Bei der Veröffentlichung der Bodenrichtwerte sollen folgende Erläuterungen aufgenommen werden:
1
Gemäß
§ 193 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) hat der Gutachterausschuss für
Grundstückswerte ...........................
(Bezeichnung des Gutachterausschusses einfügen) die in der
Bodenrichtwertpräsentation / dem Auszug daraus angegebenen Bodenrichtwerte nach
den Bestimmungen des Baugesetzbuchs und der Gutachterausschussverordnung NRW
vom ...... 2003 (SGV. NRW. 231) zum Stichtag .................................
(Stichtag der Bodenrichtwertermittlung einfügen) ermittelt.
2
Der
Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens, für den im
Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen
auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit definiertem
Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück). Bodenrichtwerte werden für
baureifes und bebautes Land, gegebenenfalls auch für Rohbauland und Bauerwartungsland
sowie für landwirtschaftlich genutzte Flächen abgeleitet. Für sonstige Flächen
können bei Bedarf weitere Bodenrichtwerte ermittelt werden.
3
Die
Bodenrichtwerte sind in bebauten Gebieten mit dem Wert ermittelt worden, der
sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären.
4
Abweichungen eines einzelnen Grundstücks von dem
Bodenrichtwertgrundstück in den wertbeeinflussenden Merkmalen und Umständen ‑
wie Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung,
landwirtschaftliche Nutzungsart, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt ‑
bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines Verkehrswertes von dem
Bodenrichtwert. Bei Bedarf können Antragsberechtigte nach § 193 BauGB ein Gutachten
des Gutachterausschusses für Grundstückswerte über den Verkehrswert beantragen.
5
Die
Bodenrichtwerte werden grundsätzlich altlastenfrei ausgewiesen.
6
Die Bodenrichtwerte berücksichtigen die flächenhaften Auswirkungen des Denkmalschutzes (z. B. Ensembles in historischen Altstädten), nicht aber das Merkmal Denkmalschutz eines Einzelgrundstücks.
7
Bodenrichtwerte
haben keine bindende Wirkung. Ansprüche gegenüber Behörden und sonstigen
Institutionen, insbesondere gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs-
oder den Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten, den
Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen bei zonalen Bodenrichtwerten noch aus den
sie beschreibenden Attributen abgeleitet werden.
8
Bodenrichtwerte
sind nur innerhalb des Auswertemodells des jeweiligen Gutachterausschusses zu
benutzen. Daher sind für Umrechnungen von Kaufpreisen auf
Bodenrichtwertgrundstücke oder von Bodenrichtwerten auf Bewertungsgrundstücke
ausschließlich die Umrechnungstabellen des jeweiligen Gutachterausschusses zu
verwenden.