Anlage 2

 

Rahmen- Prüfungsordnung
für die Erteilung des Wirtschafts-Diploms und des
Wirtschafts-Diploms betriebswirtschaftlicher
Fachrichtung an den Verwaltungs-
und Wirtschafts-Akademien im Lande Nordrhein-Westfalen

 

Präambel

 

Diese Prüfungsordnung wurde von der Arbeitsgemeinschaft Nordrhein-Westfälischer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien als Neufassung einer einheitlichen Rahmen-Prüfungsordnung für die Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien im Lande Nordrhein-Westfalen beschlossen; sie erfüllt die Mindest-Erfordernisse der auf der Hauptversammlung des Bundesverbandes Deutscher Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien am 28. Juni 1968 beschlossenen und am 17. Mai 1984 neugefassten Rahmen-Prüfungsordnung.

 

§ 1
Prüfungszweck

Das Wirtschaftsdiplom und das Wirtschafts-Diplom betriebswirtschaftlicher Fachrichtung dienen dem Nachweis, dass sich der Studierende in einem abgeschlossenen, mindestens sechssemestrigen Studium an einer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie oder einer Verwaltungs-Akademie das für eine selbständige Berufsarbeit erforderliche Wissen und Können angeeignet hat und insbesondere wissenschaftliche Arbeitsmethoden sach- und fachgerecht anzuwenden vermag. Die Diplome weisen besondere fachliche Kenntnisse nach. Die Diplome werden aufgrund einer Abschluss-Prüfung erteilt.

 

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

(1)
Für die Zulassung zur Diplomprüfung sind erforderlich:
1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Absatz 2,
2.
ein ordnungsmäßiges Studium von mindestens sechs Semestern,
3.
wenigstens je zwei mit mindestens ausreichend bewertete Übungs- oder Seminararbeiten aus den Gebieten der Betriebswirtschaftslehre, der Volkswirtschaftslehre sowie des Privatrechts.

(2)
Eine abgeschlossene Berufsausbildung gilt als nachgewiesen:
1.
bei Kaufleuten und kaufmännischen Angestellten, wenn sie eine abgeschlossene kaufmännische Lehre und eine danach liegende mindestens vierjährige kaufmännische Tätigkeit nachweisen;
2.
bei Abiturienten, die eine mit der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie koordinierte kaufmännische Ausbildung durchlaufen haben;
3.
bei Handwerksmeistern und Meistern der Industrie nach abgelegter Meisterprüfung und einer mindestens dreijährigen Tätigkeit als Meister;
4.
bei Absolventen einer Fachhochschule für Wirtschaft, die eine mindestens zweijährige kaufmännische Tätigkeit ausgeübt haben;
5.
bei sonstigen in der Wirtschaft Tätigen - gleich ob selbständig oder unselbständig - wenn sie eine staatlich anerkannte Fachprüfung auf ihrem Berufsgebiet abgelegt haben und insgesamt eine mindestens vierjährige praktische Tätigkeit nachweisen können;
6.
bei im öffentlichen Dienst Tätigen, wenn ihre Berufstätigkeit wirtschaftliche Kenntnisse voraussetzt und wenn sie die beruflichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Verwaltungs-Diplom-Prüfung erfüllen.

(3)
In besonderen Ausnahmefällen können auch Bewerber, die keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 2 aufweisen, auf Grund ihrer Vorbildung oder ihres beruflichen Werdeganges unter Berücksichtigung ihrer an der Akademie gezeigten Leistungen zugelassen werden.

(4)
Für den Erwerb des Wirtschafts-Diploms betriebswirtschaftlicher Fachrichtung sind folgende besondere Voraussetzungen zu erfüllen:
1.
der Schwerpunkt des Studiums und der Prüfung muss im Bereich der betriebswirtschaftlichen Fächer liegen. Dies ist dann der Fall, wenn die betriebswirtschaftlichen Fächer im Studium mit mindestens 45% des Mindestlehrangebotes berücksichtigt worden sind.
2.
der Prüfungsbewerber muss den qualifizierten Abschluss der Sekundarstufe I erworben haben oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen. Zur Prüfung kann auch zugelassen werden, wer mindestens die Hauptschule mit Erfolg besucht und sich einer Zwischenprüfung unterzogen hat, die in der Regel nach dem 3. Semester, spätestens jedoch ein Jahr vor der abschließenden Prüfung stattzufinden hat. Die Zwischenprüfung wird von einem an der Akademie tätigen Universitätslehrer abgenommen, dem zwei schriftliche Arbeiten vorgelegt werden müssen, die der Prüfungsbewerber im Rahmen seines Studiums an der Akademie angefertigt hat. Außerdem soll der Prüfungsbewerber mit Hauptschulabschluss während der Semesterferien Lehrveranstaltungen allgemeinbildender Art an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie besucht haben.

 

§ 3
Anrechnung von Semestern

Das Studium an einer anderen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie oder ein Studium der für den wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang erforderlichen Fächer an einer wissenschaftlichen Hochschule kann ganz oder teilweise angerechnet werden. Den Absolventen einer Bildungseinrichtung, an der die für den wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang erforderlichen Fächer gelehrt worden sind, können zwei Semester angerechnet werden. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft der Studienleiter.

 

§ 4
Zulassung

Über den Antrag auf Zulassung entscheidet der Studienleiter. Vor einer Zulassung in besonderen Ausnahmefällen (§ 2 Abs. 3) ist dem beim Bundesverband Deutscher Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien gebildeten Zulassungsausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 5
Prüfungsausschuss

(1)
Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus:
1.
dem vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmten Staatskommissar als Vorsitzendem, im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle als Vorsitzender der Studienleiter oder sein Stellvertreter,
2.
dem Studienleiter oder seinem Stellvertreter,
3.
mindestens zwei weiteren Dozenten, die der Studienleiter bestimmt,
4.

dem Präsidenten der Industrie- und Handelskammer, der einen Vertreter benennen kann,
5.
einem vom Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen zu benennenden Vertreter.

(2)
Der Akademieleiter ist berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass der Akademieleiter im Falle seiner Teilnahme Mitglied des Prüfungsausschusses ist.

(3)
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses bei der Beschlussfassung zugegen sind.

 

§ 6
Prüfungsgebiete

(1)
Prüfungsgebiete sind
1.
Betriebswirtschaftslehre,
2.
Volkswirtschaftslehre,
3.
Rechtswissenschaft (die für das Wirtschaftsleben bedeutsamen Gebiete des Privatrechts und des öffentlichen Rechts).

(2)
Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass außerdem - obligatorisch oder fakultativ - ein an der Akademie gelehrtes Sonderfach hinzukommt, das in Übereinstimmung mit dem Studienleiter zu wählen ist.

 

§ 7
Prüfungsbestandteile

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

 

§ 8
Schriftliche Prüfung

(1)
Die schriftliche Prüfung umfasst eine Diplomarbeit (Hausarbeit) und Aufsichtsarbeiten aus den Prüfungsgebieten.

(2)
Die Aufgaben für die Hausarbeit und für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Studienleiter gestellt. Bei der Hausarbeit ist auf die Wünsche des Prüflings tunlichst Rücksicht zu nehmen. Für den Erwerb des Wirtschafts-Diploms betriebswirtschaftlicher Fachrichtung soll die Hausarbeit einem betriebswirtschaftlichen Fach entnommen werden, der Studienleiter kann eine Hausarbeit aus dem Gebiete der Volkswirtschaftslehre zulassen. Die Frist für die Anfertigung der Hausarbeit beträgt sechs Wochen. Die Prüfungsordnung kann eine längere Frist als sechs Wochen vorsehen. Eine Verlängerung der Frist ist aus begründetem Anlass (z. B. Krankheit) zulässig.

(3)
Die Hausarbeit ist vom Prüfling mit folgender Versicherung zu versehen: „Hiermit versichere ich, dass die vorliegende Arbeit von mir selbständig und ohne unerlaubte Hilfe angefertigt worden ist, insbesondere, dass ich alle Stellen, die wörtlich oder annähernd wörtlich aus Veröffentlichungen entnommen sind, durch Zitate als solche kenntlich gemacht habe.“

(4)
Die Aufsichtsarbeiten sind in je fünf Stunden anzufertigen. Für jede der Arbeiten können dem Prüfling zwei Themen zur Auswahl gestellt werden. Wenn ein Prüfling nachweislich ohne Verschulden an der Fertigung einer Aufsichtsarbeit verhindert war, hat er eine Ersatzarbeit zu fertigen.

 

§ 9
Mündliche Prüfung

(1)
Zur mündlichen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer in wenigstens zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat.

(2)
Wird der Prüfling nicht zugelassen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3)
Gegenstand der mündlichen Prüfung sind
1.
die in § 6 genannten Prüfungsgebiete,
2.
ein freier Vortrag von etwa zehn Minuten Dauer über ein Thema, das der Studienleiter aus einem der Prüfungsgebiete stellt. Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt sieben Tage. Eine kurze schriftliche Vortragsgliederung darf benutzt werden.

(4)
Bei der mündlichen Prüfung sollen höchstens fünf Prüflinge zu einer Prüfungsgruppe zusammengefasst werden. Die Prüfungszeit beträgt - außer der Zeit des mündlichen Vortrags - in jedem der Prüfungsgebiete für fünf Prüflinge in der Regel fünfzig Minuten, für weniger Prüflinge entsprechend weniger.

(5)
Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, können vom Prüfungsvorsitzenden als Zuhörer zugelassen werden.

 

§ 10
Täuschungsversuch, Rücktritt

(1)
Die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten, die Abgabe einer falschen Versicherung sowie jeder Täuschungsversuch hat den Ausschluss von der weiteren Prüfung zur Folge. Den Tatbestand der Täuschung stellt der Prüfungsausschuss fest. Die Prüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden.

(2)
Nimmt der Prüfling ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht bis zum vollständigen Abschluss an der Prüfung teil, so erklärt der Prüfungsausschuss die Prüfung als nicht bestanden.

 

§ 11
Prüfungsergebnis

(1)
Das Prüfungsergebnis wird zunächst für die einzelnen schriftlichen und mündlichen Leistungen festgesetzt. Die aus ihnen zu bildenden Teilergebnisse eines jeden Prüfungsgebietes und das Gesamtergebnis der Prüfung werden durch den Prüfungsausschuss festgestellt. Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2)
Das Prüfungsergebnis wird durch eine der folgenden Noten ausgedrückt:
sehr gut (1)                 
= eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

(die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass der Prüfungsausschuss in Fällen ganz außergewöhnlicher Leistungen das Gesamtprädikat „mit Auszeichnung“ verleihen kann);

gut (2)
= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,

befriedigend (3)
= eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend (4)
=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5)
= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend (6)
= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

 

(3)
Der Gesamteindruck, den der Prüfling während der Studienzeit gemacht hat, wird in Zweifelsfällen bei der Gesamtbewertung berücksichtigt. Das Gesamturteil darf nicht besser als „ausreichend“ lauten, wenn der Prüfling in einem der Prüfungsgebiete als Teilergebnis „ungenügend“ erhalten hat.

(4)
Die Prüfung ist nicht bestanden,
1.
wenn in einem Prüfungsgebiet die Note auf „ungenügend“ lautet und nicht ein Ausgleich entweder mit mindestens der Note „gut“ in einem anderen Prüfungsgebiet oder mit der Note „befriedigend“ in zwei anderen Prüfungsgebieten erzielt ist oder
2.
wenn in zwei Prüfungsgebieten die Noten auf „mangelhaft" oder „ungenügend“ lauten oder
3.
wenn das Gesamtergebnis (die Prüfungsgesamtnote) schlechter als „ausreichend“ ist oder
4.
wenn in der Prüfung für das Wirtschafts-Diplom betriebswirtschaftlicher Fachrichtung das Teilergebnis im Prüfungsgebiet Betriebswirtschaftslehre schlechter als „ausreichend“ ist.
In diesen Fällen wird das Gesamtergebnis mit „nicht bestanden“ benotet.

 

§ 12
Wiederholung der Prüfung

 

Eine nicht bestandene Prüfung kann nur einmal, und zwar frühestens nach einem Jahr und spätestens nach fünf Jahren, wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss bestimmt die Einzelheiten für die Zulassung zu der Wiederholungsprüfung.

 

§ 13
Diplome

(1)
Für den Fall des Bestehens der Prüfung wird das Diplom verliehen, das der Ausrichtung des Studiums und der Prüfung entspricht. Es werden verliehen
1.
das „Wirtschafts-Diplom“ oder
2.
das „Wirtschafts-Diplom betriebswirtschaftlicher Fachrichtung“.
Die Diplome sollen von dem Vorsitzenden, den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie vom Akademieleiter und vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer, auch wenn diese dem Prüfungsausschuss nicht angehört haben, unterzeichnet werden.

(2)
Das Diplom enthält das Gesamtergebnis der Prüfung; es kann auch die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsgebiete enthalten. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass dem Prüfling außer dem Diplom ein Zeugnis ausgehändigt wird, das die Teilergebnisse eines jeden Prüfungsgebietes und das Gesamtergebnis enthält.

(3)
Ein durch Täuschung erschlichenes Diplom kann durch die Akademie innerhalb eines Jahres entzogen werden, nachdem der Studienleiter von der Täuschung Kenntnis erlangt hat.

 

§ 14
Bezeichnungen der Diplominhaber

(1)
Der Inhaber des Wirtschafts-Diploms ist berechtigt, seinem Namen die Bezeichnung „Wirtschafts-Diplominhaber“ oder die Abkürzung„Wirtsch.Dipl.“ beizufügen.

(2)
Der Inhaber des Wirtschafts-Diploms betriebswirtschaftlicher Fachrichtung ist berechtigt, die Bezeichnung „Betriebswirt (VWA)“ zu führen.

 

§ 15
Prüfungsgebühren

(1)
Es werden Prüfungsgebühren erhoben. Die Höhe der Prüfungsgebühren bestimmt die Akademie.

(2)
Bei Nichtbestehen der Prüfung oder Ausschluss von der Prüfung oder vorzeitigem Prüfungsabbruch (§ 10) wer­den die Gebühren nicht erstattet.

(3)
Bei einer Wiederholung der Prüfung sind die vollen Gebühren erneut zu entrichten.

 

§ 16
Inkrafttreten/Übergangsregelungen

(1)
Diese Rahmenprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt Nordrhein-Westfalen in Kraft.

(2)
Übergangsregelungen sind von den Akademien zu treffen.