Anlage 1
der Prüfungskommission zur Überprüfung der Gleichwertigkeit
des Kenntnisstandes Drittstaatenangehöriger auf der Grundlage
der einschlägigen Berufsgesetze
des Bundes für nichtärztliche Gesundheitsfachberufe
Die Prüfungskommission stellt unter
Berücksichtigung der in den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen
der betreffenden Berufsgesetze für den mündlichen und praktischen Teil der
Prüfung festgelegten Bestimmungen die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes
fest.
1. Die Prüfungskommission setzt sich
entsprechend den Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen des
einschlägigen Berufsgesetzes zusammen. Die Mitglieder der Prüfungskommission
sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2. Die Prüfung besteht aus einem mündlichen
und einem praktischen Teil. Beide Prüfungsteile können an einem Tag
durchgeführt werden.
3. Findet eine erneute Prüfung wegen eines
Widerspruchsverfahrens statt, tritt die Prüfungskommission in anderer Besetzung
zusammen.
4. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Nach
Abschluss beider Prüfungsteile findet eine Beratung der Kommissionsmitglieder
statt. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend
sind. Sie trifft ihre Entscheidung im Hinblick auf das Prüfungsergebnis mit
einfacher Mehrheit.
5. Vertreterinnen und Vertreter des
Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes
Nordrhein-Westfalen sowie der Bezirksregierung haben ohne die Befugnis zur
Abgabe eines Votums ein Anwesenheitsrecht.
Der Inhalt der Prüfung orientiert sich am
Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung gemäß den
Bestimmungen der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen.
Es wird auch festgestellt, ob die für die
Ausübung des Gesundheitsfachberufes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse
in Sprache und Schrift vorhanden sind.
Das Ergebnis der Prüfung wird in einem
Protokoll festgehalten. In dieses sind aufzunehmen:
– Personalien der Antragstellerin bzw. des
Antragstellers,
– Ort der Prüfung,
– die Besetzung der Prüfungskommission,
– Beginn und Ende der Prüfungsteile,
– Gegenstand der mündlichen und praktischen
Prüfung,
– Prüfungsergebnis,
– Besonderheiten.
Die Leistungen der Prüflinge werden in einer
Gesamtbeurteilung zusammengefasst. Eine Note wird nicht erteilt, sondern
lediglich die Feststellung getroffen, dass der Nachweis der Gleichwertigkeit
des Kenntnisstandes erbracht oder nicht erbracht wurde. Kommt die
Prüfungskommission zu dem Ergebnis, dass die Gleichwertigkeit nicht gegeben
ist, hat sie dies im Einzelnen zu begründen.
Das Protokoll ist von der oder dem
Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Es stellt das schriftliche
Gutachten dar, das Grundlage der Verwaltungsentscheidung