüssige Handlungen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter
Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, Zuweisungen von Verschreibungen oder
die Abgabe von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum
Gegenstand haben oder zur Folge haben können.
§ 7
Die Ausübung der
Heilkunde, insbesondere die Ausübung dem Arzt vorbehaltener Tätigkeiten,
verstößt gegen die Berufspflichten. Hiervon unberührt bleiben Beratungen,
soweit diese zur Ausübung des Apothekerberufes erforderlich sind.
§ 8
§ 9
(1) Wettbewerb ist
verboten, wenn er unlauter ist. Nicht erlaubt ist eine Werbung, die irreführend
oder nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirkt, sowie eine Werbung,
die einen Mehrverbrauch oder Fehlgebrauch von Arzneimitteln begünstigt. Die
Werbung der Apothekerin und des Apothekers darf ihrem beruflichen Auftrag, die
ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen,
nicht widersprechen. Die Bevölkerung soll darauf vertrauen dürfen, dass die Apothekerin
und der Apotheker – obwohl auch Gewerbetreibende – sich nicht von Gewinnstreben
beherrschen lassen, sondern ihre Verantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe
wahrnehmen. In diesem Sinn sollen die Werbeverbote dem Arzneimittelfehlgebrauch
entgegenwirken und die ordnungsgemäße Berufsausübung stärken. Insbesondere soll
das Vertrauen der Bevölkerung in die berufliche Integrität der Apothekerin und
des Apothekers erhalten und gefördert werden.
(2) Nicht erlaubt sind insbesondere:
1. Die kostenlose Abgabe von Arzneimitteln sowie die kostenlose Durchführung von physiologisch-chemischen Untersuchungen;
2. der Verzicht auf Zuzahlungen und Mehrkosten nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch (SGB V), in der jeweils geltenden Fassung und der Hinweis darauf;
3. das Abgehen von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreis, insbesondere das Gewähren von Rabatten oder sonstigen Preisnachlässen;
4. das Vortäuschen einer bevorzugten oder besonderen Stellung der eigenen Apotheke, der eigenen Person oder des Apothekenpersonals;
5. Verträge, Absprachen und Maßnahmen, die bezwecken oder zur Folge haben können, andere Apotheken von der Belieferung oder Abgabe von Arzneimitteln ganz oder teilweise auszuschließen;
6. der Hinweis auf einen Zustelldienst für Arzneimittel innerhalb und außerhalb der Apotheke;
7. das Dulden der Apothekerin und des Apothekers, dass Berichte oder Bildberichte mit werbendem Charakter über ihre berufliche Tätigkeit angefertigt und mit Verwendung ihres Namens, des Namens der von ihnen geleiteten Apotheke oder ihrer Anschrift veröffentlicht werden;
8. das Überlassen von Ausstellungsflächen der Apotheke gegen Entgelt oder sonstige Leistungen;
9. vorbehaltlich einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung von Absatz (1):
a) das Gewähren von Zugaben und Zuwendungen mit Ausnahme von apothekenüblichen Kunden- und Kinderzeitungenoder -zeitschriften sowie Kurzinformationen mit beratendem Inhalt, ferner Kalendern; bei Kalendern darf der apothekenübliche Wert nicht überschritten werden;
b) die Abgabe von Warenproben mit Ausnahme von Mitteln und Gegenständen im Sinne des § 25 Apothekenbetriebsordnung jeweils nur in einem für den Erprobungszweck erforderlichen Umfang. Im Zusammenhang mit der Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln dürfen Warenproben nur im Rahmen eines besonderen Beratungsgespräches abgegeben werden. Die Abgabe einer handelsüblichen Verkaufspackung als Warenprobe ist nicht erlaubt;
c) Zuwendungen und Geschenke an Kunden, Angehörige anderer Heilberufe oder nichtärztlicher Heilberufe, Kostenträger, Kurheime, Altenheime, Krankenanstalten oder ähnliche Einrichtungen sowie deren Leiterinnen oder Leiter und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
10. das Anbieten von Speisen und Getränken zum Verzehr in der Apotheke;
11. Werbung der Apothekerin und des Apothekers für apothekerliche Dienstleistungen, es sei denn, sie entspricht ihrer besonderen Stellung als Angehörige eines Heilberufes und den Geboten einer wahren und sachlichen Information;
12. Werbung der Apothekerin und des Apothekers für apothekerliche Waren und freiverkäufliche Arzneimittel, es sei denn,
– sie entspricht ihrer besonderen Stellung als Angehörige eines Heilberufes und hält sich im Rahmen der üblichen Werbung anderer Anbieter gleichartiger Waren,
– bei allgemeiner Preiswerbung wird auf die Einheitlichkeit des Abgabepreises für Arzneimittel, die der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, hingewiesen,
– bei der Werbung für freiverkäufliche Arzneimittel werden sie ihrer besonderen Verantwortung für die Verhinderung von Arzneimittelfehlgebrauch gerecht;
13. Werbung für apothekenpflichtige Arzneimittel
außerhalb der Apotheke.
§ 10
Die Berufsordnung vom 7.
Juni 1995 ist am 17. August 1995 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die
Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein
vom 1. Juli 1992 (SMBl. NW. 21210) außer Kraft getreten.