Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 19.8.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 541).
Historisch:
Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO und Erlaubnisse nach § 29 Abs. 3 StVO für Langholz- und Holzleimbindertransporte RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - IV/A 2 - 22 - 22/22 - 29 (7/80)- (am 1.1.2003: MVEL) v. 29.2.1980
Ausnahmegenehmigungen
nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO
und Erlaubnisse nach § 29 Abs. 3 StVO
für Langholz- und Holzleimbindertransporte
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr
- IV/A 2 - 22 - 22/22 - 29 (7/80)- (am
1.1.2003: MVEL)
v. 29.2.1980
Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1
Nr. 5 StVO von der Vorschrift des § 22 Abs. 4 StVO und die Erteilung von
Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 StVO für Transporte zur Beförderung von Langholz (Rund-/Rohholz)
und Holzleimbindern gilt - zusätzlich zu den jeweiligen Bestimmungen der
VwV-StVO - folgende Regelung:
1
Transporte ohne Anhörverfahren
Für Züge mit einer Gesamtlänge bis zu 25 m (Zug und Ladung), deren Stützweite
nicht mehr als 14 m beträgt und deren überstrichene Ringfläche bei einer
Teilkreisfahrt von 120° mit einem äußeren Radius von 14 m die Breite von 7,5 m
nicht überschreitet, kann abweichend von III.3 und III.4 der VwV-StVO zu § 46
Abs. l Nr. 5 StVO auf das Anhörverfahren verzichtet werden.
Bei der Feststellung der Zuglänge darf ein vorderer Überhang des Ladekrans bis
zu l m unberücksichtigt bleiben.
Dauererlaubnisse und Dauerausnahmegenehmigungen können für höchstens drei Jahre
ohne Festlegung bestimmter Fahrtstrecken (Flächenerlaubnisse und
Flächenausnahmegenehmigungen) erteilt werden.
Die Fahrtzeiten sind entsprechend VI.2 der VwV zu § 29 Abs. 3 StVO
festzusetzen; jedoch dürfen Transporte auch freitags und sonntags ab 22.00 Uhr
bis zum nächsten Morgen 6.00 Uhr durchgeführt werden.
Der Verzicht auf das Anhörverfahren ist jedoch davon abhängig, dass
a) das Fahrzeug den jeweils geltenden Richtlinien für die Prüfung von
Langholzfahrzeugen entspricht und
b) der Nachläufer mit mindestens 2 Achsen und einer automatischen Lenkung
ausgestattet ist (vgl. IV.7. b) cc) der VwV zu § 46 Abs. l Nr. 5 StVO).
Flächenerlaubnisse und -ausnahmegenehmigungen sind unter folgenden Auflagen der
Beschränkungen zu erteilen:
Der Geltungsbereich ist bei Rohholz auf Fahrten vom Einschlagort (Wald) zum
Holzbearbeitungsbetrieb (Sägewerk) zu beschränken,
das Beförderungsgebiet darf sich auf einen Umkreis von nicht mehr als 150 km um
den regelmäßigen Standort erstrecken. Gebiete der angrenzenden Länder Hessen, Niedersachsen
und Rheinland-Pfalz können eingeschlossen werden.
2
Transporte mit Anhörverfahren
Für Transporte, bei denen die unter Nr. 1.1 dieses Erlasses genannten Maße
überschritten werden, kann nur nach Fahrtstreckenprüfung im Rahmen des Anhörverfahrens
eine Einzelausnahmegenehmigung bzw. eine Einzelerlaubnis erteilt werden.
Zur Durchführung des Anhörverfahrens für diese Transporte ist ein Gutachten
eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr
beizubringen, das über die Kurvenlaufeigenschaften des Zuges mit Ladung (für
die beantragte Zuglänge!) Auskunft gibt.
Die Fahrzeiten sind entsprechend VI.2 der VwV zu § 29 Abs. 3 StVO festzusetzen,
sofern im Anhörverfahren eine Regelung entsprechend Nr. 1.4 nicht getroffen
werden kann.
3
Kenntlichmachung der Fahrzeuge
Die Transporte sind unbeschadet der Beleuchtungsvorschrift des § 22 Abs. 4 Satz
5 StVO zusätzlich wie in 3.2.1 der „Richtlinien über die Kenntlichmachung
überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender
Ladung" zu kennzeichnen.
Ragt die Ladung mehr als 2m nach hinten hinaus, so ist am hinteren Ende der
Ladung - soweit dies nicht möglich ist, bis zu l m nach vorne versetzt - eine
rot-weiß gestreifte Tafel mit der Aufschrift „Achtung! Ladung schert aus"
in etwa l m Höhe anzubringen. Außerdem ist, da nach § 17 Abs. l Satz 2 StVO und
§ 49 a Abs. l Satz 4 StVZO Beleuchtungseinrichtungen nicht verdeckt sein
dürfen, die gesamte rückwärtige Beleuchtungsanlage des Anhängers (Schlussleuchten,
Rückstrahler, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger) zu wiederholen; dies
geschieht zweckmäßig in Verbindung mit der vorgenannten Warntafel.