Muster 1
1. Bestellung zur/zum behördlichen Datenschutzbeauftragten
Sehr geehrte(r) Frau/Herr ....,
mit Wirkung vom ... bestelle ich Sie zur/zum behördlichen Datenschutzbeauftragten. In dieser Funktion sind Sie der Behördenleitung unmittelbar unterstellt.
Ihre Aufgabe ist es, ungeachtet der eigenen Datenschutzverantwortung der jeweiligen Organisationseinheiten, die Behörde bei der Sicherstellung des Datenschutzes zu unterstützen. Im Einzelnen ergibt sich die Aufgabe aus § 32a DSG NRW.
Bei der Erfüllung Ihrer Aufgabe sind Sie von allen Organisationseinheiten zu unterstützen. Alle Mitarbeiter der Behörde können sich jederzeit in Angelegenheiten des Datenschutzes ohne Einhaltung des Dienstweges an Sie wenden.
Als Ihre/n Vertreter/in bestelle ich Frau/Herrn ....
Mit freundlichen Grüßen
2. Bestellung zur/zum Vertreter/in der/des behördlichen Datenschutzbeauftragten
Sehr geehrte(r) Frau/Herr ....,
mit Wirkung vom ... bestelle ich Sie zur/zum Vertreter/in der/des behördlichen Datenschutzbeauftragten. Im Falle einer Vertretung entspricht Ihre Rechtsstellung der/des behördlichen Datenschutzbeauftragten.
Ihre Aufgabe ist es, im Vertretungsfall ungeachtet der eigenen Datenschutzverantwortung der jeweiligen Organisationseinheiten, die Behörde bei der Sicherstellung des Datenschutzes zu unterstützen. Im Einzelnen ergibt sich die Aufgabe aus § 32a DSG NRW.
Bei der Erfüllung Ihrer Aufgabe sind Sie von allen Organisationseinheiten zu unterstützen. Alle Mitarbeiter der Behörde können sich jederzeit in Angelegenheiten des Datenschutzes ohne Einhaltung des Dienstweges an Sie wenden.
Mit freundlichen Grüßen
3. Bekanntmachung/Hausmitteilung Datenschutz
Bestellung einer/s behördlichen
Datenschutzbeauftragten sowie einer/s Vertreterin/Vertreters
Mit Wirkung vom ..... wurde
Frau/Herr ........
zur/zum behördlichen Datenschutzbeauftragten
sowie
Frau/Herr ........
zur/zum Vertreterin/Vertreter der/des behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellt. Die/der behördliche Datenschutzbeauftragte sowie ihre/sein/e Vertreterin/Vertreter sind in dieser Eigenschaft der Leitung der Behörde unmittelbar unterstellt.
Ihre/seine Aufgabe ist es, ungeachtet der eigenen Datenschutzverantwortung der jeweiligen Organisationseinheiten die Behörde bei der Sicherstellung des Datenschutzes zu unterstützen. Im Einzelnen ergibt sich die Aufgabe aus § 32a DSG NRW.
Bei der Erfüllung ihrer/seiner Aufgabe sind die/der behördliche Datenschutzbeauftragte sowie ihre/sein/e Vertreterin/Vertreter von allen Organisationseinheiten zu unterstützen. Soweit sie personenbezogene Daten verarbeiten, sind die Mitarbeiter der Behörde verpflichtet, bei der Einführung neuer Verfahren oder Änderung bestehender Verfahren sowie bei der Erarbeitung behördeninterner Regelungen und Maßnahmen zur Verarbeitung personenbezogener Daten die/den Datenschutzbeauftragte/n frühzeitig zu beteiligen. Alle Mitarbeiter der Behörde können sich jederzeit in Angelegenheiten des Datenschutzes ohne Einhaltung des Dienstweges an die/den behördlichen Datenschutzbeauftragte/n sowie im Vertretungsfall an die/den Vertreter/in wenden.
Auf die Regelungen in den §§ 8, 10 und 32a DSG wird besonders hingewiesen.
(Unterschrift)