Historische SMBl. NRW.
Obsolet durch Geschäftsordnung v. 23.1.2009 (MBl.NRW. 2009 S. 152).
Historisch:
Geschäftsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe Vom 5. Dezember 1990
Geschäftsordnung
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Vom 5. Dezember 1990
1. Teil
Kammerversammlung
§ 1
1
Die Mitglieder der Kammerversammlung haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen
der Kammerversammlung teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle ist jedes Mitglied
gehalten, dieses der Präsidentin/dem Präsidenten baldmöglichst mitzuteilen.
2
Die Kammerversammlung tritt satzungsgemäß zusammen. Für jede Sitzung der
Kammerversammlung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich jedes
Mitglied persönlich einzutragen hat. Vorzeitiges Verlassen einer Sitzung ist
der Präsidentin/dem Präsidenten mitzuteilen.
§ 2
Zu Beginn einer jeden Sitzung der Kammerversammlung wird von der Präsidentin/vom Präsidenten die Beschlussfähigkeit der Kammerversammlung festgestellt. Darüber hinaus muss die Beschlussfähigkeit während der Sitzung jederzeit festgestellt werden, wenn es ein Mitglied der Kammerversammlung beantragt.
§ 3
1
Jedes Mitglied der Kammerversammlung ist berechtigt, Tagesordnungspunkte bei
der Präsidentin/dem Präsidenten zu beantragen, die auf die Tagesordnung zu
setzen sind.
2
Die Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung müssen spätestens 14 Tage vor
Beginn der Kammerversammlung bei der Präsidentin/dem Präsidenten über die
Kammergeschäftsstelle in schriftlicher Form eingegangen sein.
3
Die Präsidentin/der Präsident setzt im Einvernehmen mit dem Vorstand die
Tagesordnung fest. Die Kammerversammlung kann die Reihenfolge der
Tagesordnungspunkte ändern, verwandte Punkte verbinden und Punkte von der
Tagesordnung absetzen.
§ 4
1
Außer Anträgen zum Tagesordnungspunkt können Anträge zur Geschäftsordnung
gestellt werden zur
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit,
b) Beschränkung der Redezeit,
c) Einhaltung von Satzung und Geschäftsordnung,
d) Schluss der Debatte,
e) Vertagung des Tagesordnungspunktes,
f) Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung,
g) Vorstands- oder Ausschussberatung,
h) Schluss der Rednerliste,
i) Unterbrechung der Sitzung.
2
Anträge nach Absatz 1 können jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung einer
Rednerin/eines Redners, gestellt werden. Anträge auf Schluss der Debatte gelten
nur für den jeweils in Beratung stehenden Sachverhalt oder Punkt der
Tagesordnung und können nur von einem Mitglied der Kammerversammlung gestellt
werden, das zu diesem Tagesordnungspunkt nicht gesprochen hat. Alle Anträge
nach Absatz 1 Buchstabe a) bis i) sind von der Präsidentin/vom Präsidenten
sofort ohne Debatte zur Abstimmung zu bringen. Es ist lediglich einer
Rednerin/einem Redner für und einer Rednerin/einem Redner gegen den Antrag das
Wort zu erteilen.
3
Alle übrigen Anträge zu Punkten der Tagesordnung werden in der Reihenfolge des
Eingangs vorgelesen und nach der Debatte unbeschadet des § 9 zur Abstimmung
gebracht.
§ 5
Die Präsidentin/der Präsident hat über jeden Gegenstand, der
auf der Tagesordnung steht, die Beratung ausdrücklich zu eröffnen.
§ 6
1
Zum Wort berechtigt sind nur die Mitglieder der Kammerversammlung, der
Geschäftsführung und geladene Referentinnen/Referenten, letztere nur zum
Tagesordnungspunkt ihres Referates. Außerdem ist die Vertreterin/der Vertreter
der Aufsichtsbehörde zum Wort berechtigt. Geladene Gäste und sonstige
Zuhörer/innen können mit Zustimmung der Präsidentin/des Präsidenten das Wort
ergreifen.
2
Die Präsidentin/der Präsident erteilt das Wort in der Reihenfolge der
Wortmeldungen. Sie/er kann von dieser Reihenfolge im Einvernehmen mit den
bereits vorgemerkten Diskussionsrednerinnen/Diskussionsrednern abweichen.
3
Die Ausführungen erfolgen grundsätzlich in freier Rede. Nur
Berichterstatter/innen dürfen schriftliche Ausarbeitungen verlesen.
4
Antragsteller/in und Berichterstatter/in können sowohl vor Beginn als auch nach
Schluss der Beratung das Wort verlangen. Für das Schlusswort wird eine Redezeit
von 5 Minuten festgesetzt.
5
Außerhalb der Reihe ist das Wort zu erteilen:
a) zu Geschäftsordnungsanträgen (§ 4 Abs. 1),
b) der Vertreterin/dem Vertreter der Aufsichtsbehörde,
c) der Berichterstatterin/dem Berichterstatter.
Die Präsidentin/der Präsident kann jederzeit außerhalb der
Rednerliste das Wort ergreifen.
Die Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die zur Verhandlung
stehenden Gegenstände beziehen und nicht länger als 2 Minuten dauern.
6
Die Redezeit soll in der Regel nicht länger als 5 Minuten betragen.
Berichterstatter/innen können für ihren Bericht eine längere Redezeit
beanspruchen. Zu jedem Tagesordnungspunkt kann vor Beginn der Aussprache die
Redezeit je Redner/in mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt werden.
7
Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand mehr zu Wort, so erklärt
die Präsidentin/der Präsident die Beratung für geschlossen.
§ 7
Zur persönlichen Erklärung wird das Wort erst nach Schluss der
Beratung und im Falle der Vertagung der Beratung am Schluss der Sitzung
erteilt. Die Rednerin/der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur
Angriffe, die in der Aussprache gegen seine Person erfolgt sind, zurückweisen
oder eigene Ausführungen richtig stellen. Die Redezeit hierfür beträgt
längstens 2 Minuten. Dies gilt auch für eine persönliche Erklärung nach der
Abstimmung.
§ 8
Anträge zu Tagesordnungspunkten sind schriftlich zu
formulieren, der Präsidentin/dem Präsidenten vorzulegen und zu verlesen.
§ 9
1
Über Anträge wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden, soweit das
Heilberufsgesetz, eine Satzung oder diese Geschäftsordnung nicht anderes
bestimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
2
Vor der Abstimmung muss die Frage an die Kammerversammlung durch die
Präsidentin/den Präsidenten so gestellt werden, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“
zu beantworten ist. Dabei ist der Grundsatz maßgebend, dass der weitergehende
Antrag vor dem weniger weitgehenden und der Abänderungsantrag vor dem
Hauptantrag den Vorzug haben. Die Abstimmung beginnt,
wenn die Präsidentin/der Präsident zur Abgabe der Stimmen auffordert. Sie endet
mit einer entsprechenden Feststellung der Präsidentin/des Präsidenten.
3
Den Abstimmungen gehen
a) Anträge auf Vertagung,
b) Anträge auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung,
c) Anträge auf Vorstands- oder Ausschussberatung
in vorstehender Reihenfolge, auch wenn sie später gestellt werden, allen
übrigen Anträgen vor.
4
Die Abstimmung kann öffentlich oder geheim erfolgen.
5
In der Regel geschieht die Abstimmung öffentlich, und zwar durch Erhebung einer
Hand mit Feststellung der Ja- und Nein-Stimmen und
der Stimmenenthaltungen.
6
Schriftliche geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn
a) die Satzung dies bestimmt,
b) die Präsidentin/der Präsident sie für erforderlich hält.
Sie geschieht durch Einwurf der Stimmzettel in einen geeigneten Behälter. Die
Präsidentin/der Präsident bestimmt Anwesende zum Sammeln und Auszählen der
Stimmen. Das Ergebnis ist sofort nach Feststellung von der Präsidentin/dem
Präsidenten bekannt zu geben.
7
Wer bei der Abstimmung nicht anwesend ist, kann aber vor Beginn der Abstimmung
noch nach Beendigung der Abstimmung seine Stimme abgeben. Stimmübertragung ist
nicht zulässig.
§ 10
1
Verletzt ein/e Redner/in die Ordnung, ruft ihn/sie die Präsidentin/der
Präsident unter Nennung des Namens zur Ordnung. Der dritte Ordnungsruf in
derselben Sitzung hat Wortentziehung für die Dauer der Sitzung zur Folge,
sofern die Präsidentin/der Präsident auf die Folgen eines dritten Ordnungsrufes
hingewiesen hat.
2
Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann die Präsidentin/der Präsident
Mitglieder der Kammerversammlung von der Sitzung ausschließen. Sie haben in
diesem Fall den Saal sofort zu verlassen. Wird die Aufforderung der
Präsidentin/des Präsidenten nicht befolgt, so wird die Sitzung unterbrochen.
3
Der/dem Betroffenen steht gegen die Maßnahme der Präsidentin/des Präsidenten
der Einspruch an die Kammerversammlung zu. Über den Antrag soll sofort
entschieden werden.
§ 11
Zuhörer/innen haben sich unbeschadet § 6 Abs. 1 jeder
Willensäußerung während der Sitzung zu enthalten. Wird durch ihr Verhalten der
Verlauf der Sitzung beeinträchtigt, so kann die Präsidentin/der Präsident
einzelne oder alle Zuhörer/innen von der weiteren Teilnahme an der Sitzung
ausschließen.
§ 12
1
Die Sitzung kann von der Präsidentin/dem Präsidenten zeitweise unterbrochen
werden. Anträgen aus der Versammlung auf Einlegen einer kurzen Beratungspause
ist stattzugeben, wenn sie von mindesten 10 Mitgliedern gestellt werden.
2 Die Sitzung wird geschlossen, wenn die Tagesordnung erledigt ist oder die Schließung der Sitzung vor Erledigung der Tagesordnung von der Versammlung beschlossen wird.
§ 13
1
Über jede Sitzung der Kammerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie
enthält:
1. Ort, Tag, laufende Nummer, Beginn und Schluss der
Sitzung,
2. die Zahl der an- und abwesenden Mitglieder der Kammerversammlung und die
Namen der Mitglieder der Geschäftsführung,
3. die Tagesordnung und inhaltliche Wiedergabe der Diskussion,
4. die gestellten Anträge und den wesentlichen Verlauf der Beratung sowie
besondere Vorkommnisse,
5. den Wortlaut der Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Ergebnisse
von Wahlen und
6. die als Anlage beigefügte Anwesenheitsliste der Teilnehmer/innen der
Kammerversammlung.
2
Schriftführer/in der Kammerversammlung ist die Geschäftsführerin/der
Geschäftsführer der Apothekerkammer. Diese/r kann zur Abfassung ihrer/seiner
Niederschrift Hilfskräfte heranziehen. Der Ablauf der Kammerversammlung kann
von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer zur Erstellung der Niederschrift
auf Tonträger aufgenommen werden. Bis zur Genehmigung der Niederschrift ist der
Tonträger in der Geschäftsstelle aufzubewahren.
3
Die Niederschrift wird von der Präsidentin/vom Präsidenten und der
Schriftführerin/dem Schriftführer unterzeichnet.
4
Wird innerhalb eines Monats nach Absendung der Niederschrift ein schriftlich
begründeter Einspruch nicht erhoben, so gilt die Niederschrift als genehmigt.
Über einen etwaigen Einspruch entscheidet die Kammerversammlung in ihrer
nächsten Sitzung.
2. Teil
Wahlen innerhalb der Kammerversammlung
§ 14
Allgemeines
1
Abstimmungen innerhalb der Kammerversammlung, die eine Wahl zum Gegenstand haben,
sind durch Stimmzettel vorzunehmen.
2
Die Stimmzettel sollen einen Stempel der Apothekerkammer tragen.
3
Vor jedem einzelnen Wahlgang sind soviel Stimmzettel auszuteilen, wie
wahlberechtigte Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Nach jedem Wahlakt ist
die Zahl der abgegebenen Stimmzettel sofort zu überprüfen. Nach der Wahl sind
die Stimmzettel zu vernichten.
4
Wahlleiter/in für die Wahl der Kammerpräsidentin/des Kammerpräsidenten ist das
älteste anwesende Mitglied der Kammerversammlung. Nach der Wahl der
Präsidentin/des Präsidenten übernimmt die gewählte Präsidentin/der gewählte
Präsident die Leitung der Kammerversammlung. Unter ihrer/seiner Leitung
erfolgen die weiteren Wahlen. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter kann sich
mehrerer Wahlhelfer/innen bedienen.
5
Gewählt werden kann jedes Mitglied der Kammerversammlung, das von einem
Mitglied der Kammerversammlung nominiert wird und sich bereit erklärt, die Wahl
gegebenenfalls anzunehmen.
6
Bevor die Wahlleiterin/der Wahlleiter zur Nominierung von Kandidatinnen/Kandidaten
auffordert, hat sie/er die Kandidatin/den Kandidaten und den sie/ihn
unterstützenden Kammerversammlungsmitgliedern auf Antrag Gelegenheit zur
Beratung zu geben, indem sie/er die Sitzung höchstens 15 Minuten unterbricht.
Die Nominierung von Kandidatinnen/Kandidaten kann mit und ohne Begründung
erfolgen. Der Vortrag der Begründung für eine Kandidatur soll nicht länger als
5 Minuten in Anspruch nehmen.
7
Die Wahlleiterin/der Wahlleiter lässt alle Vorschläge protokollieren und vor
Beginn der schriftlichen Abstimmung nochmals verlesen.
§ 15
Wahl der Kammerpräsidentin/des Kammerpräsidenten
1
Die Kammerversammlung wählt in geheimer, gleicher Wahl die Präsidentin/den
Präsidenten der Apothekerkammer.
2
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt. Erreicht kein/e Kandidat/in im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang statt, zu dem neue
Kandidatinnen/Kandidaten nominiert werden können. Im zweiten Wahlgang gilt als
gewählt, wer die meisten Stimmen, mindestens jedoch ein Drittel der abgegebenen
Stimmen, erhält. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den
Kandidatinnen/Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Ist der
zweite Wahlgang ebenso ergebnislos, so findet ein dritter Wahlgang statt. Im
dritten Wahlgang gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei
Stimmengleichheit findet zwischen den Kandidatinnen/Kandidaten mit den meisten
Stimmen eine Stichwahl statt.
§ 16
Wahl der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten
Nach der Wahl der Präsidentin/des Präsidenten erfolgt die
Wahl der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten. Die Vorschriften des § 15 gelten
sinngemäß.
§ 17
Wahl der Vorstandsmitglieder
1
Die Wahl der Mitglieder des Kammervorstandes findet in zwei Wahlgängen statt.
2
Im ersten Wahlgang werden die selbständigen Apotheker/innen, im zweiten
Wahlgang die nichtselbständigen Apotheker/innen gewählt, die Mitglieder des
Vorstandes sein sollen.
3
Die Zusammensetzung des Kammervorstandes soll der Zusammensetzung der
Kammerversammlung hinsichtlich der Zahl der selbständigen und
nichtselbständigen Apotheker/innen am Wahltag entsprechen.
4
Wählbar ist jedes Mitglieder der Kammerversammlung.
5
Für jeden Wahlgang sollen wenigstens zwei Kandidatinnen/Kandidaten mehr
nominiert werden, als zu wählen sind.
6
Gewählt sind die Kandidatinnen/Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei
Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
§ 18
Wahl der Ausschussmitglieder
§ 19
Sonstige Wahlen
1
Bei sonstigen Wahlen innerhalb der Kammerversammlung kann durch Handheben
abgestimmt werden.
2
Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
3. Teil
Kammervorstand
§ 20
1
Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch die Präsidentin/den Präsidenten, der
im Einvernehmen mit der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten Ort, Zeit und
Tagesordnung der Sitzung festsetzt.
2
Die Einberufung des Vorstandes soll in der Regel eine Woche vor der Sitzung
unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen.
§ 21
1
In den Sitzungen des Vorstandes kann auch über Gegenstände verhandelt und
beschlossen werden, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sofern keine/r der
Anwesenden Einspruch erhebt. In solchen Punkten gefasste Beschlüsse sind
auszusetzen, wenn ihnen nicht mindestens 6 Anwesende zugestimmt haben.
2
Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer der Kammer soll an den Sitzungen des
Vorstandes teilnehmen. Über die Teilnahme von Personen, die dem Vorstand nicht
angehören, entscheidet der Vorstand.
3
Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift des Sitzungsprotokolls zu
übermitteln. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 10
Tagen nach der Übersendung von einem Vorstandsmitglied Einspruch erhoben wird.
Über den Einspruch entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung.
§ 22
Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 12 entsprechend.
4. Teil
Ausschüsse
§ 23
Die Präsidentin/der Präsident setzt im Benehmen mit den Ausschussvorsitzenden
Ort, Zeit und Tagesordnung der Ausschusssitzungen fest und beruft die
Ausschüsse ein. Nach Möglichkeit nehmen die Präsidentin/der Präsident und ein
weiteres Vorstandsmitglied an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Die
Geschäftsstelle der Kammer bereitet die Sitzungen vor.
2
Die Einberufung der Ausschüsse soll spätestens eine Woche vor der Sitzung unter
Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen.
§ 24
Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit dem Vorstand zu
berichten. Dies kann erfolgen durch das über die Ausschusssitzung zu
erstellende Protokoll oder gegebenenfalls auch mündlich durch die
Ausschussvorsitzende/den Ausschussvorsitzenden, falls der Ausschuss
entsprechend beschließt oder der Vorstand dies wünscht. § 21 Abs. 3 gilt
entsprechend.
§ 25
Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 12 entsprechend.
5. Teil
Kreisvertrauensapotheker/in
§ 26
1
Die Kreisvertrauensapothekerin/der Kreisvertrauensapotheker soll mindestens
einmal im Jahr die Kammerangehörigen ihres/seines Kreis zu einer Versammlung
einberufen. Die Einladung mit Tagesordnung ist den Kammerangehörigen
rechtzeitig vor dem festgesetzten Termin zuzusenden. Die Apothekerkammer ist
von der Einberufung der Versammlung gleichzeitig zu unterrichten.
2
Vorschläge und Anträge, die in den Versammlungen beschlossen werden, sind von
der Kreisvertrauensapothekerin/vom Kreisvertrauensapotheker unverzüglich an die
Apothekerkammer weiterzuleiten.
6. Teil
Geschäftsjahr und Schlussbestimmungen
§ 27
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 28
Die Änderung dieser Geschäftsordnung bedarf der
Dreifünftel-Mehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung
§ 29
In-Kraft-Treten
1
Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom
11.7.1960 (MBl. NRW. 1960, S. 2081), zuletzt geändert
am 7.12.1988 (MBl. NRW. 1989, S. 171) – SMBl. NRW. 21210 –, außer Kraft.