Historische SGV. NRW.

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979 (GV. NRW. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), tritt mit Beginn der 14. Wahlperiode außer Kraft.* (*8. Juni 2005).




Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder
des Landtags Nordrhein-Westfalen
(Abgeordnetengesetz - AbgG NW)

Vom 24. April 1979 (Fn 1)

Inhaltsübersicht

Erster Teil
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
im Landtag

§ 1 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Zweiter Teil
Mitgliedschaft und Beruf

§ 2 Schutz der freien Mandatsausübung

§ 3 Wahlvorbereitungsurlaub

§ 4 Berufs- und Betriebszeiten

Dritter Teil
Entschädigung und Versorgung

1. Abschnitt
Leistungen an Abgeordnete

§ 5 Entschädigung

§ 6 Aufwandsentschädigung

§ 7 Pflichtsitzungen, Kürzungen und Vertretung

§ 8 Aufwandsentschädigung bei Grubenunglücken

§ 9 Freifahrtberechtigung

§ 10 Reisekosten in besonderen Fällen

2. Abschnitt
Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

§ 11 Übergangsgeld

§ 12 Anspruch auf Altersentschädigung

§ 13 Höhe der Altersentschädigung

§ 14 Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten

§ 15 Gesundheitsschäden

§ 16 Versorgungsabfindung

§ 17 Überbrückungsgeld

§ 18 Hinterbliebenenversorgung

§ 19 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften

3. Abschnitt
Zuschuss zu den Kosten
in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen;
Unterstützungen

§ 20 Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen

§ 21 Unterstützungen

4. Abschnitt
Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge
aus öffentlichen Kassen

§ 22 Anrechnung mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

5. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 23 Bericht über die Angemessenheit der Entschädigung und Beschlussfassung

§ 24 Sicherung der Unabhängigkeit der Abgeordneten

§ 25 Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften

§ 26 Aufrundung

§ 27 Verzicht, Übertragbarkeit

§ 28 Doppelmandat

§ 29 Verwendung im öffentlichen Dienst

6. Abschnitt
Zahlungen an die Fraktionen

§ 30 Fraktionszuschüsse

Vierter Teil
Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag

§ 31 Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

§ 32 Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis

§ 33 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats

§ 34 Dienstzeiten im öffentlichen Dienst

§ 35 Richter

§ 36 Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

§ 37 Angestellte des öffentlichen Dienstes

Fünfter Teil
Fraktionen

§ 38 Fraktionen

Sechster Teil
Änderung von Rechtsvorschriften,
Übergangsregelungen, Inkrafttreten

§ 39 Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes

§ 40 Landesrechtsstellungsgesetz

§ 41 Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes

§ 42 Anrechnung bei der Versorgungsabfindung

§ 43 Anrechnung früherer Versorgungsbezüge

§ 44 Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld

§ 45 Noch nicht erfaßte Versorgungsfälle

§ 46 Inkrafttreten, Weitergeltung alten Rechts

Erster Teil
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

§ 1
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes.

Zweiter Teil
Mitgliedschaft und Beruf

§ 2
Schutz der freien Mandatsausübung

(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben.

(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.

(3) Eine Kündigung oder Entlassung im Zusammenhang mit der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im übrigen nur aus wichtigem Grunde zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.

§ 3
Wahlvorbereitungsurlaub

Einem Bewerber um einen Sitz im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.

§ 4
Berufs- und Betriebszeiten

(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.

(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) vorgenommen.

Dritter Teil
Entschädigung und Versorgung

1. Abschnitt

Leistungen an Abgeordnete

§ 5 (Fn 4)
Entschädigung

(1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung. Die Entschädigung beträgt 4.807 Euro.

(2) Der Präsident des Landtags und seine Stellvertreter erhalten eine zusätzliche Entschädigung. Die Entschädigung für den Präsidenten beträgt 4.807 Euro, für seine Stellvertreter 2.404 Euro.

(3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach Absatz 1 und der Zusatzentschädigung nach Absatz 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 20 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel.

§ 6 (Fn 2, 3, 23)
Aufwandsentschädigung

(1) Ein Abgeordneter erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Amtsausstattung, die Geld- und Sachleistungen umfaßt.

(2) Abgeordnete erhalten monatliche Kostenpauschalen für

1. allgemeine Kosten, insbesondere für die Betreuung der Wahlkreise, Bürokosten, Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Ausübung des Mandats ergeben, in Höhe von 1.206 Euro;

2. Mehraufwendungen am Sitz des Landtags in Höhe von 302 Euro;

3. Fahrten in Ausübung des Mandats zum Sitz des Landtags und innerhalb des Landes, sowie Übernachtungen am Sitz des Landtags, unbeschadet der Regelung in § 10 dieses Gesetzes,

bei einer Entfernung des Wohnorts vom Sitz des Landtags bis zu 50 km in Höhe von 448 Euro;

bei einer Entfernung des Wohnorts bis zu 150 km in Höhe von 697 Euro;

bei einer Entfernung des Wohnorts über 150 km in Höhe von 879 Euro.

Bei Abgeordneten, denen ein landeseigener Dienstwagen zur Verfügung steht, entfällt die Pauschale nach Nummer 3.

(3) Zur Amtsausstattung gehören auch die Benutzung der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen und die Inanspruchnahme sonstiger zur Verfügung gestellter Sachleistungen des Landtags in Ausübung des Mandats. Als Sachleistung werden auch Übernachtungsmöglichkeiten am Sitz des Landtags unter Zahlung eines Eigenanteils zur Verfügung gestellt. Das Nähere, insbesondere Zeitpunkt und Umfang, regeln das Haushaltsgesetz und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.

(4) Ein Abgeordneter, der im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Landtag eintritt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 Abs. 2, wenn der Landtag, abgesehen von dem Fall des Artikels 40 der Landesverfassung, seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.

(5) Der Präsident des Landtags und seine Stellvertreter erhalten vom Tage ihrer Wahl an eine monatliche im voraus zu gewährende Amtsaufwandentschädigung. Sie beträgt

für den Präsidenten

1371 Euro

für seine Stellvertreter

506 Euro.

(6) Die Mitglieder des Landtags erhalten auf Antrag einen monatlichen Aufwendungsersatz für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Unterstützung bei der Erledigung ihrer parlamentarischen Arbeit bis zu einem Höchstbetrag von 2.742 Euro und ab 1. Januar 2004 von 2.770 Euro sowie ab 1. Mai 2004 von 2.798 Euro zuzüglich der gesetzlichen Arbeitgeberanteile und -zuschüsse zur Sozialversicherung. Ferner werden ein Urlaubsgeld bis zu 333 Euro und ein Weihnachtsgeld bis zu maximal einem Zwölftel des Jahreserstattungsbetrages nach Maßgabe der Richtlinien des Präsidiums erstattet.

Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen, die anläßlich der Beschäftigung von Ehegatten und von Verwandten ersten Grades entstehen.

Das Präsidium des Landtags erläßt die zur Abwicklung der Erstattung notwendigen Richtlinien einschließlich eines für die Arbeitsverhältnisse verbindlichen Musterarbeitsvertrages. Die Richtlinien können die Erstattung von Arbeitgeberanteilen zu vermögenswirksamen Leistungen, die Erstattung von Pauschalsteuern sowie Abschlagsregelungen für künftige Änderungen vorsehen.

§ 7 (Fn 5)
Pflichtsitzung, Kürzungen
und Vertretung

(1) Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse, Sitzungen der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise sowie Sitzungen des Präsidiums und des Ältestenrats sind Pflichtsitzungen. Sie finden grundsätzlich am Sitz des Landtags statt. Ausnahmen kann der Präsident auf schriftlichen Antrag zulassen.

(2) In jeder Pflichtsitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt. Bei Plenar- und Ausschußsitzungen ist für die Zeit bis 13.00 Uhr, für die Zeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr und für die Zeit nach 17.00 Uhr je eine besondere Liste auszulegen. Bei den übrigen ganztägigen Sitzungen ist für die Zeit bis 13.00 Uhr und die Zeit nach 13.00 Uhr je eine besondere Liste auszulegen. Tragen sich Abgeordnete nicht eigenhändig in die Anwesenheitsliste ein, werden ihnen 15 Euro von der Kostenpauschale (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2), höchstens 45 Euro, je Tag einbehalten.

(3) Der Abzug unterbleibt, wenn der Abgeordnete

a) eine gleichzeitig stattfindende andere Pflichtsitzung am Sitz des Landtags oder eine am gleichen Tage stattfindende auswärtige Pflichtsitzung wahrgenommen hat,

b) an einer Sitzung der Interparlamentarischen Arbeitsgemeinschaft oder im Auftrage des Präsidenten oder eines Ausschusses an einer Veranstaltung teilgenommen hat, welche zeitlich mit einer von ihm wahrzunehmenden Pflichtsitzung zusammenfiel.

(4) Einem Abgeordneten, der an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf nicht teilnimmt, werden je Pflichtsitzung 15 Euro von der monatlichen Kostenpauschale (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) abgezogen. Dies gilt nicht, wenn ein Abzug nach Absatz 2 erfolgt.

(5) Die Abzüge dürfen die dem Abgeordneten zustehende Kostenpauschale (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) nicht übersteigen.

(6) Vertritt ein Abgeordneter einen anderen Abgeordneten bei einer Pflichtsitzung, so erhälter je Zeitraum einen Betrag von 15 Euro, täglich höchstens 45 Euro.

§ 8
Aufwandsentschädigung bei Grubenunglücken

Abgeordnete, die als Mitglieder des Parlamentarischen Ausschusses für Grubensicherheit bei einem Grubenunglück an Ort und Stelle tätig werden, erhalten in diesem Falle neben der Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 40 Euro je Tag. § 7 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung.

§ 9
Freifahrtberechtigung

Die Mitglieder des Landtags haben das Recht, die Verkehrsmittel der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost innerhalb des Gebietes des Landes Nordrhein-Westfalen frei zu benutzen.

§ 10 (Fn 6)
Reisekosten in besonderen Fällen

(1) Abgeordneten, die im Auftrage des Präsidenten an Veranstaltungen außerhalb des Hauses des Landtags teilnehmen oder im Verfahren nach Artikel 41 a der Landesverfassung tätig werden, kann der Präsident auf vorherigen schriftlichen Antrag eine zusätzliche Entschädigung für Fahrkosten im Lande Nordrhein-Westfalen gewähren.

(2) Bei Sitzungen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen werden nur die außerhalb des Geltungsbereichs der Freifahrtberechtigung (§ 9) durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden Fahrkosten erstattet. Auf schriftlichen Antrag kann der Präsident die Benutzung anderer Verkehrsmittel zulassen.

(3) Bei genehmigter Benutzung eines Kraftwagens gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 wird eine Kilometergeldentschädigung in einer im Haushaltsgesetz des Landes festzulegenden Höhe ab Landesgrenze gewährt, wenn der Abgeordnete

a) einen eigenen Kraftwagen,

b) einen Kraftwagen gegen Entgelt,

c) einen Kraftwagen, dessen Betriebskosten von ihm getragen werden, benutzt.

(4) Werden bei Sitzungen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen die Fahrkosten vom Land getragen, so entfällt insoweit die Erstattung nach den Absätzen 1 und 2.

(5) Die Kosten für notwendige Übernachtungen bei Sitzungen außerhalb des Sitzes des Landtags trägt das Land.

(6) Findet während der Parlamentsferien eine Plenarsitzung statt, so sind den Abgeordneten die Kosten für Hin- und Rückreise zum Sitzungs- und Urlaubsort zu erstatten, falls sie ihren Urlaub wegen dieser Sitzung unterbrechen müssen; Absatz 2 findet Anwendung. Das gleiche gilt für Sitzungen des Präsidiums, des Ältestenrats oder eines Ausschusses.

(7) Die Genehmigung zur Durchführung von Auslandsreisen erteilt der Präsident, bei Teilnahme mehrerer Abgeordneter im Einvernehmen mit dem Ältestenrat. Reisekosten werden in diesem Falle nach Reisekostenstufe C der Auslandsreisekostenverordnung erstattet.

(8) Bei Dienstreisen des Präsidenten und der Vizepräsidenten werden die entstandenen Auslagen erstattet; Absatz 7 Satz 2 findet keine Anwendung.

(9) In anderen Sonderfällen entscheidet der Präsident auf schriftlichen Antrag unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 bis 8.

2. Abschnitt
Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

§ 11 (Fn 7, 8)
Übergangsgeld

(1) Ein Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag Übergangsgeld, sofern er dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat. Das Übergangsgeld wird in Höhe der Entschädigung nach § 5 für mindestens drei Monate gewährt. Für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag wird das Übergangsgeld für einen weiteren Monat, höchstens für zwei Jahre gewährt. Zeiten, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt. Bei der Berechnung der Mandatsdauer wird ein verbleibender Rest von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr gezählt.

(2) Bezüge aus öffentlichen Kassen und das Übergangsgeld, das der Berechtigte nach dem Europaabgeordnetengesetz, dem Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines anderen Landes erhält, werden auf das Übergangsgeld angerechnet. § 22 findet sinngemäß Anwendung.

(3) Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach Absatz 1 monatlich zum halben Betrag für den doppelten Zeitraum zu zahlen; tritt ein ehemaliger Abgeordneter wieder in den Landtag ein, so werden in diesem Falle die Hälfte der Zeiten nach Absatz 1 Satz 4 bei der erneuten Festsetzung des Übergangsgeldes berücksichtigt. Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach Absatz 1 in einer Summe zu zahlen, sofern eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Altersentschädigung nach diesem Gesetz nicht besteht. Wurde das Übergangsgeld in einer Summe gezahlt und erhält der ehemalige Abgeordnete später Einkünfte im Sinne von Absatz 2, so ist der Betrag zu erstatten, der bei monatlicher Zahlung nach Absatz 2 anzurechnen wäre. Der Präsident bestimmt, in welchen Teilbeträgen zu erstatten ist.

(4) Tritt ein ehemaliger Abgeordneter wieder in den Landtag ein, so entfällt bei monatlicher Zahlung der Anspruch nach Absatz 1 mit dem Zeitpunkt des Wiedereintritts. Wurde der ehemalige Abgeordnete in einer Summe abgefunden, so ist der Betrag, der bei monatlicher Zahlung entfallen würde, zu erstatten. Der Präsident bestimmt, in welchen Teilbeträgen zu erstatten ist. Der Anspruch entfällt auch für die Zeit, in der der ehemalige Abgeordnete Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bezieht.

(5) Stirbt ein ehemaliger Abgeordneter, so werden die Leistungen nach Absatz 1 an den überlebenden Ehegatten, die leiblichen Abkömmlinge sowie die angenommenen Kinder fortgesetzt, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz nicht entstehen; sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung maßgebend.

§ 12
Anspruch auf Altersentschädigung

(1) Ein Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet und dem Landtag acht Jahre angehört hat. Bei einer Mitgliedschaft von mindestens zehn Jahren entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung mit dem 55. Lebensjahr. § 11 Abs. 1 letzter Satz findet Anwendung.

(2) Eine Altersentschädigung wird neben der Entschädigung nach § 5 nicht gezahlt.

§ 13
Höhe der Altersentschädigung

Die Altersentschädigung beträgt bei einer Mitgliedschaft von acht Jahren 33 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft bis zum 20. Jahr um 3,5 vom Hundert. Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach Satz 1 und 2 mit der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 zugrunde gelegt. § 11 Abs. 1 letzter Satz findet Anwendung.

§ 14 (Fn 7)
Berücksichtigung von Mandatszeiten
in anderen Parlamenten

(1) Die zeitlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz können auf Antrag durch Anrechnung der Zeiten einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes erfüllt werden.

(2) Die Höhe der Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag von Nordrhein-Westfalen ein Achtel der Mindestaltersentschädigung nach § 13 Satz 1. § 13 Satz 3 und § 11 Abs. 1 letzter Satz finden Anwendung.

§ 15 (Fn 9)
Gesundheitsschäden

(1) Hat ein Abgeordneter während seiner Zugehörigkeit zum Landtag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd so wesentlich beeinträchtigen, daß er sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Beschäftigung oder Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält er unabhängig von den in § 12 vorgesehenen Voraussetzungen eine Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 13 richtet, mindestens jedoch die Altersentschädigung nach § 13 Satz 1. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz nach § 13 um 20 vom Hundert bis höchstens 75 vom Hundert.

(2) Erleidet ein ehemaliger Abgeordneter, der unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 12 erfüllt, Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, so erhält er Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 13 richtet.

(3) Leistungen nach Absatz 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach Absatz 1 und 2 höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.

(4) Die Feststellung von Gesundheitsschäden im Sinne von Absatz 1 und 2 erfolgt durch den Amtsarzt am Sitz des Landtags.

(5) Die Abgeordneten sind gegen Unfall zu versichern.

§ 16
Versorgungsabfindung

(1) Ein Abgeordneter, der bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach §§ 12 bis 15 erworben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zum Landtag auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Landtag in Höhe des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur Rentenversicherung der Angestellten zuzüglich 20 vom Hundert dieses Höchstbeitrages gezahlt.

(2) Die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag richtet sich nach § 23 Abs. 3, 7 und 8 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages vom 18. Februar 1977 (BGBI. I S. 297).

(3) An Stelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten und Richter berücksichtigt.

(4) Im Falle des Wiedereintritts in den Landtag beginnen die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 12 erneut zu laufen, wenn dem Abgeordneten eine Versorgungsabfindung nach Absatz 1 gewährt oder die Zeit der früheren Mitgliedschaft als Dienstzeit nach Absatz 3 angerechnet wurde.

(5) Hat ein ausgeschiedener Abgeordneter bis zu seinem Tode weder einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 noch nach Absatz 3 gestellt, können sein überlebender Ehegatte und, falls ein solcher nicht vorhanden ist, die leiblichen und die an Kindes Statt angenommenen Kinder des Abgeordneten einen Antrag nach diesen Vorschriften stellen.

§ 17 (Fn 10)
Überbrückungsgeld

(1) Stirbt ein Abgeordneter, so wird ein Überbrückungsgeld in Höhe der zweifachen Entschädigung nach § 5 Abs. 1 gezahlt. Bezugsberechtigt sind nacheinander der überlebende Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Geschwister, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Der Auszahlungsbetrag des Überbrückungsgeldes vermindert sich vom 30. Januar 2004 an um 1050 Euro.

(2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Abgeordneten, der Altersentschädigung erhält oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben hat; bei der Berechnung des Überbrückungsgeldes tritt an die Stelle der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 die Altersentschädigung nach § 13 Satz 1, 2 und 4.

(3) Die Hinterbliebenen eines Abgeordneten im Sinne von Absatz 1 Satz 2 erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren.

(4) Bei der Gewährung des Überbrückungsgeldes nach den Absätzen 1 und 2 sind die Vorschriften des § 22 Abs. 1 und Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

§ 18
Hinterbliebenenversorgung

(1) Der überlebende Ehegatte eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhält 60 vom Hundert der Altersentschädigung, sofern der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersentschädigung erfüllte oder Anspruch auf Altersentschädigung hatte.

(2) Hat ein Abgeordneter oder ein ehemaliger Abgeordneter unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 12 erfüllt, so erhält der überlebende Ehegatte 60 vom Hundert der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 13 bestimmt.

(3) Hat ein Abgeordneter die Voraussetzungen des § 12 bis zu seinem Tode nicht erfüllt, so erhält der überlebende Ehegatte 60 vom Hundert der Mindestaltersentschädigung nach § 13.

(4) Die leiblichen und die angenommenen Kinder eines Abgeordneten oder eines ehemaligen Abgeordneten erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaise 20 und für die Halbwaise 12 vom Hundert der Altersentschädigung nach den Absätzen 1 und 2. Stirbt ein Abgeordneter, der die Voraussetzungen des § 12 nicht erfüllt (Absatz 3), so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 19
Anwendung beamtenrechtlicher
Vorschriften

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

3. Abschnitt
Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-,
Geburts- und Todesfällen; Unterstützungen

§ 20 (Fn 11)
Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-,
Geburts- und Todesfällen

(1) Die Abgeordneten und Versorgungsempfängerinnen und die Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift sind ehemalige Abgeordnete, die Altersentschädigung beziehen, sowie Bezieherinnen und Bezieher von Hinterbliebenenversorgung. Soweit in den Beihilfevorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte eine über die Eigenvorsorge hinausgehende vorgeschriebene Selbstbeteiligung an den Kosten vorgesehen ist, richtet sie sich für die Präsidentin oder den Präsidenten nach der höchsten, für die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten nach der zweithöchsten und für die übrigen Mitglieder des Landtags nach der dritthöchsten der für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Stufen. Abweichend von den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Beihilfevorschriften beträgt die Selbstbeteiligung für ehemalige Präsidentinnen oder Präsidenten, die eine Altersentschädigung oder eine Versorgung nach § 41 Abs. 2 bis zu der in § 13 Satz 1 genannten Höhe beziehen, 250 Euro, für ehemalige Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten 200 Euro und für ehemalige Abgeordnete 150 Euro. Für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft in einem Parlament nach § 14 erhöht sich die Selbstbeteiligung bis zum 20. Jahr um 23 Euro für ehemalige Präsidentinnen oder Präsidenten, um 18 Euro für ehemalige Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und um 14 Euro für ehemalige Abgeordnete. Für die Bezieher von Hinterbliebenenversorgung beträgt die Selbstbeteiligung 40 vom Hundert der Selbstbeteiligung nach den Sätzen 4 und 5.

(2) Der Zuschuss wird auch zu Aufwendungen gewährt, die während des Bezuges des Übergangsgeldes, zumindest jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Landtag entstehen. Besteht ein Anspruch auf einen Zuschuss auch gegenüber dem Deutschen Bundestag oder gegenüber der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Anspruch nach diesem Gesetz.

(3) Anstelle des Zuschusses nach Absatz 1 erhalten die Abgeordneten und Versorgungsempfänger jeweils einen Zuschuss zu ihren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Als Zuschuss ist die Hälfte des Höchstbeitrages zu zahlen, der bei Kranken- und Pflegeversicherungspflicht (§ 5 SGB V, § 20 SGB XI) für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse als Kranken- und Pflegekasse am Sitz des Landtags aufzuwenden wäre. Wird aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Leistung von anderen Stellen gezahlt; so wird der Zuschuss nach diesem Gesetz insoweit gekürzt.

(4) Die Entscheidung darüber, ob der Abgeordnete an Stelle der Leistungen nach Absatz 1 den Zuschuss nach Absatz 3 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Mandats dem Präsidenten mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. Versorgungsempfänger haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides dem Präsidenten mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden.

(5) In besonderen Ausnahmefällen kann der Präsident eine Ausnahme von der Regelung des Absatzes 4 zulassen.

§ 21
Unterstützungen

Der Präsident kann in besonderen wirtschaftlichen Notfällen einem Abgeordneten einmalige Unterstützungen, einem vor oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschiedenen Abgeordneten und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.

4. Abschnitt
Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge
aus öffentlichen Kassen

§ 22 (Fn 12)
Anrechnung mehrerer Bezüge
aus öffentlichen Kassen

(1) Hat ein Abgeordneter neben der Entschädigung nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus der Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird die Entschädigung um 50 vom Hundert gekürzt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 30 vom Hundert des Einkommens nicht übersteigen.

(2) Die Entschädigung nach § 5 ruht neben Versorgungsansprüchen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 50 vom Hundert der Versorgungsansprüche, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Entsprechendes gilt beim Bezug einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes; § 55 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Erhält ein Mitglied des Landtags Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, sind § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern ergangenen Übergangsvorschriften sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, daß die Entschädigung nach § 5 Abs. 1 um höchstens 50 vom Hundert gekürzt wird.

(3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen.

(4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und die Versorgungsbezüge aus dem Amtsverhältnis oder der Verwendung im öffentlichen Dienst die Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen. Absatz 2 gilt entsprechend. Beim Bezug einer Versorgung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes und die dazu ergangenen Übergangsvorschriften sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, daß Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz mindestens in Höhe von 50 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 verbleiben.

(5) Bezieht ein ehemaliger Abgeordneter Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder als Abgeordneter in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrages der Entschädigung, die er als Abgeordneter des anderen Parlaments erhält. Die gleiche Regelung gilt für Bezieher von Hinterbliebenenversorgung gemäß § 18.

(6) Bezieht ein ehemaliger Abgeordneter des Landtags Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz, soweit er den Höchstbetrag der Versorgung der beteiligten Parlamente übersteigt. Entsprechendes gilt für die Versorgung der Hinterbliebenen.

(7) Treffen Versorgungsbezüge aus einem eigenen Rechtsverhältnis mit Versorgungsbezügen aus einem Rechtsverhältnis des Ehegatten zusammen, so dürfen bei der Anwendung der Absätze 4 und 6 die Gesamtbezüge nicht hinter dem Versorgungsbezug aus eigenem Recht zuzüglich eines Betrages von 20 vom Hundert des Versorgungsbezuges aus dem Rechtsverhältnis des Ehegatten zurückbleiben.

(8) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung, auf Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes oder entsprechende Leistungen auf Grund tariflicher Regelungen anzuwenden.

5. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 23 (Fn 13)
Bericht über die Angemessenheit
der Entschädigung und Beschlussfassung

Der Präsident erstattet erstmalig ab 1987 dem Landtag jährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Angemessenheit der Entschädigung im Sinne des Artikels 50 der Landesverfassung und legt zugleich einen Vorschlag zur Anpassung der Entschädigung (§§ 5 und 6) vor. Grundlage des Vorschlags zu den §§ 5 und 6 sind die vom Präsidenten des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik zu übermittelnden Feststellungen über die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung und die Veränderungen der Lebenshaltungskosten und Einzelhandelspreise im vorausgegangenen Jahr. Der Landtag berät und beschließt unter Berücksichtigung des Vorschlags des Präsidenten des Landtags mit Wirkung vom 1. Januar des darauffolgenden Jahres.

§ 24
Sicherung der Unabhängigkeit
der Abgeordneten

Der Abgeordnete darf für die Ausübung seines Mandats keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwendungen annehmen. Eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkvertrag darf ihm nur gewährt werden, soweit diese sich nicht auf die Ausübung des Mandats bezieht. Besondere Dienste, die der Abgeordnete seiner Fraktion leistet, dürfen von dieser vergütet werden.

§ 25 (Fn 14, 15)
Beginn und Ende der Ansprüche,
Zahlungsvorschriften

(1) Die in den §§ 5, 6 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 20 und 21 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tage der Annahme der Wahl, auch wenn die Wahlperiode des letzten Landtags noch nicht abgelaufen ist. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten endet die Zahlung der zusätzlichen Leistungen nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 mit dem Ablauf des Monats des Ausscheidens aus diesen Ämtern. Ein ausscheidender Abgeordneter erhält die Entschädigung nach § 5 und die Aufwandsentschädigung nach § 6 bis zum Ende des Monats, in dem seine Mitgliedschaft endet. Mitglieder des Präsidiums und des Ständigen Ausschusses gemäß Artikel 40 der Landesverfassung erhalten die in Satz 1 genannten Leistungen bis zum Ende des Monats, in dem ein neu gewählter Landtag zusammentritt; die Leistungen werden für einen Monat nur einmal gewährt.

(2) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, frühestens vom Ersten des auf die Beendigung der Zahlungen nach Absatz 1 oder Absatz 6 folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt.

(3) Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht während der Zeit, für die der Berechtigte Übergangsgeld bezieht. Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht ferner bei einem späteren Wiedereintritt in den Landtag für die Dauer der Mitgliedschaft.

(4) Altersentschädigung und Übergangsgeld nach diesem Gesetz werden nicht gezahlt, wenn der Abgeordnete oder der ehemalige Abgeordnete seine Mitgliedschaft im Landtag auf Grund des § 5 Nr. 2 des Landeswahlgesetzes verliert. In diesen Fällen wird für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag eine Versorgungsabfindung gemäß § 16 gewährt.

(5) Die Entschädigung nach § 5, die Kostenpauschalen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 sowie die Leistungen nach den §§ 11, 12, 15, 18 und 20 Abs. 3 werden monatlich im voraus gezahlt. Die Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird unter Berücksichtigung der Abzüge und Zuschläge nachträglich gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.

(6) Im Falle der Auflösung des Landtags stehen den Abgeordneten die in den §§ 5 und 6 geregelten Ansprüche bis zum Ende des Monats zu, in dem die Neuwahl stattfindet. Für die Abgeordneten des neugewählten Landtags entstehen diese Ansprüche bereits mit dem Ersten des auf die Neuwahl folgenden Monats, sofern sie nicht nach Absatz 1 zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sind.

(7) In Fällen grober Unbilligkeit kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Vizepräsidenten Ausnahmen von den Fristenregelungen des § 11 Abs. 1 letzter Satz und des § 12 Abs. 1 letzter Satz im äußersten Falle bis zu zwei Monaten zulassen.

§ 26 (Fn 21)
Aufrundung

Die Leistungen nach diesem Gesetz werden auf volle Euro aufgerundet.

§ 27
Verzicht, Übertragbarkeit

Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 5 sowie auf die Aufwandsentschädigung nach § 6 ist unzulässig. Die Ansprüche aus § 6 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 5 ist nur bis zur Hälfte übertragbar.

§ 28
Doppelmandat

Bei Abgeordneten, die gleichzeitig Mitglieder des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages sind, entfällt für die Dauer dieser Mitgliedschaft die Entschädigung nach § 5.

§ 29
Verwendung im öffentlichen Dienst

Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes ist eine Verwendung im Sinne des § 53 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes.

§ 30 (Fn 22)

Vierter Teil
Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag

§ 31
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Ein Beamter im Sinne des § 2 des Landesbeamtengesetzes, der Dienstbezüge erhält, kann nicht Mitglied des Landtags sein.

§ 32
Rechte und Pflichten aus dem
Beamtenverhältnis

(1) Ein in den Landtag gewählter Beamter im Sinne des § 2 des Landesbeamtengesetzes, der Dienstbezüge erhält, scheidet mit dem Beginn seiner Mitgliedschaft im Landtag aus seinem Amt aus. Die Rechte und Pflichten aus seinem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken ruhen von diesem Zeitpunkt an für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag, längstens jedoch bis zum Eintritt in den Ruhestand. Der Beamte hat das Recht, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,außer Dienst" (,,a. D.") zu führen. Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt.

(2) Einem in den Landtag gewählten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf seinen Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren. Wird der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen seine Rechte und Pflichten aus diesem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken von dem Tage an, mit dem die Ernennung wirksam wird.

§ 33
Wiederverwendung nach Beendigung
des Mandats

(1) Hat das Beamtenverhältnis während der Mitgliedschaft im Landtag nicht geendet, so ruhen nach der Beendigung der Mitgliedschaft die in dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten vorläufig weiter. Der Beamte ist auf seinen Antrag, der innerhalb von drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach der Antragstellung wieder in das frühere Beamtenverhältnis zurückzuführen. Das ihm zu übertragende Amt muß derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tage der Antragstellung an erhält er die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes bis zur Rückführung in das Beamtenverhältnis, längstens bis zum Ende des Monats, in dem er die Altersgrenze erreicht.

(2) Stellt ein Beamter innerhalb von drei Monaten seit der Beendigung seiner Mitgliedschaft im Landtag einen Antrag nach Absatz 1 nicht, so ruhen die in dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten (§ 32 Abs. 1) weiter bis zum Eintritt in den Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde kann den Beamten jedoch, wenn er weder dem Landtag mindestens zwei Wahlperioden angehört noch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das frühere Beamtenverhältnis zurückführen; folgt der Beamte der Aufforderung zur Rückkehr nicht, so ist er mit Ablauf der ihm gesetzten Frist entlassen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Beamte während der Dauer seiner Mitgliedschaft im Landtag Mitglied der Landesregierung gewesen ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Wahlbeamte auf Zeit nur insoweit, als das von ihnen zuletzt bekleidete oder ein gleichwertiges Amt im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 bei ihrem Dienstherrn besetzbar ist. Ist dies nicht der Fall, so gilt mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag die Amtszeit, höchstens aber der Teil der Amtszeit, der bis zum Erreichen der Altersgrenze hätte zurückgelegt werden können, als abgeleistet.

§ 34
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst

(1) Das Besoldungsdienstalter eines Beamten wird - abgesehen von dem Fall des § 16 Abs. 3 - nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag um die Hälfte der Dauer der Mitgliedschaft hinausgeschoben. Das Besoldungsdienstalter wird ferner stets um die Hälfte der Zeit hinausgeschoben, in der die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nach § 33 Abs. 1 ruhen.

(2) Wird der Beamte nicht nach § 33 in das frühere Beamtenverhältnis zurückgeführt, so wird das Besoldungsdienstalter um die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben.

(3) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt - abgesehen von dem Fall des § 16 Abs. 3 - nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. Die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist nur zu berücksichtigen, wenn der Beamte nach § 33 in das frühere Beamtenverhältnis zurückgeführt wird.

(4) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten, jedoch nicht auf die Probezeit und im Falle des § 32 Abs. 2 Satz 1 nicht auf die Zeit des Vorbereitungsdienstes, anzurechnen.

§ 35
Richter

Die §§ 31 bis 34 gelten für Richter des Landes entsprechend.

§ 36
Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis

Die §§ 31 bis 34 gelten für die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Bediensteten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sinngemäß.

§ 37
Angestellte des öffentlichen Dienstes

Die §§ 31 bis 34 gelten für Angestellte der in § 36 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sinngemäß. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln. Die Anrechnung im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung richtet sich nach § 4 Abs. 2.

Fünfter Teil
Fraktionen

§ 38 (Fn 16)
Fraktionen

Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtags. Einzelheiten über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen werden in einem Fraktionsgesetz geregelt.

Sechster Teil
Änderung von Rechtsvorschriften,
Übergangsregelungen, Inkrafttreten

§ 39
Übergangsregelung
für die Angehörigen des
öffentlichen Dienstes

(1) Der auf Grund des § 2 des Landesrechtsstellungsgesetzes vom 25. April 1972 (GV. NW. S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1977 (GV. NW. S. 456), in den Ruhestand getretene Beamte, der in einen nach der Verkündung dieses Gesetzes zu wählenden Landtag gewählt wird, gilt mit dem Beginn seiner Mitgliedschaft im Landtag als unter gleichzeitigem Ruhen der Rechte und Pflichten (§ 32 Abs. 1) wieder in das Beamtenverhältnis berufen, sofern er die allgemeinen Voraussetzungen für diese Berufung noch erfüllt; das gilt für Beamte auf Zeit nur insoweit, als in diesem Zeitpunkt ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. Ansprüche, die bis zum Ende der laufenden Wahlperiode des Landtags hinsichtlich der Anrechnung von Mandatszeiten als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs-, des Versorgungs- und des Laufbahnrechts entstanden sind, bleiben erhalten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter. Er gilt sinngemäß für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis auf Grund des § 7 des Landesrechtsstellungsgesetzes geruht hat.

§ 40
Landesrechtsstellungsgesetz

(1) entfallen; Aufhebungsvorschrift. (Fn 17)

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die Vorschriften des Landesrechtsstellungsgesetzes fort für Beamte und Richter, die nach seinem § 2 in den Ruhestand getreten sind, und für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis nach seinem § 7 ruhte, sofern sie spätestens mit dem Ende der achten Wahlperiode aus dem Landtag ausscheiden.

(3) Abweichend von Absatz 1 gelten die Vorschriften des Landesrechtsstellungsgesetzes auch für Wahlbeamte auf Zeit fort, die nach seinem § 6 in den Ruhestand getreten sind, sofern sie spätestens mit dem Ende der achten Wahlperiode aus dem Bundestag ausscheiden.

§ 41 (Fn 18)
Versorgung für Zeiten
vor Inkrafttreten des Gesetzes

(1) Zur Vorsorge für Alter und Invalidität und zur Unterstützung des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist für die Abgeordneten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Landtag Nordrhein-Westfalen ab 1. September 1965 angehört und zu diesem Zeitpunkt das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, eine Hilfskasse eingerichtet. Diese hat die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Angelegenheiten werden durch Satzung geregelt. Die Satzung beschließt der Ältestenrat des Landtags. Nach Maßgabe dieser Satzung werden die für die Durchführung der Aufgaben der Hilfskasse erforderlichen Mittel von den Abgeordneten und dem Lande Nordrhein-Westfalen aufgebracht. Eine Anrechnung der Leistungen der Hilfskasse auf das Ruhegehalt, auf Versorgungs- und Rentenbezüge der Angehörigen des öffentlichen Dienstes findet nicht statt. Leistungen der Hilfskasse werden nur für die Zugehörigkeit zum Landtag bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt.

(2) Ein Abgeordneter, der dem Landtag bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angehört hat und erst nach seinem Inkrafttreten aus dem Landtag ausscheidet, erhält Altersentschädigung nach diesem Gesetz; dabei wird die Zeit der Mitgliedschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes berücksichtigt, soweit nicht dem Abgeordneten die eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet worden sind.

(3) An Stelle der Altersentschädigung nach Absatz 2 werden auf Antrag die nach Abs. 1 geleisteten eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung zinslos erstattet. In diesem Fall bleiben die Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Festsetzung der Altersentschädigung nach diesem Gesetz unberücksichtigt.

(4) An Stelle der Altersentschädigung nach Absatz 2 erhält ein Abgeordneter, der die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente nach Abs. 1 erfüllt, für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Antrag Altersrente nach Abs. 1; für die Zeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird Altersentschädigung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe gewährt, daß für jedes Jahr der Mitgliedschaft 3,5 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 gezahlt werden. Die anrechenbaren Zeiten vor und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen insgesamt 20 Jahre nicht übersteigen. Das gleiche gilt für die Versorgung der Hinterbliebenen.

(5) Der Antrag gemäß Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Präsidenten des Landtags zu stellen.

§ 42
Anrechnung bei der Versorgungsabfindung

Zeiten der Mitgliedschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetztes werden auf Antrag auf die Zeiten nach § 16 angerechnet. Dies gilt nicht, soweit dem Abgeordneten die eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet worden sind.

§ 43 (Fn 19)
Anrechnung früherer Versorgungsbezüge

Leistungen nach § 41 Abs. 1 werden nicht in die Anrechnung nach § 22 Abs. 3 und 4 einbezogen.

§ 44
Anrechnung von Zeiten
für das Übergangsgeld

Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung des Zeitraumes, für den Übergangsgeld zu zahlen ist, berücksichtigt. Dies gilt nicht, soweit die frühere Zeit durch die Gewährung eines Übergangsgeldes bereits abgegolten wurde.

§ 45 (Fn 19)
Noch nicht erfaßte Versorgungsfälle

Der Präsident gewährt auf schriftlichen Antrag einem ehemaligen Abgeordneten, der vor dem 1. September 1965 aus dem Landtag ausgeschieden ist oder zu diesem Zeitpunkt das 62. Lebensjahr bereits vollendet hatte und deshalb an der Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht teilnehmen konnte, sowie seinen Hinterbliebenen vom Ersten des Monats der Antragstellung an eine Versorgung aus Haushaltsmitteln nach Maßgabe des § 41 Abs. 1. § 22 findet Anwendung.

§ 46 (Fn 19)
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Absätze 2 bis 5 mit Ablauf der achten Wahlperiode des Landtags in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft

a) § 38 Nrn. 2 bis 4 am ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats (Fn 20) und

b) § 38 Nr. 5 mit dem Beginn der neunten Wahlperiode des Deutschen Bundestages.

(3) Die §§ 5, 6, 20 und 25 Abs. 1 treten für die in den Landtag der neunten Wahlperiode gewählten Bewerber, die nicht dem Landtag der vorhergegangenen Wahlperiode angehört haben, mit dem Tage der Annahme der Wahl in Kraft.

(4) Die §§ 2 und 3 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft (Fn 20).

(5) § 22 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes findet erstmals auf Einkünfte Anwendung, die auf Grund dieses Gesetzes gezahlt werden.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Finanzminister

Der Innenminister

Der Justizminister

Hinweis

Neufassung der Gesetze
(Artikel 10 des Gesetzes v. 27. 1. 2004 (GV. NRW. S. 30))

Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, die durch dieses Gesetz geänderten Gesetze in einer neuen Fassung mit neuem Datum und in fortlaufender Paragrafenreihenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu berichtigen.




Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979 S. 238, geändert durch Gesetz v. 13. 7. 1982 (GV. NW. S. 338), 19. 3. 1985 (GV. NW. S. 256), 17. 12. 1985 (GV. NW. S. 764), 8. 12. 1987 (GV. NW. S. 482), 27. 10. 1988 (GV. NW. S. 449), 28. 11. 1989 (GV. NW. S. 640), 9. 10. 1990 (GV. NW. S. 572), 6. 12. 1991 (GV. NW. S. 549), 24. 11. 1992 (GV. NW. S. 449), 21. 12. 1994 (GV. NW. S. 1117), 12. 12. 1995 (GV. NW. S. 1202), 14. 1. 1997 (GV. NW. S. 6), 10.2.1998 (GV. NW. S. 134), Dreizehntes Gesetz zur Änderung d. Gesetzes v. 16.12.1998 (GV. NW. S. 730), Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes v. 16.12.1998 (GV. NW. S. 730; ber. 1999 S. 22), 12.12.2000 (GV. NRW. S. 754), Artikel 2 des FraktG NRW sowie Änderung des AbgG NRW v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 866), Artikel I d. Gesetzes zur Änderung des AbgG und des Untersuchungsausschussgesetzes v.18.12.2001 (GV. NRW. S. 868), 17.12.2002 (GV. NRW. 638); in Kraft getreten am 1. Januar 2003; 25.3.2003 (GV. NRW. 174); Art. 11 d. Gesetzes v. 27.1.2004 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 31. Januar 2004.

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979 (GV. NRW. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), tritt mit Beginn der 14. Wahlperiode außer Kraft.* (*8. Juni 2005).

Fn 2

§ 6 Abs. 1 zuletzt geändert durch Gesetz v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 868); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 3

§ 6 Abs. 6 zuletzt geändert durch Gesetz v. 25.3.2003 (GV. NRW. 174); in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 4

§ 5 zuletzt geändert durch Gesetz v. 25.3.2003 (GV. NRW. 174); in Kraft getreten am 1. April 2003.

Fn 5

§ 7 zuletzt geändert durch Gesetz v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 868); in Kraft getreten am 1. Januar 2002

Fn 6

§ 10 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 13. 7. 1982 (GV. NW. S. 338); in Kraft getreten am 1. August 1982.

Fn 7

§ 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 13. 7. 1982 (GV. NW. S. 338); in Kraft getreten am 1. August 1982.

Fn 8

§ 11 Abs. 2 zuletzt geändert durch Gesetz v. 19. 3. 1985 (GV. NW. S. 256); in Kraft getreten am 30. März 1985.

Fn 9

§ 15 Abs. 4 und 5 eingefügt durch Gesetz v. 13. 7. 1982 (GV. NW. S. 338); in Kraft getreten am 1. August 1982.

Fn 10

§ 17 zuletzt geändert durch Art. 11 d. Gesetzes v. 27.1.2004 (GV. NRW. S. 30); in Kraft getreten am 31. Januar 2004.

Fn 11

§ 20 zuletzt geändert durch Gesetz v. 17.12.2002 (GV. NRW. S. 638); in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 12

§ 22 zuletzt geändert durch Gesetz v. 21. 12. 1994 (GV. NW. S. 1117); in Kraft getreten am 1. Januar 1995.

Fn 13

§ 23 geändert durch Gesetz v. 13. 7. 1982 (GV. NW. S. 338); in Kraft getreten am 1. August 1982, 17. 12. 1985 (GV. NW. S. 764); in Kraft getreten am 29. Dezember 1985.

Fn 14

§ 25 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 13. 7. 1982 (GV. NW. S. 338); in Kraft getreten am 1. August 1982.

Fn 15

§ 25 Abs. 7 angefügt durch Gesetz v. 19. 3. 1985 (GV. NW. S. 256); in Kraft getreten am 30. März 1985.

Fn 16

§ 38 eingefügt durch Gesetz v. v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 866); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 17

Außer Kraft mit Ablauf der achten Wahlperiode des Landtags NW (siehe § 46 Abs. 1 dieses Gesetzes). Die 8. Wahlperiode endete am 28. 5. 1980.

Fn 18

§ 41 Abs. 1, 3 und 4 geändert durch Gesetz v. 19. 3. 1985 (GV. NW. S. 256); in Kraft getreten am 30. März 1985.

Fn 19

§§ 43, 45 und 46 geändert durch Gesetz v. 19. 3. 1985 (GV. NW. S. 256); in Kraft getreten am 30. März 1985.

Fn 20

GV. NW. ausgegeben am 30. April 1979.

Fn 21

§ 26 geändert durch Gesetz v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 868); in Kraft getreten am 1. Januar 2002

Fn 22

§ 30 aufgehoben durch Gesetz v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 866); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 23

§ 6 Abs. 2,3 u. 5 zuletzt geändert durch Gesetz v. 25.3.2003 (GV. NRW. 174); in Kraft getreten am 1. April 2003.