7.10.83 (8) 160.Ergänzung-SMBl.NW.-(Standl5.2.1984 = MB1.NW.Nr.8einschl.)

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Anhangs

Bundesamt für Zvilschutz KS2-334-24-

BN-Bad Godesberg, den 18. April 1977

Helferwechsel im Katastrophenschutz

1. Allgemeines

Personalplanung, Einsatzbereitschaft der Einheiten, kontinuierliche Ausbildung und Ausbildungskosten stehen einem unbeschränkten Wechsel von Helfern zwischen den Organisationen, diesen und Regieeinheiten bzw. zwischen letzteren entgegen. Der Helfer hat vor Eintritt in eine Organisation/Re-gieeinheit Gelegenheit, sich ausreichend zu informieren.

2. Wechsel bei Verpflichtung auf unbestimmte Zeit

2.1 Der Austritt aus der Organisation ist jederzeit rechtlich möglich. Eine Aufnahmepflicht einer anderen Organisation besteht nicht

Voraussetzung für einen Wechsel ist die ordnungsmäßige Beendung der Mitgliedschaft in der bisherigen Organisation sowie die Aufnahme nach den satzungsmäßigen Regelungen der anderen Organisationen.

22 Die Aufnahmebereitschaft sollte bei Wohnortwechsel (Wohnort = kreisfreie Stadt/Landkreis) vorliegen, wenn die Organisation, der der Helfer angehört, am Zuzugsort nicht vertreten ist (Nr. 43 Abs. 2 KatS-Org-VwV). Der Verpflichtung des Helfers zur Mitwirkung im KatS entsprechend sollte in diesem Fall dem Helfer Gelegenheit gegeben werden, in einer anderen Organisation mit gleichem Fachdienst im Rahmen der Aufnahmebedingungen (Nr. 42 KatS-Org-VwV) seine Mitwirkung im Katastrophenschutz fortzusetzen.

Ist dies nicht möglich, so bemüht sich der für den Zuzugsort zuständige HVB um Übernahme in eine andere Organisation oder Regieeinheit mit demselben Fachdienst, hilfsweise mit einem anderen Fachdienst

2.3 Der für den Zuzugsort zuständige HVB soll einen Helfer, der aus einer Regieeinheit kommt, im Rahmen der. Aufnahmebedingungen (Nr. 42 KatS-Org-VwV) wieder in eine Regieeinheit des entsprechenden Fachdienstes aufnehmen bzw. sich dafür einsetzen, daß der zugezogene Helfer in eine organisationsgebundene Einheit desselben Fachdienstes aufgenommen wird. Soweit eine Verwendung im selben Fachdienst nicht möglich ist, sollte die Aufnahme in die Einheit eines anderen Fachdienstes angestrebt werden.

2.4 Der Helfer gibt gegenüber der neuen Organisation -oder wenn er in eine Regieeinheit aufgenommen werden soll, gegenüber dem für den Zuzugsort zuständigen HVB - erneut eine Verpflichtungserklärung ab.

2.5 Die bisherige Organisation bestätigt auf Verlangen der neuen Organisation oder dem zuständigen HVB den Grund für das Ausscheiden.

3. Wechsel bei Verpflichtung auf bestimmte Zeit

3.1 Der Austritt aus der Organisation kann grundsätzlich erst nach Ablauf der Befristung erfolgen. Die grundsätzliche Abgabe - bzw. Aufnahmebereitschaft der Or-

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ganisationen sollte jedoch bei Organisationswechsel im Fall 22 vorliegen. . Im übrigen gelten die Punkte 2.1-2.5.

32. Erfolgt die Aufnahme in eine andere Organisation oder in eine Regieeinheit des am Zuzugsort zuständigen HVB, wirkt die Freistellung vom Wehrdienst fort. Eine erneute Zustimmung des HVB ist nicht erforderlich. Die Mitwirkung gilt als nicht unterbrochen. Bisher abgeleistete Dienstzeiten werden angerechnet

3.3 Soweit die Aufnahmebedingungen eine Probezeit vorsehen, prüft die Organisation, ob auf sie im Einzelfall verzichtet werden kann. Soweit dies nicht der Fall ist, gibt der Helfer seine Mitgliedschaft in der bisherigen Organisation solange nicht auf, bis die aufnehmende Organisation den Aufnahmeantrag nach Ablauf der Probezeit annimmt oder ablehnt (Gefahr des zwischenzeitlich nicht vertretbaren Verlustes der Freistellung). Insoweit ruhen Rechte und Pflichten gegenüber der bisherigen Organisation. Diese Regelung findet auf Helfer von Regieeinheiten entsprechende Anwendung.

4. Fortsetzung der Mitarbeit ohne schuldhaftes Zögern

Bei Wechsel des Helfers muß er sich der neunen Organisation bzw. Regieeinheit unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, anschließen.

5. Abstimmungen

5.1 In Einzelfällen stimmen sich die beteiligten Organisationen bzw. der HVB über den Wechsel des Helfers miteinander ab.

5.2 Die Personalunterlagen werden bei einer Übernahme an die übernehmende Organisation bzw. den übernehmenden HVB (Regieeinheiten) abgegeben.

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. Anhang 9

Aufteilung der Höchstzahlen

für die Freistellung

von Helfern des Zivilschutzes

(ausgenommen Katastrophenschutz

und Warndienst) vom Wehrdienst auf die Regierungspräsidenten

Die Zustimmung zur Verpflichtungserklärung der Helfer des Zivilschutzes (ausgenommen Katastrophenschutz und Warndienst) darf gemäß § 13 a Abs. l WPflG erteilt werden für Wehrpflichtige folgender Geburtsjahrgänge bis zu einer Höchstzahl von

Regierungsbezirk

Geburtsjahrgänge

1949-1954

ab 1955 je

Arnsberg Detmold

3 2

3 2

Düsseldorf

3

5

Köln

5

3

Münster

2

2

Zusammen

15

15