Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Normüberschrift

Ordnungsbehördliche Verordnung
zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW
(DVO LHundG NRW)

Vom 19. Dezember 2003 (Fn 1)

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1 (Fn 5)
Sachkundenachweis

(1) Der Nachweis der Sachkunde nach § 6 Abs. 2 des Landeshundegesetzes ist von der Halterin oder dem Halter eines Hundes gegenüber der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. Die erforderliche Sachkunde ist im Rahmen eines Fachgesprächs unter Beteiligung der beamteten Tierärztin oder des beamteten Tierarztes und erforderlichenfalls sachverständiger Dritter oder in einem vergleichbaren schriftlichen Verfahren (Sachkundeprüfung) zu ermitteln. Dazu hat die Halterin oder der Halter des Hundes ausreichende theoretische Kenntnisse nachzuweisen über

1. Sozial- und Ausdrucksverhalten des Hundes, rassespezifische Eigenschaften (insbesondere Abstammung, Körperbau, Körpersprache),

2. Haltung, Ernährung, Biologie sowie allgemeine Pflege/Hygiene von Hunden,

3. Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen mit Hunden,

4. Lernverhalten und Ausbildung des Hundes sowie

5. Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden.

(2) Die Teilnahme an der Sachkundeprüfung ist bei der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes örtlich zuständigen Behörde zu beantragen. Die zuständige Behörde teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Termin für die Sachkundeprüfung unter Benennung des Prüfungsortes mit.

(3) Ergibt die Sachkundeprüfung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die erforderliche Sachkunde besitzt, erhält sie oder er von der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde eine Bescheinigung (Sachkundebescheinigung). Ergibt die Prüfung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die erforderliche Sachkunde nicht besitzt, kann die Sachkundeprüfung einmal wiederholt werden. Der Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung soll zwei Monate nicht überschreiten. Ergibt auch die Wiederholungsprüfung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die erforderliche Sachkunde nicht besitzt, teilt die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde dies der nach § 13 Satz 1 des Landeshundegesetzes zuständigen Ordnungsbehörde mit.

(4) Der Nachweis der Sachkunde kann in den Fällen des § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 des Landeshundegesetzes auch gegenüber anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erbracht werden. Die Absätze 1 Satz 3, 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 2 (Fn 3)
Anerkennung zur Erteilung
von Sachkundebescheinigungen

(1) Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne von § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 des Landeshundegesetzes bedürfen der Anerkennung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt).

(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag, wenn

1. umfassende Kenntnisse nach § 1 Absatz 1 Satz 3 nachgewiesen werden,

2. die eine Sachkundeprüfung durchführenden Personen über die erforderliche Sachkunde auch zur Abnahme von Prüfungen verfügen und

3. die eine Sachkundeprüfung durchführenden Personen ihre Zuverlässigkeit nachweisen, § 7 des Landeshundegesetzes gilt entsprechend.

Das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 ist im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen. Dem Antrag ist ein Konzept für die Sachkundeprüfung beizufügen.

(3) Das Verfahren nach Absatz 2 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag entscheidet das Landesamt innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Abweichende Entscheidungsfristen kann das Landesamt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung festsetzen. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(4) Das Landesamt kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Vorschrift von fachkundigen Personen, die über besonderen kynologischen Sachverstand verfügen, unterstützen lassen.

(5) Der Bescheid über die Anerkennung hat die Personen namentlich zu bezeichnen, die berechtigt sind, die Sachkundeprüfung durchzuführen (prüfungsberechtigte Personen). Der Anerkennung sind Auflagen beizufügen, die

1. die Verwendung einheitlicher Prüfungsunterlagen und Bewertungskriterien vorschreiben,

2. jede prüfungsberechtigte Person verpflichten, alle zwei Jahre an einer vom Landesamt durchzuführenden Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen sowie

3. sicherstellen, dass jede Änderung der für die Anerkennung wesentlichen Voraussetzungen und die Termine der Sachkundeprüfung dem Landesamt unverzüglich mitgeteilt werden.

§ 3 (Fn 5)
Verhaltensprüfung

(1) Die Verhaltensprüfung nach § 5 Absatz 3 Satz 3 des Landeshundegesetzes wird durch die beamtete Tierärztin oder den beamteten Tierarzt – erforderlichenfalls unter Hinzuziehung sachverständiger Dritter, die über eine Anerkennung gemäß § 4 verfügen – auf einem für den zu prüfenden Hund neutralen Gelände durchgeführt. Eine Verhaltensprüfung soll nur mit solchen Hunden durchgeführt werden, deren Halterin, Halter oder Aufsichtsperson in Besitz einer Sachkundebescheinigung ist. § 1 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. Die Verhaltensprüfung soll folgende Elemente (Prüfelemente) umfassen:

1. Überprüfung des Gehorsams des Hundes;

2. Verhalten gegenüber Personen in Bewegung (Jogger, Skater, Radler), die auch in näheren räumlichen Bezug zum Hund treten;

3. Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten (z.B. Aufspannen eines Schirmes; Fallenlassen eines Schlüsselbundes; Kontakt mit nicht normal reagierenden Personen);

4. Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen (z.B. Fahrradklingel, Geschrei, Trillerpfeife);

5. Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Gegebenheit;

6.. Verhalten bei Begegnungen mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden;

7. Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in alltäglichen Begegnungssituationen mit fremden Personen und Hunden.

Der Hund darf während des Prüfungsvorgangs keinen über das normale Maß hinausgehenden Reizen ausgesetzt werden, die nachvollziehbare und natürliche Abwehrreaktionen provozieren. Die Reize müssen dem Hund in angemessener Dosierung vermittelt werden, so dass überprüft werden kann, ob der Hund, gemessen an der Reizstärke, ein der Situation nicht angemessenes Aggressionsverhalten aufweist.

(3) Die Verhaltensäußerung des Hundes zu den verschiedenen Prüfelementen ist jeweils zu dokumentieren und zu bewerten. Bei einer negativen Bewertung zu einem Prüfelement nach Absatz 2 Satz 2 Nrn. 2 bis 7 ist davon auszugehen, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist. Die Prüfung ist abzubrechen und gilt als nicht bestanden. Bei einer negativen Bewertung des Prüfelements nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Befreiung von der Maulkorbpflicht möglich ist, ohne dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist.

(4) Die abschließende positive Beurteilung der Verhaltensprüfung muss die Person benennen, die den Hund bei der Verhaltensprüfung geführt hat. Erforderlichenfalls ist eine Empfehlung zum Umfang der Befreiung von der Maulkorb- und/oder Anleinpflicht und zu möglichen Auflagen auszusprechen.

(5) Der zu prüfende Hund muss mindestens 24 Monate alt sein.

(6) Für Hunde, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, soll eine befristete Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht erteilt werden, wenn die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung der zuständigen Behörde gegenüber durch eine Bescheinigung einer Hundetrainerin, eines Hundetrainers oder einer Hundeschule, die die Ausbildung von Hunden durch die Haltungsperson anleitet und über eine entsprechende Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes verfügt, nachgewiesen wird. Die zuständige Behörde kann die Befreiung nach Satz 1 widerrufen, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Erreichen des 24. Lebensmonats die erfolgreiche Teilnahme an einer Verhaltensprüfung nachgewiesen wird.

(7) Die Verhaltensprüfung kann in den Fällen des § 10 Abs. 2 des Landeshundegesetzes auch gegenüber anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle abgelegt werden. Die Absätze 1 bis 5 gelten dafür entsprechend.

(8) Behördlich anerkannte Verhaltensprüfungen oder vergleichbare Prüfungen anderer Bundesländer, die die Feststellung rechtfertigen, dass beim ordnungsgemäßen Führen des Hundes ohne Leine und ohne Maulkorb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, sind als gleichwertig anzuerkennen und einer Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht gemäß § 5 Abs. 3 des Landeshundegesetzes zugrunde zu legen.

§ 4 (Fn 3)
Anerkennung zur Durchführung
von Verhaltensprüfungen

Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne von § 10 Absatz 2 des Landeshundegesetzes bedürfen der Anerkennung durch das Landesamt. § 2 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend. Es ist außerdem nachzuweisen, dass die räumlichen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Verhaltensprüfung vorliegen und das Prüfungsgelände gegen das Entweichen von Hunden ausreichend gesichert ist.

§ 5 (Fn 3)
Zentrale Erfassung registrierter Hunde

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 4 Abs. 7 Satz 3 des Landeshundegesetzes für die zentrale Erfassung registrierter Hunde ist das Landesamt.

(2) Die gemäß § 13 Satz 1 des Landeshundegesetzes zuständige Ordnungsbehörde hat die auf dem Mikrochip gespeicherte Nummer unter Angabe des Anlasses der Meldung (Neuzugang, Abgang, Wechsel der Behördenzuständigkeit innerhalb des Geltungsbereichs des Landeshundegesetzes) unverzüglich der nach Absatz 1 zuständigen Behörde zu übermitteln. Die Übermittlung hat auf elektronischem Wege zu erfolgen. Die Bearbeitung wird über ein voll automatisiertes Verfahren abgewickelt. Die nach Absatz 1 zuständige Behörde hat die übermittelte Nummer zusammen mit der Bezeichnung der zuständigen Ordnungsbehörde in einem Datensatz zu speichern.

(3) Die für den Vollzug des Landeshundegesetzes zuständigen Ordnungsbehörden dürfen im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die nach Absatz 2 zentral erfassten Daten zugreifen. Der Zugriff hat auf elektronischem Wege zu erfolgen. Die Bearbeitung wird über ein voll automatisiertes Verfahren abgewickelt.

§ 6 (Fn 4)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen




Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 85, in Kraft getreten am 17. Februar 2004; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 1 der VO vom 14. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; Artikel 5 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679), in Kraft getreten am 8. November 2014; Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2021 (GV. NRW. S. 304), in Kraft getreten am 26. März 2021.

Fn 2

SGV. NRW. 2060.

Fn 3

§§ 2, 4 und 5 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2021 (GV. NRW. S. 304), in Kraft getreten am 26. März 2021.

Fn 4

§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 5

§ 1 und § 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2021 (GV. NRW. S. 304), in Kraft getreten am 26. März 2021.