Anlage 2
Rahmen- Prüfungsordnung
für die Erteilung des Wirtschafts-Diploms und des
Wirtschafts-Diploms betriebswirtschaftlicher
Fachrichtung an den Verwaltungs-
und Wirtschafts-Akademien im Lande Nordrhein-Westfalen
Präambel
Diese Prüfungsordnung wurde
von der Arbeitsgemeinschaft Nordrhein-Westfälischer Verwaltungs- und
Wirtschafts-Akademien als Neufassung einer einheitlichen Rahmen-Prüfungsordnung
für die Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien im Lande Nordrhein-Westfalen
beschlossen; sie erfüllt die Mindest-Erfordernisse der auf der Hauptversammlung
des Bundesverbandes Deutscher Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien am 28.
Juni 1968 beschlossenen und am 17. Mai 1984 neugefassten
Rahmen-Prüfungsordnung.
§ 1
Prüfungszweck
Das Wirtschaftsdiplom
und das Wirtschafts-Diplom betriebswirtschaftlicher Fachrichtung dienen dem
Nachweis, dass sich der Studierende in einem abgeschlossenen, mindestens
sechssemestrigen Studium an einer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie oder
einer Verwaltungs-Akademie das für eine selbständige Berufsarbeit erforderliche
Wissen und Können angeeignet hat und insbesondere wissenschaftliche
Arbeitsmethoden sach- und fachgerecht anzuwenden vermag. Die Diplome weisen
besondere fachliche Kenntnisse nach. Die Diplome werden aufgrund einer
Abschluss-Prüfung erteilt.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
(1)
Für die Zulassung zur Diplomprüfung sind erforderlich:
1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Absatz 2,
2.
ein ordnungsmäßiges Studium von mindestens sechs Semestern,
3.
wenigstens je zwei mit mindestens ausreichend bewertete Übungs- oder
Seminararbeiten aus den Gebieten der Betriebswirtschaftslehre, der
Volkswirtschaftslehre sowie des Privatrechts.
(2)
Eine abgeschlossene Berufsausbildung gilt als nachgewiesen:
1.
bei Kaufleuten und kaufmännischen Angestellten, wenn sie eine abgeschlossene
kaufmännische Lehre und eine danach liegende mindestens vierjährige
kaufmännische Tätigkeit nachweisen;
2.
bei Abiturienten, die eine mit der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie
koordinierte kaufmännische Ausbildung durchlaufen haben;
3.
bei Handwerksmeistern und Meistern der Industrie nach abgelegter Meisterprüfung
und einer mindestens dreijährigen Tätigkeit als Meister;
4.
bei Absolventen einer Fachhochschule für Wirtschaft, die eine mindestens
zweijährige kaufmännische Tätigkeit ausgeübt haben;
5.
bei sonstigen in der Wirtschaft Tätigen - gleich ob selbständig oder
unselbständig - wenn sie eine staatlich anerkannte Fachprüfung auf ihrem
Berufsgebiet abgelegt haben und insgesamt eine mindestens vierjährige
praktische Tätigkeit nachweisen können;
6.
bei im öffentlichen Dienst Tätigen, wenn ihre Berufstätigkeit wirtschaftliche
Kenntnisse voraussetzt und wenn sie die beruflichen Voraussetzungen für die
Zulassung zur Verwaltungs-Diplom-Prüfung erfüllen.
(3)
In besonderen Ausnahmefällen können auch Bewerber, die keine abgeschlossene
Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 2 aufweisen, auf Grund ihrer Vorbildung
oder ihres beruflichen Werdeganges unter Berücksichtigung ihrer an der Akademie
gezeigten Leistungen zugelassen werden.
(4)
Für den Erwerb des Wirtschafts-Diploms betriebswirtschaftlicher Fachrichtung
sind folgende besondere Voraussetzungen zu erfüllen:
1.
der Schwerpunkt des Studiums und der Prüfung muss im Bereich der
betriebswirtschaftlichen Fächer liegen. Dies ist dann der Fall, wenn die
betriebswirtschaftlichen Fächer im Studium mit mindestens 45% des
Mindestlehrangebotes berücksichtigt worden sind.
2.
der Prüfungsbewerber muss den qualifizierten Abschluss der Sekundarstufe I
erworben haben oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen. Zur Prüfung
kann auch zugelassen werden, wer mindestens die Hauptschule mit Erfolg besucht
und sich einer Zwischenprüfung unterzogen hat, die in der Regel nach dem 3.
Semester, spätestens jedoch ein Jahr vor der abschließenden Prüfung
stattzufinden hat. Die Zwischenprüfung wird von einem an der Akademie tätigen
Universitätslehrer abgenommen, dem zwei schriftliche Arbeiten vorgelegt werden
müssen, die der Prüfungsbewerber im Rahmen seines Studiums an der Akademie
angefertigt hat. Außerdem soll der Prüfungsbewerber mit Hauptschulabschluss
während der Semesterferien Lehrveranstaltungen allgemeinbildender
Art an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie besucht haben.
§ 3
Anrechnung von Semestern
Das Studium an einer
anderen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie oder ein Studium der für den
wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang erforderlichen Fächer an einer
wissenschaftlichen Hochschule kann ganz oder teilweise angerechnet werden. Den
Absolventen einer Bildungseinrichtung, an der die für den
wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang erforderlichen Fächer gelehrt worden
sind, können zwei Semester angerechnet werden. Die Entscheidung über die
Anrechnung trifft der Studienleiter.
§ 4
Zulassung
Über den Antrag auf
Zulassung entscheidet der Studienleiter. Vor einer Zulassung in besonderen
Ausnahmefällen (§ 2 Abs. 3) ist dem beim Bundesverband Deutscher Verwaltungs-
und Wirtschafts-Akademien gebildeten Zulassungsausschuss Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
§ 5
Prüfungsausschuss
(1)
Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus:
1.
dem vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmten Staatskommissar
als Vorsitzendem, im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle als
Vorsitzender der Studienleiter oder sein Stellvertreter,
2.
dem Studienleiter oder seinem Stellvertreter,
3.
mindestens zwei weiteren Dozenten, die der Studienleiter bestimmt,
4.
dem Präsidenten der
Industrie- und Handelskammer, der einen Vertreter benennen kann,
5.
einem vom Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes
Nordrhein-Westfalen zu benennenden Vertreter.
(2)
Der Akademieleiter ist berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen. Die
Prüfungsordnung kann vorsehen, dass der Akademieleiter im Falle seiner Teilnahme
Mitglied des Prüfungsausschusses ist.
(3)
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und
zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses bei der Beschlussfassung
zugegen sind.
§ 6
Prüfungsgebiete
(1)
Prüfungsgebiete sind
1.
Betriebswirtschaftslehre,
2.
Volkswirtschaftslehre,
3.
Rechtswissenschaft (die für das Wirtschaftsleben bedeutsamen Gebiete des
Privatrechts und des öffentlichen Rechts).
(2)
Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass außerdem - obligatorisch oder
fakultativ - ein an der Akademie gelehrtes Sonderfach hinzukommt, das in
Übereinstimmung mit dem Studienleiter zu wählen ist.
§ 7
Prüfungsbestandteile
Die Prüfung besteht aus
einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
§ 8
Schriftliche Prüfung
(1)
Die schriftliche Prüfung umfasst eine Diplomarbeit (Hausarbeit) und
Aufsichtsarbeiten aus den Prüfungsgebieten.
(2)
Die Aufgaben für die Hausarbeit und für die Aufsichtsarbeiten werden von dem
Studienleiter gestellt. Bei der Hausarbeit ist auf die Wünsche des Prüflings
tunlichst Rücksicht zu nehmen. Für den Erwerb des Wirtschafts-Diploms
betriebswirtschaftlicher Fachrichtung soll die Hausarbeit einem
betriebswirtschaftlichen Fach entnommen werden, der Studienleiter kann eine
Hausarbeit aus dem Gebiete der Volkswirtschaftslehre zulassen. Die Frist für
die Anfertigung der Hausarbeit beträgt sechs Wochen. Die Prüfungsordnung kann
eine längere Frist als sechs Wochen vorsehen. Eine Verlängerung der Frist ist
aus begründetem Anlass (z. B. Krankheit) zulässig.
(3)
Die Hausarbeit ist vom Prüfling mit folgender Versicherung zu versehen:
„Hiermit versichere ich, dass die vorliegende Arbeit von mir selbständig und
ohne unerlaubte Hilfe angefertigt worden ist, insbesondere, dass ich alle
Stellen, die wörtlich oder annähernd wörtlich aus Veröffentlichungen entnommen
sind, durch Zitate als solche kenntlich gemacht habe.“
(4)
Die Aufsichtsarbeiten sind in je fünf Stunden anzufertigen. Für jede der
Arbeiten können dem Prüfling zwei Themen zur Auswahl gestellt werden. Wenn ein
Prüfling nachweislich ohne Verschulden an der Fertigung einer Aufsichtsarbeit
verhindert war, hat er eine Ersatzarbeit zu fertigen.
§ 9
Mündliche Prüfung
(1)
Zur mündlichen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer in wenigstens zwei schriftlichen
Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat.
(2)
Wird der Prüfling nicht zugelassen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3)
Gegenstand der mündlichen Prüfung sind
1.
die in § 6 genannten Prüfungsgebiete,
2.
ein freier Vortrag von etwa zehn Minuten Dauer über ein Thema, das der
Studienleiter aus einem der Prüfungsgebiete stellt. Die Vorbereitungszeit für
den Vortrag beträgt sieben Tage. Eine kurze schriftliche Vortragsgliederung
darf benutzt werden.
(4)
Bei der mündlichen Prüfung sollen höchstens fünf Prüflinge zu einer
Prüfungsgruppe zusammengefasst werden. Die Prüfungszeit beträgt - außer der
Zeit des mündlichen Vortrags - in jedem der Prüfungsgebiete für fünf Prüflinge
in der Regel fünfzig Minuten, für weniger Prüflinge entsprechend weniger.
(5)
Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, können vom
Prüfungsvorsitzenden als Zuhörer zugelassen werden.
§ 10
Täuschungsversuch, Rücktritt
(1)
Die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten,
die Abgabe einer falschen Versicherung sowie jeder Täuschungsversuch hat den
Ausschluss von der weiteren Prüfung zur Folge. Den Tatbestand der Täuschung
stellt der Prüfungsausschuss fest. Die Prüfung gilt in diesen Fällen als nicht
bestanden.
(2)
Nimmt der Prüfling ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht bis zum
vollständigen Abschluss an der Prüfung teil, so erklärt der Prüfungsausschuss
die Prüfung als nicht bestanden.
§ 11
Prüfungsergebnis
(1)
Das Prüfungsergebnis wird zunächst für die einzelnen schriftlichen und
mündlichen Leistungen festgesetzt. Die aus ihnen zu bildenden Teilergebnisse
eines jeden Prüfungsgebietes und das Gesamtergebnis der Prüfung werden durch
den Prüfungsausschuss festgestellt. Stimmenmehrheit entscheidet. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2)
Das Prüfungsergebnis wird durch eine der folgenden Noten ausgedrückt:
sehr gut (1)
= eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
(die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass der Prüfungsausschuss in Fällen
ganz außergewöhnlicher Leistungen das Gesamtprädikat „mit Auszeichnung“
verleihen kann);
gut (2)
= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
befriedigend (3)
= eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende
Leistung;
ausreichend (4)
=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen
den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)
= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)
= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die
Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden
könnten.
(3)
Der Gesamteindruck, den der Prüfling während der Studienzeit gemacht hat, wird
in Zweifelsfällen bei der Gesamtbewertung berücksichtigt. Das Gesamturteil darf
nicht besser als „ausreichend“ lauten, wenn der Prüfling in einem der
Prüfungsgebiete als Teilergebnis „ungenügend“ erhalten hat.
(4)
Die Prüfung ist nicht bestanden,
1.
wenn in einem Prüfungsgebiet die Note auf „ungenügend“ lautet und nicht ein
Ausgleich entweder mit mindestens der Note „gut“ in einem anderen
Prüfungsgebiet oder mit der Note „befriedigend“ in zwei anderen
Prüfungsgebieten erzielt ist oder
2.
wenn in zwei Prüfungsgebieten die Noten auf „mangelhaft" oder „ungenügend“
lauten oder
3.
wenn das Gesamtergebnis (die Prüfungsgesamtnote) schlechter als „ausreichend“
ist oder
4.
wenn in der Prüfung für das Wirtschafts-Diplom betriebswirtschaftlicher
Fachrichtung das Teilergebnis im Prüfungsgebiet Betriebswirtschaftslehre
schlechter als „ausreichend“ ist.
In diesen Fällen wird das Gesamtergebnis mit „nicht bestanden“ benotet.
§ 12
Wiederholung der Prüfung
Eine nicht bestandene
Prüfung kann nur einmal, und zwar frühestens nach einem Jahr und spätestens
nach fünf Jahren, wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss bestimmt die
Einzelheiten für die Zulassung zu der Wiederholungsprüfung.
§ 13
Diplome
(1)
Für den Fall des Bestehens der Prüfung wird das Diplom verliehen, das der
Ausrichtung des Studiums und der Prüfung entspricht. Es werden verliehen
1.
das „Wirtschafts-Diplom“ oder
2.
das „Wirtschafts-Diplom betriebswirtschaftlicher Fachrichtung“.
Die Diplome sollen von dem Vorsitzenden, den übrigen Mitgliedern des
Prüfungsausschusses sowie vom Akademieleiter und vom Präsidenten der Industrie-
und Handelskammer, auch wenn diese dem Prüfungsausschuss nicht angehört haben,
unterzeichnet werden.
(2)
Das Diplom enthält das Gesamtergebnis der Prüfung; es kann auch die Ergebnisse
der einzelnen Prüfungsgebiete enthalten. Die Prüfungsordnung kann vorsehen,
dass dem Prüfling außer dem Diplom ein Zeugnis ausgehändigt wird, das die
Teilergebnisse eines jeden Prüfungsgebietes und das Gesamtergebnis enthält.
(3)
Ein durch Täuschung erschlichenes Diplom kann durch die Akademie innerhalb
eines Jahres entzogen werden, nachdem der Studienleiter von der Täuschung
Kenntnis erlangt hat.
§ 14
Bezeichnungen der Diplominhaber
(1)
Der Inhaber des Wirtschafts-Diploms ist berechtigt, seinem Namen die
Bezeichnung „Wirtschafts-Diplominhaber“ oder die Abkürzung„Wirtsch.Dipl.“
beizufügen.
(2)
Der Inhaber des Wirtschafts-Diploms betriebswirtschaftlicher Fachrichtung ist
berechtigt, die Bezeichnung „Betriebswirt (VWA)“ zu führen.
§ 15
Prüfungsgebühren
(1)
Es werden Prüfungsgebühren erhoben. Die Höhe der Prüfungsgebühren bestimmt die
Akademie.
(2)
Bei Nichtbestehen der Prüfung oder Ausschluss von der Prüfung oder vorzeitigem
Prüfungsabbruch (§ 10) werden die Gebühren nicht erstattet.
(3)
Bei einer Wiederholung der Prüfung sind die vollen Gebühren erneut zu
entrichten.
§ 16
Inkrafttreten/Übergangsregelungen
(1)
Diese Rahmenprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im
Ministerialblatt Nordrhein-Westfalen in Kraft.
(2)
Übergangsregelungen sind von den Akademien zu treffen.