151. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 10. 1982 - MB1. NW. Nr. 75 einschl.)

1. 7. 82 (5)

Anlage 2

Allgemeine Verwaltungsvorschriften

über die Grundsätze, die dem Ausgleich des personellen

Kräftebedarfs zugrunde zu legen sind

Vom 31. Januar 1964

Auf Grund des § 13 Abs. l Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 349) erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschriften:

I. Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs

für die Aufgaben der Buhdeswehr einerseits

und zur Erfüllung anderer im öffentlichen Interesse liegender notwendiger Aufgaben

andererseits

kann ein Wehrpflichtiger nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden.

II. Allgemeines

1. Bei Unabkömmlichstellungen (Uk-Stellungen) sind das öffentliche Interesse an der Heranziehung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und das öffentliche Interesse an der Ausübung der Tätigkeit, für welche die Unabkömmlichstellung vorgeschlagen wird, gegeneinander abzuwägen,

2. Bei allen Uk-Vorschlägen sind die beiderseitigen Belange genau zu prüfen und sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die jeweilige Lage zu berücksichtigen, die die Notwendigkeit der Uk-Stellungen weitgehend beeinflussen wird. Verschiedene Maßstäbe sind anzulegen:

a) bei Uk-Stellungen für Spannungszeiten und für den Verteidigüngsfall (Abschnitt III)

und

b) bei Uk-Stellungen für Friedenszeiten (Abschnitt IV).

3. Ein öffentliches Interesse an der Uk-Stellung eines Wehrpflichtigen besteht nur, wenn und solange der Wehrpflichtige für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt und bei seiner Einberufung die

• Durchführung der Aufgaben nicht' durch Einsatz anderer Kräfte (z.B. älterer oder weiblicher Arbeitskräfte) sichergestellt werden kann.

4. Mit Rücksicht' auf die Technisierung moderner Streitkräfte und die dadurch bedingte Spezialausbildung sollen Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr Wehrdienst geleistet oder für eine Verwendung in der Bundeswehr bereits einen Einberufungsbescheid für den Verteidigungsfall erhalten haben, nicht uk-gestellt werden. Dies gilt nicht, soweit es sich um unentbehrliche Führungs- oder Schlüsselkräfte im zivilen Bereich handelt, die nicht anderweitig ersetzt werden können, und das öffentliche Interesse an einer Uk-Stellung überwiegt.

III. Uk-Stellung für Spannungszeiten und für den Verteidigungsfall

1. Uk-Stellungen sind auf die Fälle zu beschränken, 1 in denen sonst die Fortführung der in Spannungszeiten oder im Verteidigungsfall notwendigen Betriebe oder die Erledigung der in Spannungszeiten oder im Verteidigungsfall notwendigen Aufgaben gefährdet würde.

2. Ein öffentliches Interesse an der Uk-Stellung eines Wehrpflichtigen ist in der Regel nur anzuerkennen, weniraie/ Wehrpflichtige eine in Spannungszeiten oder im Verteidigungsfall notwendige Tätigkeit insbesondere in einem der nachstehenden Betriebe oder Aufgabenbereiche - ohne daß durch die Reihenfolge die Dringlichkeitsstufe festgelegt wird -ausübt:

a) Versorgung mit Wasser, Elektrizität und Gas, C4 rt Abwasser- und Abfallbeseitigung, 31U

b) Sicherung der Ernährung,

c) Sicherung der Aufbringung von Rohholz,

d) Sicherung der Versorgung mit gewerblichen Gütern und Leistungen einschließlich Lagerhaltung und Bevorratungswirtschaft,

e) Sicherung des Zahlungsverkehrs,

f) Bergbau auf Kohle, Erz, Salz, Erdöl, Erdgas und sonstige wichtige Mineralien (Spezialtone, Schwerspat, Flußspat, Kieselgur, Graphit),

g) Reparatur und Instandsetzung in dem im Verteidigungsfall benötigten Umfang,

h) Post- und Fernmeldewesen,

i) Rundfunkanstalten, Nachrichtenagenturen und Presse,

j) Verkehrswesen,

k) Verwaltung und Rechtspflege,

1) Gesundheitswesen, insbesondere Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten,

m) Lehr-, Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, die von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind,

n) ziviler Bevölkerungsschutz und Katastrophenschutz,

o) Schulwesen.

3. Uk-Vorschlägen oberster Bundes- oder Landesbehörden für das nach den Alarmplanungen unbedingt benötigte Personal

a) der eigenen Dienststellen und

b) derjenigen nachgeordneten Behörden, deren Alarmplanungen als für die Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik oder eines Landes von besonderer Bedeutung von den obersten Bundes- oder Landesbehörden überprüft und genehmigt sind,

ist zu entsprechen. Vorschlägen auf Uk-Stellung von Wehrpflichtigen unter fünfundzwanzig Jahren soll entsprochen werden, wenn es sich nach.den Alarmplanungen um Führungs- oder Schlüsselkräfte handelt, die nicht anderweitig ersetzt werden können, und das öffentliche Interesse an einer Uk-Stellung überwiegt. Vorschlägen auf Uk-Stellung von Angehörigen des Zollgrenzdienstes soll stattgegeben werden. Abschnitt II Nr. 4 bleibt unberührt

IV. Uk-Stellung für Friedenszeiten

1. Für Friedenszeiten kann ein Wehrpflichtiger, auch wenn er nicht in einem der unter Abschnitt III Nr. 2 genannten Betriebe oder Aufgabenbereiche tätig ist, uk-gestellt werden, wenn

a) seine Heranziehung zum Wehrdienst die Fortführung des Betriebes gefährden würde oder

b) durch die Heranziehung zum Wehrdienst die Fortführung des Betriebes so erschwert würde, daß eine unzumutbare Beeinträchtigung des Betriebes oder wegen der Auswirkungen auf andere eine nicht unwesentliche Störung des Wirtschaftslebens eintreten würde, oder

c) die Fortführung einer bestimmten Tätigkeit durch ihn dringend notwendig erscheint,

es sei denn, daß das öffentliche Interesse an seiner Heranziehung zum Wehrdienst überwiegt.

2. Ein Wehrpflichtiger, der im öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts steht, kann in Friedenszeiten uk-gestellt werden, wenn seine Heranziehung zum Wehrdienst die Fortführung der öffentlichen Aufgaben gefährden oder unzumutbar beeinträchtigen würde.