1. Angaben 1 bis 10
(Personalangaben, Sterbezeitpunkt/Auffindedatum) eintragen.
(Durchschreibeverfahren möglich, bitte kräftig durchschreiben.)
2. Nichtvertraulichen Teil
und Vertraulichen Teil (diesen bitte kräftig durchschreiben) zu den weiteren
Angaben gesondert ausfüllen.
3. Alle Formulare in Angabe
18 des Nichtvertraulichen und Angabe 30 des Vertraulichen Teils gemäß
Fragebeantwortung ankreuzen, unterschreiben und stempeln (soweit Unterschriften
oder Stempel im Durchschreibeverfahren nicht lesbar) - Durchschreibeverfahren
für alle Blätter möglich -.
4. Blatt 1
(Nichtvertraulicher Teil) abtrennen. Es wird unverzüglich im hellgrünen
Umschlag dem Veranlasser der Leichenschau zur Weiterleitung ausgehändigt.
5. Zur Erleichterung der
Weiterbearbeitung durch die amtlichen Stellen und zur Gewährleistung des
Datenschutzes müssen die Blätter 2 bis 4 (Vertraulicher Teil) sorgfältig so in
den Umschlag eingelegt werden, dass der Standesbeamte in dem Datenfeld rechts
oben auf dem Formularsatz (überschrieben: „Untere Gesundheitsbehörde ...“)
seine Angaben durch die im Umschlag hierzu vorgesehene Öffnung eintragen kann.
Dieses Datenfeld muss also durch die Öffnung im Umschlag sichtbar sein.
Blätter 2 bis 4 werden im zugeklebten hellroten Umschlag (Vertraulicher Teil
der Todesbescheinigung für das Standesamt zur Weiterleitung an die untere
Gesundheitsbehörde (bisher "Gesundheitsamt")) im Regelfall ebenfalls
dem Veranlasser der Leichenschau zur Weiterleitung unverzüglich übergeben.
Verzögert sich die Ausfüllung des Vertraulichen Teils (weil z.B. ein
Sektionsbefund erwartet wird), so wird dem Veranlasser der Leichenschau nur
Blatt 1 unverzüglich zur Weiterleitung an das Standesamt ausgehändigt. Nach
abschließender Ausfüllung des Vertraulichen Teils (vgl. „Erläuterungen im Einzelnen“,
Nr. 9) übersendet die aus-stellende Ärztin/der ausstellende Arzt den
zugeklebten Umschlag für den Vertraulichen Teil, in den die Blätter verschlossen
worden sind, unverzüglich der unteren Gesundheitsbehörde.
Blatt 3 wird vom Krebsregister bzw. der unteren Gesundheitsbehörde des
nordrhein-westfälischen Wohnsitzes (bei abweichendem Sterbeort) benötigt.
Blatt 4 dient der amtlichen Todesursachenstatistik. Hierfür dürfen die
zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Aufgabenstellung die erforderlichen Daten
erheben.
6. Blatt 5 behält die Ärztin/der Arzt bei den eigenen Unterlagen. Es ist wenigstens 120 Monate nach Ausstellung aufzubewahren und danach, wenn ärztlicherseits keine Einsichtnahme in diese Unterlagen mehr erwartet wird, zu vernichten.
Erläuterungen
im Einzelnen für die Ärztin/den Arzt
1.
Jede Ärztin und jeder Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau vorzunehmen und
die Todesbescheinigung auszustellen. Sie/er hat die Leichenschau unverzüglich
(ohne schuldhaftes Zögern) nach Erhalt der Anzeige des Todesfalles vorzunehmen
und die Todesbescheinigung dem Veranlasser der Leichenschau unmittelbar danach
auszuhändigen. Die Ausstellung der Todesbescheinigung ist keine bloße
Formalität; die Ärztin/der Arzt ist bei der Leichenschau keineswegs von der
Sorgfaltspflicht entbunden. Die amtliche Todesbescheinigung darf nur erteilt
werden (Angabe 18 des Nichtvertraulichen Teils (Blatt 1) sowie Angabe 30 des
Vertraulichen Teils (Blätter 2 ff.)), wenn sichere Zeichen des Todes vorhanden
sind und nachdem eine sorgfältige Leichenschau an der unbekleideten Leiche oder
Totgeburt unter Einbeziehung der gesamten Körperoberfläche einschließlich des
Rückens, der behaarten Kopfhaut und aller Körperöffnungen durchgeführt wurde;
eine Teilbesichtigung der Leiche oder Totgeburt entspricht nicht der gebotenen
Sorgfalt.
2.
Die Angabe 10 des Nichtvertraulichen und des Vertraulichen Teils der
Todesbescheinigung tritt nur in den Fällen hilfsweise an die Stelle der
Angabe 9 beider Teile der Todesbescheinigung, wenn die Ärztin/der Arzt den
Sterbezeitpunkt nicht selbst beurteilen oder ihn nicht aufgrund der Angaben
Angehöriger der/des Verstorbenen oder Dritter bestimmen kann. Deshalb darf die
Angabe 10 nicht im Regelfall, sondern nur als Hilfslösung die
Angabe 9 ersetzen.
3.
Können für den Ort des Todes bzw. der Leichenauffindung Straße/Hausnummer
(Angaben 11, 12 des Nichtvertraulichen Teils) nicht genannt werden, etwa weil
die Stelle nicht in einer Straße liegt, so ist die Örtlichkeit auf andere
geeignete Weise zu bezeichnen (z.B. "Düsseldorf, Hofgarten,
Napoleonsberg").
4.
Die Todesbescheinigung ist auch für totgeborene oder in der Geburt verstorbene
Leibesfrüchte mit einem Gewicht von wenigstens 500 g auszufüllen. Zusätzlich
ist hier Angabe 13 des Nichtvertraulichen Teils (Blatt 1) erfragt.
5.
Ergeben sich aus dem Befundmuster am Leichnam oder der Totgeburt, aus der
Auffindungssituation sowie den Umständen des Todes Anhaltspunkte für einen
nicht natürlichen Tod (Nichtvertraulicher Teil, Angabe 14) - auch
Unfalltodesfälle sind nicht natürlich -, so soll die Ärztin/der Arzt die dazu
auf Blatt 1 vermerkten Hinweise auf den Blättern 2 ff. des Vertraulichen Teils
(dort Angabe 20) durch genauere Angaben dokumentieren. Von der Ärztin/vom Arzt
wird keine kriminalistische oder juristische Beweisführung verlangt; die
Angaben bieten lediglich eine Hilfe bei der Entscheidung über weitere
Ermittlungen im Hinblick auf einen nicht natürlichen Tod.
6.
Hirntod (Vertraulicher Teil, Blätter 2 ff. in Angabe 11) darf nur gemäß den
Kriterien der Bundesärztekammer festgestellt werden.
7.
Unter der Rubrik "Todesursache" (Vertraulicher Teil, Blätter 2 ff., Angaben
15 - 19) ist der Krankheitsverlauf gemäß den Regeln der WHO in einer Kausalkette
leichenschauärztlich zu dokumentieren. Dabei sind
in Zeile I
a)
die unmittelbar zum Tode führende Krankheit,
in
Zeilen I b) und I c)
die vorangegangenen Ursachen - Krankheiten, die die unmittelbare Todesursache
unter I a) herbeigeführt haben (falls möglich, weitere Detaillierung der
Verursachungskette in den Zeilen I b 1) und I b 2)), mit der ursprünglichen
Ursache (Grundleiden) an letzter Stelle -,
in Zeile II
andere wesentlichen Krankheiten - Krankheiten, die zum Tode beigetragen haben,
ohne mit der unmittelbaren Todesursache oder dem Grundleiden im Zusammenhang zu
stehen –
anzugeben.
8.
Bei Unfall, Vergiftung, Gewalteinwirkung oder Selbsttötung ist die äußere Ursache
der Schädigung [Vertraulicher Teil (Blätter 2 ff.), Angabe 20] zu vermerken (z.B. "Sturz von der
Leiter", "Selbsttötung durch Erhängen"). Bei Unfällen ist
zusätzlich die Unfallkategorie anzukreuzen (Vertraulicher Teil, Blätter 2 ff.,
Angabe 21).
9.
Veranlasst die leichenschauende Ärztin/der leichenschauende Arzt eine
Sektion/Obduktion und übernimmt deren Ergebnis in die Todesbescheinigung, wird
im Vertraulichen Teil in Angabe 24 „ja“ und in Angabe 25 „nein“ angekreuzt.
Alternativ kann sie/er stattdessen den Befund der Obduzentin/des Obduzenten auf
einem von dieser/diesem ausgefüllten und unterschriebenen Formular
„Todesbescheinigung NRW“ (Blätter 2ff) der selbstausgestellten Todesbescheinigung
als Anlage beigefügten; in diesem Fall sind in Angaben 24 und 25 des
Vertraulichen Teils die „ja“-Felder anzukreuzen.
10.
Kann bei einer Frühgeburt (Vertraulicher Teil, Angabe 29 der Blätter 2 ff.) die Schwangerschaftswoche nicht festgestellt werden, genügt die Einsetzung eines Fragezeichens in das für die Schwangerschaftswochenzahl vorgesehene Feld. Wird die Wochenzahl geschätzt, ist ein "ca." der Zahl voranzusetzen.
11.
Auf die Strafbarkeit vorsätzlich falscher Angaben wird ausdrücklich hingewiesen.
12.
Bei ungeklärter oder nicht natürlicher Todesart unterbricht die Ärztin/der Arzt - will sie/er sich nicht einem möglichen Vorwurf der Strafvereitelung aussetzen - nach sicherer Feststellung des Todes die weitere Leichenschau sofort, unterrichtet unverzüglich die Polizeibehörde und verhindert bis zum Eintreffen der Polizei nach Möglichkeit Veränderungen an der Leiche und am Auffindeort.
Die Ärztin/der Arzt unterrichtet auch dann die Polizeibehörde, wenn die Identität der Leiche oder der Totgeburt nicht geklärt werden kann.
Nachstehend genannte Behörde: Behörde des Sterbeorts (falls Sterbeort nicht bekannt, des Auffindeorts), soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde vorgesehen.
Blatt 1 für untere
Gesundheitsbehörde über
Standesamt
- hellgrün -
Blatt 2 für untere Gesundheitsbehörde zum Verbleib
- hellrot -
Blatt 3 für untere Gesundheitsbehörde zur Einsichtgewährung an Krebsregister und zur Weiterleitung an untere Gesundheitsbehörde der Wohnsitzgemeinde
-
hellblau -
Blatt 4 für untere Gesundheitsbehörde zur Weiterleitung an LDS
- gelb -
Blatt 5 für ausstellenden Arzt zum
Verbleib
- papierfarben -
2 Umschläge (1 Umschlag zugleich als Sammelumschlag, falls nicht gesonderter Sammelumschlag)