83(3) 160.Ergänzung-SMBl.NW.-(Standl5.2.1984 = MBl.NW.Nr.8einschl.)

Anhang l

Vereinbarung über die Freistellung von Wehrpflichtigen . nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes - KatSG - (§ 13 a Abs. l des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -)

- Bek. d. BML v. 2.10. 1980 - ZV 4 - M 750 015/3 allg. -

Nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes - KatSG - vom 9. Juli 1968 (BGB1.1 S. 776) und § 13 a Abs. l des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -brauchen wehrpflichtige Helfer, die sich mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens zehn Jahre zum Dienst im Zivil-/Katastrophenschutz verpflichtet haben, keinen Wehrdienst zu leisten, solange sie im Zivil-/Kata-strophenschutz mitwirken. Der Bundesminister des Innern und der Bundesminister der Verteidigung vereinbaren jeweils die Zahl,'bis zu der eine solche Freistellung möglich ist, unter angemessener Berücksichtigung des Personalbedarfs der Bundeswehr und des Zivil-/Katastro-phenschutzes. Dabei kann auch nach Jahrgängen, beruflicher Tätigkeit und Ausbildungsstand unterschieden sowie die Zustimmung des Kreiswehrersatzamtes vorgesehen werden.

Die Neufassung tritt an die Stelle der Vereinbarung vom 25. Juni 1974 (GMB1. S. 315) und'der zwischenzeitlich

160.Ergänzung-SMBl.NW.-(Stand 15.2.1984 = MB1.NW. Nr. 8 einschl.)

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getroffenen Fortschreibungen. Freistellungen aufgrund der bisherigen Regelung bleiben unberührt.

Die Vereinbarung vom 18. September 1980 wird hiermit bekanntgemacht

Vereinbarung

Ober die Freistellung von Wehrpflichtigen nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Erweiterung des

Katastrophenschutzes - KatSG -(§ 13 a Abs. l des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -)

§!

(1) Die Zustimmung zu einer Verpflichtung nach § 8 Abs. 2 Satz l KatSG (§ 13 a Abs. l Satz l WPflG) kann erteilt werden, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt

(2) Die Zustimmung darf erteilt werden für Wehrpflichtige der Geburtsjahrgänge 1952 bis 1961 bis zu einer Höchstzahl von 17000 eines jeden Geburtsjahrgangs. Für Wehrpflichtige der Geburtsjahrgänge ab 1962 darf bis auf weiteres die Zustimmung ebenfalls bis zu einer Höchstzahl von 17 000 erteilt werden.

(3) Die Zustimmung darf nicht erteilt werden für

a) ungediente Wehrpflichtige, denen bereits vor Eingang der Verpflichtungserklärung nach § 8 Abs. 2 KatSG (§ 13 a Abs. l WPflG) bei der zuständigen Behörde ein Einberufungsbescheid zugestellt oder eine bevorstehende Einberufung schriftlich angekündigt worden ist;

b) ungediente Wehrpflichtige, die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei denen aufgrund ihrer Ausbildung oder Tätigkeit mit häufigem Ortswechsel zu rechnen ist, und die deshalb für den Katastrophenschutz nicht laufend zur Verfügung stehen;

c) ungediente Wehrpflichtige mit Berufen, die zu den in der Anlage l zu dieser Vereinbarung näher bezeichneten Berufsordnungen/-klassen gehören oder die sich in der Ausbildung zu einem dieser Berufe befinden;

d) Beamte und Arbeitnehmer der Bundeswehr;

e) hauptberufliche Mitarbeiter im Zivil- oder Katastrophenschutz, die wegen ihrer Berufspflichten für den Dienst als Helfer im Katastrophenschutz nicht laufend zur Verfügung stehen;

f) Zahnärzte und Studenten der Zahnmedizin;

g) gediente Wehrpflichtige (Reservisten), soweit sich aus Absatz 6 nichts anderes ergibt.

(4) Bei ungedienten Wehrpflichtigen mit Berufen, die zu den in den Anlagen 2 und 3 zu dieser Vereinbarung näher bezeichneten Berufsordnungen/-klassen gehören oder die sich in der Ausbildung zu einem dieser Berufe befinden, darf insgesamt die Zustimmung bei Berufsangehörigen der

- Anlage 2 nur bis 15%

-Anlage 3.1 nur bis 25% 32 nur bis 30%

der Höchstzahlen für jede kreisfreie Stadt oder für jeden Landkreis erteilt werden; dieser Anteil darf nicht nur eine Berufsklasse umfassen.

(5) Bei ungedienten Wehrpflichtigen, die Ärzte oder Studenten der Medizin sind, darf die Zustimmung bis auf weiteres vom Geburtsjahrgang 1960 ab für 200 Wehrpflichtige eines jeden Geburtsjahrgangs erteilt werden. Wehrpflichtige, die erst nach Erteilung der Zustimmung ein Medizinstudium aufnehmen, werden auf diese Höchstzahlen angerechnet; die für die Zustimmung zuständige Behörde unterrichtet das Kreiswehrersatzamt und verfährt dabei nach Nr. 5 der AW-Zivilschutzanzeigen,*

(6) Für Reservisten, die nicht für den Verteidigungsfall oder für den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft einberufen sind, darf die Zustimmung im Einvernehmen mit dem Kreiswehrersatzamt erteilt werden, wenn sie

a) zur Dienstgradgruppe der Mannschaften gehören und das 30. Lebensjahr vollendet haben oder

b) Unteroffiziere des Heeres oder der Luftwaffe sind und das 40. Lebensjahr vollendet haben

• jetzt: Zivilschutzanzeigen - VwV

und nicht zum Personal des Sanitätswesens, der elektro- C1 fl nischen Kampfführung, der psychologischen Verteidi- «JIU gung, des Frontnachrichtendienstes oder des geophysika-lischen Beratungsdienstes gehören.

(7) Im Einvernehmen zwischen der zuständigen Behörde und dem Kreiswehrersatzamt kann von den Regelungen der Absätze 3 bis 6 ausnahmsweise abgewichen werden, wenn es unter Berücksichtigung der Belange beider Seiten geboten ist.

§2

(1) Die Höchstzahlen der Wehrpflichtigen nach § l Abs. 2 und 5 werden im Verhältnis der Einwohnerzahl der Bundesrepublik Deutschland zu den Einwohnerzahlen der Regierungsbezirke auf die Regierungsbezirke aufgeteilt

(2) Die oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit der Wehrbereichsverwaltung abweichende Höchstzahlen für die Regierungsbezirke festsetzen; eine Abweichung bis zu 10% ist ohne Einvernehmen zulässig.

(3) Der Regierungspräsident nimmt die Aufteilung auf die kreisfreien Städte und Landkreise vor.

§3

(1) Die kreisfreien Städte und Landkreise teilen dem Kreiswehrersatzamt unverzüglich Name, Anschrift und Geburtsdatum der Wehrpflichtigen mit, deren Verpflichtung sie gemäß § 8 Abs. 2 Satz l KatSG (§ 13 a Abs. l Satz l WPflG) zustimmen wollen.

(2) Hält das Kreiswehrersatzamt die Voraussetzungen für eine Freistellung nicht für gegeben, so teilt es dies binnen zwei Wochen der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis mit

§4

(1) Freistellungen nach der Verordnung zu § 13 a Wehrpflichtgesetz (in der bis zum 30. Juni 1973 geltenden Fassung) gelten fort

(2) Von den Höchstzahlen für Wehrpflichtige (§ l Abs. 2) können jeweils bis zu 500 Wehrpflichtige eines Geburtsjahrganges für den Bereich des Zivilschutzes, der nicht unter das Katastrophenschutzgesetz fällt, vorgesehen . werden. Ihre Verteilung wird gesondert geregelt.

(3) Bei Wehrpflichtigen, die sich als Helfer im Warndienst verpflichten, sind die Berufsklassenbeschränkun-gen nach § l Abs. 3 Buchst, c) und Abs. 4 (Anlagen l bis 3) nicht anzuwenden. Für die Zustimmung zur Verpflichtung von Helfern im Warndienst sind die Warnämter zuständig.

§5

Den Ländern Bremen, Hamburg, Saarland und Schleswig-Holstein bleibt es überlassen, die Regelungen dieser Vereinbarung ihrem Verwaltungsaufbau anzupassen.

§6

(1) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 1981. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein Kalenderjahr, wenn nicht bis jeweils zum 1. Oktober eine Änderung gewünscht wird.

(2) Die in § l Abs. 5 getroffene Vereinbarung kann bis zum 1. Oktober jeden Jahres gesondert gekündigt werden, wenn der Bedarf der Bundeswehr an Ärzten nicht anderweitig gedeckt werden kann. Von einer solchen Kündigung wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im übrigen nicht berührt. . , • ' .

Bonn, den 18. September 1980

Der Bundesminister der Verteidigung Im Auftrag

Krauth

Der Bundesmiriister des Innern Im Auftrag

Joseph!