Anlage BürgR 2003 (Stand Juli 2003)
Allgemeine
Vertragsbedingungen für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des
Wohnungswesens – AVB –
Die
AVB sind Bestandteil der Verwaltungsvorschrift für die Übernahme von
Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens.
1
1.1
Bürgschaften
werden nur für Darlehen zur Deckung der Gesamtkosten übernommen, die von
Kapitalsammelstellen gewährt und durch Hypotheken oder Grundschulden am
Baugrundstück dinglich gesichert werden.
1.2
Das
verbürgte Darlehen muss auf EURO lauten und darf nur nach den für langfristige
Kredite geltenden allgemeinen Grundsätzen der Institusgruppe kündbar oder
fällig sein, der der Darlehensgeber angehört. Es darf nur aus Gründen gekündigt
oder fällig gestellt werden, die mit der Beleihung namentlich mit der
Sicherheit des Darlehens oder der Person des Darlehensnehmers zusammenhängen;
das gilt nicht für Kündigungen zum Zwecke der Zinsanpassung, soweit sie aus
Gründen der Refinanzierung erforderlich und für die entsprechende
Institutsgruppe vom Bürgen allgemein zugelassen sind.
1.3
Das
verbürgte Darlehen ist mit mindestens 1 vom Hundert jährlich unter Zuwachs der
durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen (Tilgungsdarlehen).
Die Vereinbarung einer Tilgungsstreckung oder einer Tilgungsaussetzung ist
unschädlich. Wird eine Tilgungsstreckung, eine Tilgungsaussetzung oder keine
laufende Tilgungszahlung vereinbart, ist der Bürge bei einer Inanspruchnahme
aus der Bürgschaft so zu stellen, als wäre das Darlehen nach höchstens sieben
Freijahren ab Bezugsfertigkeit mit 1 vom Hundert zuzüglich ersparter Zinsen
getilgt worden. An die stelle der Bezugsfertigkeit tritt der Nutzungsübergang,
wenn das verbürgte Darlehen zum Erwerb vorhandenen Wohnraumes gewährt worden
ist bzw. die Beendigung der Arbeiten, wenn das verbürgte Darlehen für die
Modernisierung verwendet worden ist.
1.4
Zinssatz,
Auszahlungskurs und Verwaltungskosten dürfen nicht ungünstiger sein als die
marktüblichen Bedingungen für Darlehen gleicher Art zur Zeit der
Darlehenszusage. Vertragliche Vorbehalte zum Zwecke der Zinsanpassung sind
zulässig, soweit sie aus Gründen der Refinanzierung erforderlich und für die
entsprechende Insitutsgruppe vom Bürgen allgemein zugelassen sind.
1.5
Die
Grundsätze der Nummer 1.1 bis 1.4 gelten für die dem verbürgten Darlehen im
Range vorgehenden oder gleichstehenden Darlehen entsprechend.
1.6
Die
Dauerfinanzierung der veranschlagten Gesamtkosten des Vorhabens muss im
Zeitpunkt der Darlehenszusage gesichert sein.
1.7
Die
Dauerfinanzierung der veranschlagten Gesamtkosten des Vorhabens muss im
Zeitpunkt der Darlehenszusage gesichert sein.
1.8
Das
verbürgte Darlehen muss außerhalb der Beleihungsgrenze für erststellige
Darlehen dinglich gesichert werden.
1.9
Erbbaurechte
müssen den Vorschriften des § 11 Abs. 3 Satz 2 WoFG entsprechen. Die Laufzeit
des Erbbaurechts ist nur angemessen, wenn sie die des verbürgten Darlehens, wie
sie sich aus den Vertragsbedingungen ergibt, um mindestens zehn Jahre
übersteigt.
2
2.1
Die
Bürgschaft wird als Ausfallbürgschaft übernommen.
2.2
Der
Bürge haftet aus der abgegebenen Bürgschaftserklärung für Ausfälle, welche der
Gläubiger des verbürgten Darlehens oder Darlehensanteils an Kapital, Zinsen,
laufenden Verwaltungskosten, Verzugsentschädigungen und notwendigen baren
Auslagen im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erleidet. Die
Bürgschaft erstreckt sich auch auf Verbindlichkeiten aus Tilgungsstreckung oder
auf Zusatzdarlehen, soweit dieses das Damnum für das Hauptdarlehen nicht
übersteigt. Das Zusatzdarlehen muss entweder mit dem Hauptdarlehen im gleichen
Grundpfandrecht oder mit diesem gleichrangig oder ihm im Range unmittelbar
folgend gesichert sein und vor Beginn der Tilgung des Hauptdarlehens
zurückgezahlt werden.
2.3
Der
Ausfall an Kapital gilt als festgestellt, wenn und soweit die
Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers oder Darlehensnehmerin sowie etwa
mithaftender Dritter durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder auf sonstige
Weise erwiesen ist und die Immobiliarzwangsvollstreckung vom Darlehensgeber
oder von einem Dritten durchgeführt ist. Werden nicht verbürgte Nebenleistungen
bei der Zuteilung in der Zwangsversteigerung berücksichtigt, mindert sich der
dort festgestellte Ausfall an Kapital entsprechend.
2.4
Der
Bürge ist berechtigt, auch schon Zahlungen zu leisten bevor die
Immobiliarzwangsvollstreckung durchgeführt ist.
2.5
Der
Ausfall an rückständigen Zinsen, Tilgungen (einschließlich Verbindlichkeiten
aus Tilgungsstreckung), laufenden Verwaltungskosten und Verzugsentschädigung
gilt spätestens nach sechs Monaten vom Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige über
rückständige Beträge an gerechnet in Höhe der dann noch nicht gezahlten oder
beigetriebenen rückständigen Beträge als festgestellt.
2.6
Die
Forderungen des Darlehensgebers gehen, soweit ihn der Bürge befriedigt hat, mit
Einschluss der Sicherheiten und aller Nebenrechte gemäß den §§ 774, 412, 401
BGB auf den Bürgen über. Soweit Sicherheiten nicht kraft Gesetzes auf den
Bürgen übergehen, sind sie beim Forderungsübergang auf den Bürgen zu
übertragen. Der Darlehensgeber ist im Rahmen des Bürgschaftsvertrages auf
Verlangen verpflichtet, die auf den Bürgen übergegangenen Rechte für dessen
Rechnung geltend zu machen.
2.7
Die
Bürgschaft wird mit dem Zugang der Bürgschaftserklärung beim Darlehensgeber
wirksam. Sofern der Darlehensgeber die Darlehensvaluta in Raten auszahlt, wird
die Bürgschaft nur entsprechend den in Nummern 3.3.2.1 oder 3.3.2.2 der
Bürgschaftsrichtlinien zugelassenen Auszahlungsraten wirksam.
2.8
Eine
Prüfung der Richtigkeit der vom Darlehensgeber abgegebenen Bestätigungen und
Erklärungen nimmt der Bürge erst dann vor, wenn er aus der Bürgschaft in
Anspruch genommen werden soll.
2.9
Der
Bürge kann aus der Bürgschaft nicht in Anspruch genommen werden, wenn
a)
sich die vor Wirksamwerden der Bürgschaft abgegebenen Bestätigungen oder
Erklärungen des Darlehensgebers als unrichtig erweisen, es sei denn, dass die
Unrichtigkeit für die Übernahme der Bürgschaft unerheblich war; im Streitfall
hat der Darlehensgeber nachzuweisen, dass seine Bestätigungen und Erklärungen
richtig waren oder ihn an der Unrichtigkeit kein Verschulden trifft; oder
b)
der Darlehensgeber seine sich aus diesen AVB ergebenden Verpflichtungen bei der
Verwaltung und Abwicklung des verbürgten Darlehens verletzt, es sei denn, dass
die Inanspruchnahme des Bürgen dadurch nicht verursacht oder erweitert worden
ist; oder
c)
der Darlehensgeber das verbürgte Darlehen aus Gründen kündigt, die nicht mit
der Beleihung zusammenhängen (Nummer 1.2 Satz 2).
2.10
Ist
ein Darlehen nur teilweise verbürgt, so sind alle planmäßigen und außerplanmäßigen
Tilgungen auf den verbürgten Darlehensteil zu verrechnen.
2.11
Stundet
der Darlehensgeber fällige Zins- und Tilgungsbeträge ohne schriftliche
Einwilligung des Bürgen länger als sechs Monate, so wird der Bürge von der
Bürgschaftsverpflichtung für die gestundeten Beträge frei.
2.12
Die
Bürgschaft erlischt mit der Rückzahlung der verbürgten Darlehensforderung nebst
aller verbürgten Nebenleistungen. Der Darlehensgeber hat dem Bürgen die
erfolgte Rückzahlung mitzuteilen.
3
Pflichten
des Darlehensgebers
3.1
Der
Darlehensgeber hat die Erfüllung der ihm und dem Darlehensnehmer oder der
Darlehensnehmerin in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen auferlegten
Verpflichtungen sicherzustellen.
3.2
Der
Darlehensgeber ist verpflichtet, bei der Gewährung, Verwaltung und Abwicklung
des verbürgten Darlehens und der für dieses Darlehen bestellten Sicherheiten
auch nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers oder der
Darlehensnehmerin die Sorgfalt eins ordentlichen Kaufmannes anzuwenden.
3.3
Der
Darlehensgeber ist insbesondere verpflichtet,
a)
die Richtigkeit der vom Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin abgegebenen
Erklärungen im Bürgschaftsantrag und den dazugehörigen Unterlagen zu prüfen,
b)
die Bonität des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin im Zeitpunkt der
Antragstellung festzustellen,
c)
dem Bürgen die für die Verwaltung der Bürgschaft notwendigen Auskünfte zu
erteilen,
d)
den Bürgen von Kündigungsgründen hinsichtlich des Darlehens unverzüglich zu
unterrichten, sobald ihm solche bekannt werden,
e)
Maßnahmen zur Einziehung von Rückständen zu ergreifen,
f)
dem Bürgen innerhalb von sechs Monaten seit Fälligkeit den Verzug des
Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin und die Höhe der Rückstandsbeträge
schriftlich mitzuteilen und ihn über seine bisherigen Maßnahmen zur Einziehung
der Rückstände zu unterrichten; diese Verpflichtung gilt auch für die folgenden
Fälligkeiten, solange der Schuldner in Verzug bleibt,
g)
zu einer Vereinbarung über eine für den Bürgen nachteilige Veränderung des Schuldverhältnisses
oder der bestellten Sicherheiten seine Zustimmung einzuholen.
3.4
Der
Darlehensgeber hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns dafür
einzustehen, dass
a)
die in Nummer 1 der AVB genannten Voraussetzungen vorliegen,
b)
in den Fällen der Nummer 1.1 Buchstabe a) der Richtlinien (ausgenommen der
Ersterwerb) das Bauvorhaben im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht
bezugsfertig war und in den Fällen der Nummer 1.1 Buchstabe c) der Richtlinien
die Modernisierung im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen
war,
c)
die Durchführung des Bauvorhabens nach den ihm vorgelegten und von der
Bauaufsichtsbehörde genehmigten oder ihn angezeigten Plänen durchgeführt ist;
sofern kein bauaufsichtliches Verfahren vorgesehen ist, genügt eine Bestätigung
diesen Inhalts des bauleitenden Architekten oder eines sonstigen
Bauverantwortlichen,
d)
bei Modernisierung die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,
e)
eine ausreichende Versicherung des beliehenen Bauvorhabens (z.B. zum gleitenden
Neuwert) gegen Brand- und Sturmschaden besteht und aufrechterhalten wird,
f)
die dingliche Sicherung für das zu verbürgende Darlehen an der im
Bürgschaftsbescheid ausbedungenen Rangstelle im Grundbuch rechtswirksam
eingetragen ist,
g)
der gesetzliche Löschungsanspruch nicht ausgeschlossen ist oder werden kann,
falls dem verbürgten Pfandrecht Hypothekendarlehen im Range vorgehen oder
gleichstehen,
h)
ein Aufrücken des verbürgten Pfandrechtes entsprechend der Teilung der im Range
vorgehenden oder gleichstehenden Darlehen (Grundpfandrechte) gesichert ist,
falls dem verbürgten Pfandrecht Grundschulden im Range vorgehen oder
gleichstehen,
i)
für das zu verbürgende Darlehen eine vollstreckbare Ausfertigung der
Grundpfandrechtsbestellungsurkunde mit der Unterwerfung aller Darlehensnehmer
und die sofortige Zwangsvollstreckung erteilt und bei Schuldnerwechsel auf die
neuen Schuldner umgeschrieben wird,
j)
für das verbürgte Darlehen ein besonderes Darlehenskonto geführt wird.
3.5
Auf
Verlangen des Bürgen ist der Darlehensgeber verpflichtet, das verbürgte
Darlehen zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen, wenn
a)
fällige Leistungen länger als sechs Monate rückständig sind,
b)
der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin die im Darlehensvertrag und in
Nummer 4 der AVB genannten Verpflichtungen nicht erfüllt,
c)
eine Beschlagnahme des Pfandgrundstückes oder eines Teils zum Zwecke der
Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung angeordnet wird,
d)
das verbürgte Darlehen nach Auffassung des Bürgen gefährdet ist,
e)
der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin die Zahlungen einstellt oder das
Insolvenzverfahren über sein oder ihr Vermögen eröffnet wird,
f)
bei einer Veräußerung des Grundstücks die Übernahme der persönlichen Schuld
durch den Erwerber nicht zustande kommt,
g)
Grundstückserträge gepfändet werden,
h)
der Grundstückseigentümer ohne Zustimmung des Bürgen Grundstückserträge abtritt
oder in sonstiger Weise darüber verfügt.
Der
Darlehensgeber darf nur im Einvernehmen mit dem Bürgen das Darlehen kündigen
oder die Zwangsversteigerung betreiben.
3.6
Der
Darlehensgeber ist verpflichtet, von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den
Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin, gegen den Pfandeigentümer oder
Pfandeigentümerin und von ihm bekannt gewordenen in Nummer 3.5 aufgeführten
Tatbeständen dem Bürgen unverzüglich Mitteilung zu machen.
3.7
Erwirbt
der Darlehensgeber im Zuge der Verwertung der bestellten Sicherheit das
Pfandgrundstück und macht er Bürgschaftsansprüche geltend, so kann der Bürge
verlangen, dass ihm das Eigentum an dem Pfandgrundstück zum Gestehungspreis und
gegen Ersatz der dem Darlehensgeber entstandenen Kosten übertragen wird und ihm
die bisherigen Darlehen des Darlehensgebers zu den gleichen Bedingungen ohne
besondere Entgelte weitergewährt werden.
3.8
Erwirbt
der Bürge oder ein Dritter im Zwangsversteigerungsverfahren das Grundstück, so
ist der Darlehensgeber auf Verlangen des Bürgen verpflichtet, das verbürgte
Darlehen und das zu seiner Sicherung bestellte Grundpfandrecht sowie von ihm gewährte,
weitere dinglich gesicherte Darlehen zu den bisherigen Bedingungen ohne
besondere Entgelte fortbestehen zu lassen, es sei denn, dass begründete
Bedenken gegen die Person des Erwerbers geltend gemacht werden.
4
4.1
Der
Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin hat die mit dem verbürgten Darlehen
geförderten Bauten fortlaufend in gutem Zustand zu halten. Er oder sie hat
ferner die Verpflichtung, von dem Bürgen beforderte Ausbesserungen und Erneuerungen
fristgemäß vorzunehmen und baubehördliche Auflagen zu erfüllen.
4.2
Wird
das Gebäude ganz oder teilweise zerstört, so ist der Darlehensnehmer oder die
Darlehensnehmerin verpflichtet, entweder es nach Bauplänen und
Kostenvoranschlägen, die von dem Bürgen genehmigt sind, innerhalb angemessener
Frist wiederaufzubauen bzw. wiederherzustellen oder die Entschädigung oder
Versicherungsleistung zur Rückzahlung des verbürgten Darlehens zu verwenden.
4.3
Wesentliche
Veränderungen der Baulichkeiten, besonders auch ein gänzlicher oder teilweiser
Abbruch oder eine Änderung der Nutzung bedürfen der vorherigen Zustimmung des
Bürgen.
4.4
Der
Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin ist ferner verpflichtet, dem Bürgen
auf Aufforderung alle für die übernommene Bürgschaft erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
5
Der
Bürge, das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium und der
Landesrechnungshof haben gegenüber dem Darlehensnehmer oder der
Darlehensnehmerin und dem Darlehensgeber ein Prüfungsrecht und das Recht,
Auskünfte zu verlangen. Das Prüfungs- und Auskunftsrecht gegenüber dem
Darlehensgeber beschränkt sich auf die mit der Kreditgewährung im Zusammenhang
stehenden Unterlagen. Die genannten Stellen sind außerdem befugt, das belastet
Grundstück und die Baulichkeiten zu jeder angemessenen Tageszeit durch
Beauftragte besichtigen und untersuchen zu lassen. Im Falle der Rückbürgschaft
nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarungen vom Dezember 2001 / 28. Februar 2002
und vom 20. Juni 1995 / 14. Februar 1996 und der Bundesbürgschaftsrichtlinien
für den Wohnungsbau vom 15. Dezember 1959/30. April 1962 (Bundesanzeiger Nr. 11
vom 19. Januar 1960, Nr. 91 vom 15. Mai 1962) steht dem Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesrechnungshof ein gleiches
Prüfungs- und Besichtigungsrecht zu. Die Prüfung durch den Landesrechnungshof
regelt sich nach § 91 LHO.
6
Die
durch den Abschluss, die Erfüllung und die Abwicklung des Bürgschaftsvertrages
entstehenden Kosten, Abgaben und Bearbeitungsentgelte tragen die
Darlehensnehmer. Dies gilt auch für die Kosten einer Besichtigung und der etwa
geforderten Buch- oder Betriebsprüfung.
7
7.1
Für
die Übernahme und Verwaltung der Bürgschaft wird ein Bearbeitungsentgelt
erhoben. es beträgt einmalig 2 vom Hundert des verbürgten Darlehensbetrages.
7.2
Wir
vor Aushändigung der Bürgschaftserklärung auf die Übernahme der Bürgschaft
verzichtet, beträgt das Bearbeitungsentgelt 1 vom Hundert.
7.3
Im
Falle von Anschlussfinanzierungen von verbürgten Darlehen bei gleichzeitigem
Gläubigerwechsel wird einmalig ein Bearbeitungsentgelt von 0,5 vom Hundert des
verbürgten Darlehensrestbetrages erhoben. Das Bearbeitungsentgelt wird fällig
mit dem Zugang der Zustimmung des Bürgen beim Darlehensgeber.
7.4
Das
Bearbeitungsentgelt trägt der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin.
8
8.1
Im
Falle der Schuldübernahme gilt die Bürgschaft nur dann weiter, wenn der Bürge
der Schuldübernahme vorher schriftlich zugestimmt hat. Das Gleiche gilt bei der
Abtretung der Darlehensforderung.
8.2
Darlehensnehmer
und Darlehensgeber haben ihre dem Bürgen gegenüber übernommenen Verpflichtungen
ihren Rechtsnachfolgern mit der Maßgabe aufzuerlegen, dass diese gehalten sind,
ihre jeweiligen Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden.
9
Sämtliche
Verhandlungen in Bürgschaftsangelegenheiten sind ausschließlich mit der
Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen zu führen.
10
Erfüllungsort für alle aus der Bürgschaft sich ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand ist Düsseldorf.