Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 2.3.2004 - MBl.NRW. 2004 S. 331.
Historisch:
Zur Verordnung über die Richtwerte von Grundstücken (RichtwertVO) RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 29.07.1963 - Z B l - 0.310
Zur Verordnung über die Richtwerte von
Grundstücken (RichtwertVO)
RdErl.
d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten
v.
29.07.1963 - Z B l - 0.310
Die Verordnung über die Richtwerte
von Grundstücken v. 23. Juli 1963 (GV. NW. S. 254 / SGV. NW. 231) ist am 1.
August 1963 in Kraft getreten.Um eine einheitliche Anwendung zu erreichen, ist
folgendes zu beachten:
1
Ermittlung der Richtwerte
1.1
Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses bereitet die Ermittlung der
Richtwerte nach Weisung des Vorsitzenden vor. Sie beschafft u. a. die Karten,
in die die Richtwerte eingetragen werden sollen. Sie bringt, soweit noch
erforderlich, die Kaufpreissammlung durch Nachtragung der neueren Kaufpreise
auf den letzten Stand. Sie ermittelt die Gebiete, in denen für gleichartig zu
nutzende Grundstücke im wesentlichen gleiche Preisverhältnisse bestehen, und
schlägt durchschnittliche Lagewerte als Grundlage für die Beratung des
Ausschusses vor.
l.2
Richtwerte sind durchschnittliche Bodenwerte. Sie werden für Gebiete, die im
wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse aufweisen, auf Grund der
bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses geführten Kaufpreissammlung
jeweils zum Jahresende ermittelt. Für Einzelgrundstücke ist kein Richtwert zu
ermitteln, weil dies dem Wesen des Richtwertes als durchschnittlichem Bodenwert
widersprechen würde. Die in der Sammlung enthaltenen Kaufpreise müssen, soweit
sie von ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen beeinflusst sind,
berichtigt sein (vgl. § 143 Abs. 2 BBauG, § 26 Abs. 2 bis 4 der Ersten
Verordnung zur Durchführung des BBauG v. 29. November 1960 - GV. NW. S.
433/SGV. NW. 231- und RdErl. v. 1. 8. 1963 - MB1. S. 1627/SMB1. NW. 2315 -
Technische Anleitung für die Sammlung von Grundstückskaufpreisen).
1.3
Die Richtwerte sind bei Werten
1. bis 5 DM auf eine zehntel Deutsche Mark,
2. über 5 bis 20 DM auf eine halbe Deutsche Mark,
3. über 20 bis 50 DM auf eine volle Deutsche Mark,
4. über 50 bis 100 DM auf fünf Deutsche Mark und
5. über 100 DM auf zehn Deutsche Mark
nach unten abzurunden.
1.4
In Gebieten, in denen Kaufpreise in ausreichender Zahl nicht vorliegen, kann
der Gutachterausschuss von einer Festsetzung der Richtwerte absehen. Er kann
Richtwerte aber auch für solche Gebiete festsetzen, indem er von Kaufpreisen
ausgeht, die für vergleichbare Grundstücke in entsprechender Lage gezahlt
worden sind.
2
Die Darstellung von Richtwerten
2.1
Die Richtwertkarte soll eine möglichst umfassende Übersicht gewähren. In der
Regel sind Karten in den Maßstäben l : 2500 bis l : 10000 geeignet. In den
Kerngebieten kann auch ein größerer Maßstab angebracht sein.
2.2
Die Richtwertkarte wird zweckmäßig auf einer Transparent-Lichtpause der
Kartengrundlage oder als Deckpause zu dieser ausgearbeitet, damit in einfacher
Weise Vervielfältigungen hergestellt werden können.
2.3
Jedes Blatt der Richtwertkarte muss enthalten:
den Maßstab,
die Grenze des Gebiets, für das die Richtwertkarte gilt;
die Richtwerte und
den Zeitabschnitt, auf den sie bezogen sind.
2.4
Richtwerte, in denen Erschließungskosten enthalten sind, sind kenntlich zu
machen (z. B. durch Einklammern). Kommen auf einem Blatt der Richtwertkarte
ausschließlich derartige Richtwerte vor, so kann statt der Kennzeichnung, ein
entsprechender Vermerk auf der Karte angebracht werden.
3
Bekanntmachung der Richtwerte
Nach § 143 Abs. 4 BBauG sind die
Richtwerte in regelmäßigen Abständen ortsüblich in der Gemeinde bekannt zu
machen. Zu diesem Zweck ist die Richtwertkarte oder die Liste jährlich bis zum
30. Juni, erstmalig im Jahre 1964, für die Dauer eines Monats öffentlich
auszulegen. In Landkreisen sind die Richtwertkarten oder -listen in allen
kreisangehörigen Gemeinden jeweils für deren Bereich auszulegen. Die Geschäftsstelle
des Gutachterausschusses hat Ort und Dauer der Auslegung ortsüblich bekannt zu
machen. In der Bekanntmachung ist auf das Recht, auch außerhalb dieser Zeit von
der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskunft über die Richtwerte zu
verlangen (§ 143 Abs. 5 BBauG), ausdrücklich hinzuweisen.
4
Mitteilung an die höhere Verwaltungsbehörde
Für die Mitteilung an die höhere
Verwaltungsbehörde (§ 5 der RichtwertVO) ist der Vordruck nach dem beigefügten
Muster zu verwenden. Es ist jeweils der niedrigste und der höchste ermittelte
Richtwert anzugeben. Wird von der Möglichkeit des § 5 Abs. 3 Satz 2 der
RichtwertVO Gebrauch gemacht, ist das Muster in Spalte 2 entsprechend
abzuwandeln.
Anlagen: