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170.Ergänzung-SMBl.NW.-(Stand 1.11.1985 = MB1.NW. Nr. 69 einschl.)

Anlage 3

RICHTLINIE DES RATES vom 9. Oktober 1984

betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclo-

hexan

(84/491/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

gestützt auf die Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft , insbesondere auf die Artikel 6 und 12,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ,

in Erwägung nachstehender Gründe.:

Zum Schutz der Gewässer der Gemeinschaft gegen die Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe wurde durch Artikel 3 der Richtlinie 76/464/EWG eine .Regelung vorheriger Genehmigungen eingeführt, mit denen Emissionsnormen für die Ableitung der in Liste I des Anhangs aufgeführten Stoffe festgesetzt werden. Artikel 6 derselben Richtlinie sieht die Festsetzung von Grenzwerten für die Emissionsnonnen sowie von Qualitätszielen für die verunreinigten Gewässer vor, die durch Ableitungen der genannten Stoffe betroffen sind.

Das Hexachlorcyclohexan, nachstehend „HCH" genannt, ist eine organische Halogen-Verbindung und gehört wegen seiner Toxizität, seiner Langlebigkeit und seiner Bioakkumulation in die Liste I.

Die Mitgliedstaaten müssen die Grenzwerte beachten, ausgenommen in den Fällen, in denen sie die Qualitätsziele anwenden können.

Die durch die direkte Ableitung von HCH in die Gewässer verursachte Verschmutzung ist weitgehend auf die Betriebe zurückzuführen, die diesen Stoff herstellen, verarbeiten oder außerdem am gleichen Ort formulieren; daher müssen für die Abwasserableitungen aus diesen Betrieben Grenzwerte und für die Gewässer, in die HCH von diesen Betrieben abgeleitet wird, Qualitätsziele festgelegt werden.

Die Auswirkungen der anderen unmittelbaren Verschmutzungsquellen von HCH industriellen Ursprungs sind ebenfalls erheblich. Es ist deshalb angezeigt, daß die Mitgliedstaaten für diese Ableitungen, bei denen es aus technischen Gründen unmöglich ist, auf Gemeinschaftsebene Emissionsgrenzwerte festzulegen, von sich aus unter Berücksichtigung der besten verfügbaren technischen Mittel Emissionsnormen festlegen.

Die Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, daß die im Vollzug der vorliegenden Richüinie erlassenen Maßnahmen nicht zu einer stärkeren Luft- und Bodenverschmutzung führen können.

Damit die Mitgliedstaaten nachweisen können, daß die Qualitätsziele eingehalten werden, muß ein besonderes Uberwachungsverfahren vorgesehen werden.

170.Ergänzung-SMBl.NW.-(Standl. 11.1985 = MB1.NW. Nr. 69 einschl.)

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Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten die von den obengenannten HCH-Ableitungen betroffenen Gewässer überwachen.

Es ist erforderlich, daß die Kommission dem Rat alle fünf Jahre über die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten Bericht erstattet.

Da. für Grundwasser die Richtlinie 80/68/EWG erlassen worden ist, fällt es nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel l

(1) Diese Richtlinie

— legt gemäß Artikel 6 Absatz l 'der Richtlinie 76/464/EWG Grenzwerte für Emissionsnormen für HCH in Ableitungen aus Industriebetrieben im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g) der vorliegenden Richtlinie fest;

— legt gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 76/464/EWG Qualitätsziele für Gewässer in bezug auf HCH fest;

— legt gemäß Artikel 6 Absatz 4^der Richüinie 76/464/EWG die Fristen zur Erfüllung der Voraussetzungen für die von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten für bestehende Ableitungen bewilligten Genehmigungen fest;

— legt gemäß Artikel 12 Absatz l der Richtlinie 76/464/EWG die Referenzmessverfahren für die Bestimmung der HCH-Konzentration in Ableitungen und in Gewässern fest;

— legt gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richüinie 76/464/EWG ein Uberwachungsverfahren fest;

— schreibt den Mitgliedstaaten vor, im Falle von Ableitungen, die die Gewässer mehrerer Mitgliedstaaten betreffen, zusammenzuarbeiten.

(2) Diese Richtlinie findet auf die in Artikel l der Richtlinie 76/464/EWG genannten Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers Anwendung.

Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie sind:

a) HCH:

die Isomere des 1,2,3.4,5,6-Hexachlorcyclohexans ;

b) Lindan :

ein Erzeugnis, das zu mindestens 99 % aus dem y-Isomer des 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexans besteht;

c) Extraktion von Lindan :

die Abtrennung von Lindan aus einer Mischung von Hexachlorcyclohexan-lsomeren ;

d) Grenzwerte:

die in Anhang. I genannten Werte;

e) Qualitätsziele:

die in Anhang II genannten Anforderungen;

f) Verwendung von HCH:

jedes industrielle Verfahren, bei dem HCH hergestellt oder benutzt wird, oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem HCH auftritt;

g) Industriebetrieb:

jeder Betrieb, in dem HCH oder HCH-haltige Stoffe verwendet. werden ;

h) bestehender Betrieb:

ein Industriebetrieb, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie produziert,

i) neuer Betrieb:

— ein Industriebetrieb, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie seine Produktion aufnimmt,

— ein bestehender Industriebetrieb, dessen Kapazität zur Verwendung von HCH nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie erheblich erhöht wird.

Artikel 3

(1) Die Grenzwerte, die Fristen für die Einhaltung der Grenzwerte sowie das Verfahren zur Überwachung und Kontrolle der Ableitungen sind in Anhang I festgelegt.

(2) Die Grenzwerte sind normalerweise an der Stelle anzuwenden, an der HCH-hältige Abwässer den Industriebetrieb verlassen.

Werden HCH-haltige Abwässer außerhalb des Industriebetriebs in einer für die Beseitigung von HCH bestimmten Anlage behandelt, so kann der Mitgliedstaat zulassen, daß die Grenzwerte an der Stelle angewandt werden; an der die Abwässer diese Anlage verlassen.

(3) Die in Artikel 3 der Richtlinie 76/464/EWG vorgesehenen Genehmigungen müssen Vorschriften enthalten, die mindestens ebenso streng sind wie die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten Vprschriften, ausgenommen in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der Anhänge II und IV der vorliegenden Richtlinie Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG erfüllt.

Diese Genehmigungen werden mindestens, alle vier Jahre überprüft.

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 1. 2 und 3 sowie der Bestimmungen der Richtlinie 76/464/EWG nur dann Genehmigungen für neue Betriebe erteilen, wenn diese Betriebe die Normen, anwenden, die den besten verfügbaren technischen Mitteln entsprechen, sofern dies erforderlich ist, um die Verschmutzung im Sinne von Artikel 2 der vorgenannten Richtlinie, zu beseitigen oder um Wettbewerbsverzemingen zu vermeiden.

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170. Ergänzung- SMB1.NW.- (Stand 1.11.1985 = MB1.NW. Nr. 69 einschl.)

Unabhängig von dem gewählten Verfahren legt der Mitgliedstaat, falls die geplanten Maßnahmen aus technischen Gründen nicht den besten verfügbaren technischen Mitteln entsprechen, der Kommission vor jeder Genehmigung diese Gründe dar.

Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich diese Gründe und leitet allen Mitgliedstaaten so bald wie möglich einen Bericht zu, in dem ihre Stellungnahme zu der im zweiten Unterabsatz bezeichneten Ausnahmeregelung enthalten ist. Falls erforderlich, legt sie dem Rat gleichzeitig geeignete 'Vorschläge vor.

(5) Die Referenzanalysemethode für die Bestimmung von HCH ist in Anhang III Nummer l aufgeführt. Es können andere Methoden verwendet werden, vorausgesetzt, daß ihre Erfassungsgrenze, Genauigkeit und Richtigkeit mindestens ebenso geeignet sind wie in Anhang III Nummer l festgelegt. Die zum Messen des Abflusses erforderliche Genauigkeit ist in Anhang III Nummer 2 angegeben.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher! daß infolge von Maßnahmen im Vollzug dieser Richtlinie keine Erhöhung der Verschmutzung durch.HCH in anderen Umweltbereichen, insbesondere des Bodens und der Luft, eintritt.

Artikel 4

Die betroffenen Mitgliedstaaten sorgen für die Überwachung der Gewässer, die von den Ableitungen aus Industriebetrieben berührt werden.

Im Falle von Ableitungen, die die Gewässer mehrerer Mitgliedstaaten betreffen, arbeiten diese Mitglied-Staaten mit dem Ziel der Harmonisierung der Überwachungsverfahren zusammen.

Artikel 5.

(1) Die Kommission nimmt anhand der Auskünfte, die ihr gemäß Artikel 13 der Richtlinie 76/464/EWG auf ihr Ersuchen im Einzelfall von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, und zwar insbesondere über

— Einzelheiten über die Genehmigungen, in denen die Emissionsnormen für HCH-Ableitungen festgelegt sind,

— die Ergebnisse der Bestandaufnahme der HCH-Ableitungen in die in Artikel l Absatz 2 genannten Gewässer,

— die Ergebnisse der Messungen des zur Feststellung der Konzentrationen von HCH eingerichteten nationalen Überwachungsnetzes

eine vergleichende Bewertung der Anwendung der vorliegenden Richtlinie durch die Mitgliedstaaten vor.

(2) Die Kommission übermittelt dem Rat alle fünf Jahre — zum ersten Mal vier Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie — die Ergebnisse der vergleichenden Bewertung nach Absatz 1.

(3) Die Kommission legt dem Rat im Falle einer Änderung des wissenschaftlichen Erkehntnisstands hauptsächlich in bezug auf die Toxizität, Langlebigkeit und Akkumulation von HCH in lebenden Organismen und in Sedimenten oder im Falle einer Verbesserung der besten verfügbaren technischen Mittel geeignete Vorschläge vor, mit denen die Grenzwerte und Qualitätsziele erforderlichenfalls verschärft oder zusätzliche Grenzwerte und Qualitätsziele festgelegt werden sollen.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens am 1. April 1986 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 7 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BRUTOM