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Anlage 2

RICHTLINIE DES RATES vom 8. März 1984

betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse

(84/156/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

gestützt auf die Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft , insbesondere auf die Artikel 6 und 12,

auf Vorschlag der Kommission

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zum Schutz der Gewässer der Gemeinschaft gegen die Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe wurde durch Artikel 3 der Richtlinie 76/464/EWG eine Regelung vorheriger Genehmigungen eingeführt, mit denen Emissionsnormen für die Ableitung der in Liste I des Anhangs. aufgeführten Stoffe festgesetzt werden. Artikel 6'derselben Richtlinie sieht die Festsetzung von Grenzwerten für die Emissionsnormen sowie von Qualitätszielen für die verunreinigten

Gewässer vor, die durch Ableitungen der genannten Stoffe betroffen sind.

Quecksilber und Quecksilberverbindungen sind in der Liste I aufgeführt.

Die Mitgliedstaaten müssen die Grenzwerte beachten, ausgenommen in den Fällen, in denen sie die Qualitätsziele anwenden können.

Da die Verschmutzung, die durch Ableitungen von Quecksilber in Gewässer entsteht, von einer großen Anzahl von Industriebetrieben verursacht wird, müssen spezifische Grenzwerte je nach Art des Industriezweigs festgesetzt und Qualitätsziele für die Gewässer, in die Quecksilber von diesen Industriezweigen abgeleitet wird, festgelegt werden.

Der Zweck der Qualitätsziele muß darin bestehen, die Quecksilberverschmutzung der verschiedenen Gewässerzonen, die durch quecksilberhaltige Ableitungen beeinträchtigt werden könnten, zu beseitigen.

Diese Qualitätsziele müssen ausdrücklich zu diesem Zweck und nicht in der Absicht, Vorschriften für den Verbraucherschutz oder den Absatz von aus dem Wasser stammenden Erzeugnissen zu erlassen, festgelegt werden.

Damit die Mitgliedstaaten nachweisen können, daß die Qualitätsziele eingehalten werden, muß ein besonderes Uberwachungsverfahren vorgesehen werden.

Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten die von den oben genannten Quecksilberableitungen betroffenen Gewässer überwachen. Die Befugnisse zur

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Einführung dieser Überwachung sind in Artikel 6 der Richtlinie 76/464/EWG nicht vorgesehen. Da besondere Befugnisse hierfür im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist Artikel 235 heranzuziehen.

Bei den Ableitungen bestimmter Unternehmenskategorien, für die aufgrund c'.jr verstreuten Lage der Verschmutzungsquellen '.imissionsnormen weder festgesetzt noch regelmäßig überwacht werden können, müssen spezifische Programme zur Vermeidung oder Beseitigurfj der Verschmutzung durch .Quecksilberableitunge .1 aus diesen Unternehmen aufgestellt werden. FJa Befugnisse hierfür weder in Artikel 6 der RichtTnie 76/464/EWG noch in spezifischen Vorschrifter des Vertrages vorgesehen sind, ist dessen Artikel 23 j heranzuziehen.

Die Richtlinie 32/176/EWG setzt die Grenzwerte für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloriddektrolyse und die Qualitätsziele für die Gewässer fest, in die Quecksilber abgeleitet wird.

Es ist erforderlich, daß die Kommission alle vier Jahre über die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten Bericht erstattet.

'Da füjr Grundwasser die Richtlinie 80/68/EWG erlassen worden ist, fällt es nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie.

Grönland ist aufgrund seiner Gesamtsituation und insbesondere seiner dünnen Besiedlung sowie seiner beträchtlichen Größe und besonderen geographischen (Lage nur sehr wenig industrialisiert. Daher 'sollte diese Richtlinie auf Grönland keine Anwendung finden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel t

(1) Diese Richtlinie

— legt gemäß Artikel 6 Absatz l der Richtlinie 76/464/EWG Grenzwerte für Emissionsnormen für Quecksilber in Ableitungen aus Industriebetrieben im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e) der vorliegenden Richtlinie fest;

— legt gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 76/464/EWG Qualitätsziele für Gewässer in bezug auf Quecksilber fest;

— legt gemäß Artikel 6 Absatz 4 der 'Richtlinie 76/464/EWG die Fristen zur Erfüllung der Voraussetzungen für die von den zustandigen Stellen der Mitgliedstaaten, für bestehende Ableitungen bewilligten Genehmigungen fest;

— legt gemäß Artikel 12 Absatz l der Richtlinie 76/464/EWG die Referenzmeßverfahren für die Bestimmung des Quecksilbergehalts in Ableitungen und in Gewässern fest;

— legt gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG ein Uberwachungsverfahren fest;

— schreibt den Mitgliedstaaten vor, im Falle von Ableitungen, die die Gewässer mehrerer Mitglied-Staaten betreffen, zusammenzuarbeiten;

— schreibt den Mitgliedstaaten vor, Programme zur Vermeidung oder Beseitigung der Verschmutzung infolge der Ableitungen entsprechend Artikel 4 aufzustellen.

(2) Diese Richtlinie findet auf die in Artikel l der Richtlinie 76/464/EWG genannten Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers Anwendung.

Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie sind

a) .Quecksilber":

— das chemische Element Quecksilber,

— das in einer seiner Verbindungen enthaltene Quecksilber;

b) „Grenzwerte" :

die in Anhang I genannten Werte-;

c) »Qualitätsziele":

die in Anhang II genannten Anforderungen;

d) „Verwendung von Quecksilber":

jedes industrielle Verfahren, bei dem Quecksilber gewonnen oder benutzt wird, oder jedes andere industrielle. Verfahren, bei dem Quecksilber auftritt;

e) „Industriebetrieb" :

ein Betrieb, in dem Quecksilber oder quecksilber-. haltige Stoffe verwendet werden, aufgenommen der in Artikel 2 Buchstabe d) der Richtlinie 82/176/EWG genannte Industriebetrieb;

f) „bestehender Betrieb":

ein Industriebetrieb, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser- Richtlinie produziert;

g) „neuer Betrieb":

— ein Industriebetrieb, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie seine Produktion aufnimmt,

— ein bestehender Industriebetrieb, dessen Kapazität zur Verwendung von Quecksilber nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie, erheblich erhöht wird.

Artikel 3

(1) Die Grenzwerte, die Fristen für die Einhaltung der Grenzwerte sowie das Verfahren zur Überwachung und Kontrolle der Ableitungen sind in Anhang l festgelegt.

(2) Die Grenzwerte sind normalerweise.an der Stelle anwendbar, an der quecksilberhaltige Abwässer den Industriebetrieb verlassen.

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77fl Werden quecksilberhaltige Abwässer außerhalb des Industriebetriebs in einer für die Beseitigung von Quecksilber bestimmten Anlage behandelt, so kann der Mitgliedstaat zulassen, daß die Grenzwerte an der Stelle angewandt werden, an der die Abwässer diese Anlage verlassen.

(3) Die in Artikel 3 der Richtlinie 76/464/EWG vorgesehenen Genehmigungen müssen Vorschriften enthalten, die mindestens ebenso streng sind wie die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten Vorschriften, ausgenommen in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Anhang II der vorliegenden Richtlinie und von Anhang IV der Richtlinie 82/176/EWG den Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG erfüllt

Diese Genehmigungen werden mindestens alle vier Jahre überprüft.

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen l, 2 und 3 sowie der Bestimmungen der Richtlinie 76/464/EWG nur • dann Genehmigungen für neue Betriebe erteilen, wenn diese Betriebe die Normen anwenden, die den besten verfügbaren technischen Mitteln entsprechen, sofern dies erforderlich ist, um die Verschmutzung im Sinne von Artikel 2 der vorgenannten Richtlinie zu beseitigen oder um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Unabhängig von dem gewählten Verfahren legt der Mitgliedstaat, falls die geplanten Maßnahmen aus technischen Gründen nicht den besten verfügbaren technischen Mitteln entsprechen, der Kommission vor jeder Genehmigung diese Gründe dar.

Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich' diese Gründe und leitet allen Mitgliedstaaten so bald wie möglich einen Bericht zu, in dem ihre Stellungnahmen zu der in Unterabsatz 2 bezeichneten Ausnahmeregelung enthalten ist Falls erforderlich, legt sie dem Rat gleichzeitig geeignete Vorschläge vor.

(5) Die Referenzanalysemethode für die Bestimmung von Quecksilber ist in Anhang III Nummer l der Richüinie 82/176/EWG aufgeführt. Es können andere Methoden verwendet werden, vorausgesetzt, daß ihre Erfassungsgrenze, Genauigkeit und Richtigkeit mindestens ebenso geeignet sind wie in Anhang III Nummer l der Richtlinie 82/176/EWG festgelegt Die zum Messen des Abflusses erforderliche Genauigkeit ist 'in Anhang III Nummer 2 der Richtlinie 82/176/EWG angegeben.

Artikel 4

. (1) Die Mitgliedstaaten stellen spezifische Programme für Quecksilberableitungen aus vielfältigen Quellen auf, die keine industriellen Anlagen sind und für die die in Artikel 3 vorgesehenen' Emissionsnormen in der Praxis nicht anwendbar sind.

(2) Ziel dieser Programme ist die Vermeidung oder Beseitigung der Verschmutzung. Sie umfassen insbesondere die Maßnahmeh und. technischen Verfahren, die am besten \geeignet sind, die Substitution, die Rückhaltung und-,die Wiederverwertung von.Quecksilber zu gewährleisten. Die Beseitigung der quecksilberhaltigen Rückstände ' erfolgt entsprechend der Richtlinie 78/319/EWG dt'? Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Stoffe in der Fassung der Beitrittsakte von 1979. v

>

(3) Die spezifischen Program nc werden ab 1. Juli 1989 durchgeführt und sind der'Kömmission mitzuteilen. '

Artikel 5

Die betroffenen Mitgliedstaaten sorgen für die Überwachung der Gewässer, die von den -Ableitungen aus Industriebetrieben berührt werden.

Im Falle von Ableitungen, die die Gewässer mehrerer Mitgliedstaaten betreffen, arbeiten diese Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Harmonisierung de* Über wachungsverfahren zusammen.

Artikel 6

(1) Die- Kommission erstattet anhand <j[et Auskünfte, die ihr gemäß Artikel 13 der Richtliniie, 76/464/EWG auf ihr Ersuchen im Einzelfall von deil Mitgliedstaaten übermittelt werden, und zwar insbe-l sondere über

— Einzelheiten über die Genehmigungen, in denen die Emissionsnormen für die Ableitungen von Quecksilber festgelegt sind,

— die Ergebnisse der Bestandsaufnahme der Quecksilberableitungen in die in Artikel l Absatz 2 genannten Gewässer,

. — die Ergebnisse der Messungen des zur Feststellung der Konzentrationen von Quecksilber eingerichteten nationalen Überwachungsnetzes,

alle vier Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten.

(2) Die Kommission legt dem Rat im Falle einer Änderung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes hauptsächlich in bezug auf die Toxizität, Langlebigkeit und Akkumulation des Quecksilbers in lebenden Organismen und in Sedimenten oder im Falle einer Verbesserung der besten verfügbaren technischen Mittel geeignete Vorschläge vor, mit denen die Grenzwerte und Qualitätsziele erforderlichenfalls verbessert oder zusätzliche Grenzwerte und Qualitätsziele festgelegt werden sollen.

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Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission, unverzüglich davon in

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 8 Diese Richtlinie gilt nicht für Grönland.

Artikel 9 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet

Geschehen zu Brüssel, am 8. März 1984.

Im Namen des Rates Der Präsident C. LALUMIERE

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