Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024


Bekanntmachung des Abkommens über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Abkommens über die Aufgaben und Finanzierung
der Wasserschutzpolizei-Schule

Vom 5. Juni 1975 (Fn 1, 2)

Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 4. Dezember. 1974 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule vom 19. Februar/1. Oktober 1974 zugestimmt. Die Zustimmungserklärungen der vertragschließenden Länder sind gemäß Art. 11 Abs. 2 des Abkommens gegenüber der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg abgegeben worden.

Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Abkommen
über die Aufgaben und Finanzierung
der Wasserschutzpolizei-Schule

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Land Schleswig-Holstein

schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes

Abkommen

Aufgaben

Artikel 1

(1) Die Wasserschutzpolizei-Schule ist eine gemeinsame Bildungsstätte der vertragschließenden Länder. Sie ist eine Einrichtung des Landes Hamburg mit Sitz in Hamburg.

(2) Die Dienstaufsicht obliegt dem Präses der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg, die Fachaufsicht führen die Innenminister/-senatoren der vertragschließenden Länder gemeinsam.

Artikel 2

Die Wasserschutzpolizei-Schule dient der einheitlichen Aus- und Fortbildung der Beamten bei den Wasserschutzpolizeien im Rahmen des jeweiligen Landesrechts. Zu den Aus- und Fortbildungsveranstaltungen können andere Angehörige des öffentlichen Dienstes der Vertragschließenden zugelassen werden.

Kuratorium

Artikel 3

(1) Bei der Wasserschutzpolizei-Schule wird ein Kuratorium gebildet. Als ständige Mitglieder gehören dem Kuratorium an:

1. drei Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg,

2. je zwei Vertreter der anderen Länder.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen.

(2) Die Vertragschließenden haben je 1 Stimme. Diese Stimme kann nur durch ein anwesendes Mitglied oder dessen Vertreter abgegeben werden. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Abstimmungen über die

1. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,

2. Haushaltsausgaben für Grunderwerb oder einmalige Baumaßnahmen,

3. Bestellung des Leiters der Wasserschutzpolizei-Schule,

4. Festsetzung der Teilnehmergebühren

bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Haushaltsausgaben für Grunderwerb, einmalige Baumaßnahmen und die Bestellung des Leiters der Wasserschutzpolizei-Schule können gegen die Stimme der Freien und Hansestadt Hamburg nicht beschlossen werden.

(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die verschiedenen Vertragschließenden angehören müssen.

(4) Das Kuratorium hält jährlich - im übrigen nach Bedarf - Sitzungen ab, die in der Regel am Sitz der Wasserschutzpolizei-Schule stattfinden. Auf Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg oder von mindestens drei Vertragschließenden sind weitere Sitzungen einzuberufen.

(5) Der Leiter der Wasserschutzpolizei-Schule nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil.

Artikel 4

Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Ausübung der Fachaufsicht für die Innenminister/-senatoren der vertragschließenden Länder,

2. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,

3. Bestellung des Leiters der Wasserschutzpolizei-Schule und der hauptamtlichen Lehrkräfte,

4. Festsetzung der Teilnehmergebühren,

5. Erlaß einer Prüfungsordnung,

6. Genehmigung der Art, Zahl und Dauer der Aus- und Fortbildungsveranstaltungen,

7. Genehmigung des Organisationsplanes, der Geschäftsordnung und des Geschäftsverteilungsplanes,

8. Genehmigung der Lehrpläne.

Personal

Artikel 5

(1) Die Planstellen, die Bezüge und sonstige Aufwendungen für den Leiter der Wasserschutzpolizei-Schule sowie für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Verwaltung werden im Haushaltsplan der Wasserschutzpolizei-Schule veranschlagt.

(2) Die hauptamtlichen Lehrkräfte werden zur Wasserschutzpolizei-Schule abgeordnet. Die Dauer der Abordnung soll fünf Jahre nicht überschreiten.

(3) Dienstbezüge, Lehrzulagen, Trennungsentschädigungen, Reisekosten und alle sonstigen personalbezogenen Aufwendungen für die abgeordneten Beamten trägt die Wasserschutzpolizei-Schule. Sie erstattet die Dienstbezüge. Die übrigen Aufwendungen zahlt die Wasserschutzpolizei-Schule unmittelbar, soweit diese nicht bereits mit den Dienstbezügen zur Erstattung angefordert werden.

(4) Die Beteiligung an dem Lehrkörper soll sich nach dem Verhältnis der Sollstärke der Wasserschutzpolizeien der vertragschließenden Länder richten.

Anhörung

Artikel 6

Bei der Vorbereitung einer Prüfungsordnung (Artikel 4 Nummer 5) sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände auf Bundesebene zu beteiligen.

Finanzierung

Artikel 7

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt für die Wasserschutzpolizei-Schule die vorhandenen Gebäude einschließlich Grund und Boden sowie die vorhandene Grundausstattung unentgeltlich zur Verfügung.

Die Länder beteiligen sich an den der Freien und Hansestadt Hamburg aus der Einrichtung und Unterhaltung der Wasserschutzpolizei-Schule entstehenden Kosten; dazu gehören auch die Kosten, die durch neue Baumaßnahmen und Reparaturen entstehen.

(2) Für die Teilnahme an den Aus- und Fortbildungsveranstaltungen werden Entgelte erhoben.

(3) Der sich nach der Jahresrechnung der Wasserschutzpolizei-Schule für das jeweilige Haushaltsjahr ergebende Finanzbedarf - einschließlich etwaiger nachgewiesener über- und außerplanmäßiger Ausgaben, die die Freie und Hansestadt Hamburg bis zu 10% über den umlegungsfähigen Finanzbedarf leisten kann - wird von den vertragschließenden Ländern gemeinsam getragen.

Als Verteilungsschlüssel gelten Vomhundertsätze, die sich aus den Sollstärken der Wasserschutzpolizeien des vorletzten Haushaltsjahres ergeben. Als Sollstärke ist die Zahl der für das jeweilige Haushaltsjahr veranschlagten Planstellen für die Wasserschutzpolizei-Beamten zugrunde zu legen.

Artikel 8

Die Kostenbeiträge der Vertragschließenden werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. April und 1. Oktober erhoben. Hierbei sind die Ansätze des Haushaltsplanes zugrunde zu legen. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei der ersten Teilrate des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen. Den Vertragschließenden wird hierzu als Beleg gemäß § 75 der Bundeshaushaltsordnung oder den entsprechenden Bestimmungen der Länderhaushaltsordnungen ein Rechnungsnachweis übersandt.

Artikel 9

(1) Der Haushaltsplan der Wasserschutzpolizei-Schule ist ein Teil des Haushaltsplanes der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Kostenbeiträge der Vertragschließenden sind planmäßige Einnahmen.

(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg übersendet den Vertragschließenden zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Haushaltsvoranschlag und den festgestellten Haushaltsplan für das kommende Haushaltsjahr.

Geltungsdauer

Artikel 10

(1) Das Abkommen wird für die Dauer von 10 Jahren geschlossen; es verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt wird.

(2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber allen anderen Vertragschließenden.

(3) Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn es von mehr als der Hälfte der Vertragschließenden gekündigt wird.

(4) Bei einer Beendigung dieses Abkommens findet ein Wertausgleich entsprechend den erbrachten Leistungen statt. Hierbei sind die von der Freien und Hansestadt Hamburg für die Wasserschutzpolizei-Schule vor Inkrafttreten dieses Abkommens erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Nach der Kündigung eines Vertragschließenden finden vermögensrechtliche Auseinandersetzungen nicht statt.

Inkrafttreten

Artikel 11 (Fn 3)

(1) Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft.

(2) Die Zustimmungserklärungen der Vertragschließenden sind gegenüber der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg abzugeben.

Stuttgart, den 22. März 1974

Für das Land Baden-Württemberg

Der Innenminister

Schiess

München, den 7. Mai 1974

Für den Freistaat Bayern

Der Staatsminister des Innern

Dr. Merk

Berlin, den 1. Oktober 1974

Für das Land Berlin

Der Regierende Bürgermeister von Berlin

Klaus Schütz

Bremen, den 28. Februar 1974

Für die Freie Hansestadt Bremen

Der Senator für Inneres

Helmut Fröhlich

Hamburg, den 19. Februar 1974

Die Freie und Hansestadt Hamburg

Für den Senat

Hans-Ulrich Klose

Wiesbaden, den 5. März 1974

Für das Land Hessen

Der Minister des Innern

Bielefeld

Hannover, den 15. Mai 1974

Für das Land Niedersachsen

Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten

Der Niedersächsische Minister des Innern

Lehners

Düsseldorf, den 30. Mai 1974

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten

Der Innenminister

Willi Weyer

Mainz, den 21. Februar 1974

Für das Land Rheinland-Pfalz

Der Minister des Innern

Heinz Schwarz

Kiel, den 22. Februar 1974

Für das Land Schleswig-Holstein

Für den Ministerpräsidenten

Der Innenminister

Titzck

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1975 S. 444

Fn2

s. a. Bek. v. 20. 7. 1993 (GV. NW. S. 491).

Fn3

Art. 11 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.