198.Ergänzung-SMBl.NW.-(Stand 15.8.1990 = MB1.NW. Nr. 60 einschl.)

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Anlage

Richtlinien

für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz

A. Allgemeiner Teil

l Begriffsbestimmungen

1.1 Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes '(förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße vorsieht [§ l Abs. l Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I. S. 602), geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1988 (BGBl. I. S. 606)].

12 Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht. ,

2 Anwendungsbereich des Kataloges

2.1 Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten nach §41 Sprengstoffgesetz (SprengG) anzuwenden.

2.2 Soweit Zuwiderhandlungen nicht vom Katalog erfaßt werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Kataloges ausgegangen werden.

3 Bußgeldverfahren

Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Anzeigen oder Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit der Sachbereiche nach Nummer 2.1 vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse entgegenstehen. Dieses gilt nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit so unbedeutend er-• scheint, daß nicht einmal eine Verwarnung notwendig ist

4 Abgabe an die Staatsanwaltschaft

4.1 Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist (§ 41 Abs. l OWiG).

42 Eine Sache ist auch dann als Straftat (Tat im prozes-sualen Sinn) zu behandeln und damit an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch ein und dieselbe Handlung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen (Tatmehrheit) innerhalb eines einheitlichen Ereignisses sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht werden (§21 Abs. l OWiG).

4.3 Im Fall der Nummer 4.2 kann die Handlung jedoch nur dann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird (§21 Abs. 2 OWiG). Diese Voraussetzung ist -gegeben, wenn ein eingeleitetes Strafverfahren beendet wird, ohne daß wegen der Straftat eine Sachentscheidung ergeht oder das Strafverfahren nicht eingeleitet wird, weil insoweit ein Verfolgungshindernis besteht oder ein Straf aufhebungsgrund vorliegt

5 Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen .

Die im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen.

6 Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen

6.1 Allgemeines

Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.

Für die konkrete Festsetzung nach einem Rahmen-

• satz ist sinngemäß zu verfahren.

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in der Regel unberücksichtigt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz OWiG). Geringfügigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn eine Geldbuße bis 75,- DM in Betracht kommt

82 Erhöhung

Eine Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn

a) der Täter bereits einmal wegen einer gleicharti-

• ' . gen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich (schriftlich) verwarnt worden ist,

b) der Täter wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen hat; in diesem Fall soll die Geldbuße die wirtschaftlichen Vorteile übersteigen; dabei darf das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße überschritten werden (§17 Abs. 4 OWiG),

c) der Täter eine fortgesetzte Handlung begeht (s. Nr. 9),

d) der Täter vorwerfbar einen rechtswidrigen Zustand für einen gewissen Zeitraum herbeigeführt hat (s. Nr. 10),

e) der Täter in außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

6.3 Ermäßigung

Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn

a) der Vorwurf, der den Täter trifft, aus besonderen . Gründen des Einzelfalles geringer als für durch-" schnittliches vorwerfbares Handeln erscheint.

198. Ergänzung-SMB1.NW,-(Stand 15.8.1990 = MB1.NW. Nr. 60 einschl.)

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b) der Täter Einsicht zeigt, so daß Wiederholungen nicht zu befürchten sind,

c) die vorgesehene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt,

d) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters außergewöhnlich schlecht sind.

7 Fahrlässiges Handeln

Bei fahrlässigem Handeln soll von der Hälfte der Regel- und Rahmensätze nach Nummer 5 ausgegangen werden, soweit nicht besondere Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Fahrlässigkeit, eine Abweichung erfordern.

Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße nach § 17 Abs. 2 OWiG darf dabei nicht überschritten werden.

Im übrigen gelten die Grundsätze nach Nummer 6 auch für fahrlässiges Handeln.

8 Tateinheit

Tateinheit (§ 19 OWiG) liegt vor, wenn der Betroffene durch ein und dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Bußgeldvorschriften verletzt hat oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat Es ist in diesem Fall nur eine Geldbuße festzusetzen.

/

9 Fortgesetzte Handlung

9.1 Eine fortgesetzte Handlung liegt vor, wenn derselbe oder ein im wesentlichen gleicher Tatbestand durch mehrere Ausführungshandlungen (Teilakte) in einer im wesentlichen gleichartigen Begehungsweise und in einem gewissen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang aufgrund eines vorgefaßten Entschlusses erfüllt wird, der spätestens vor Beendigung des ersten Teilaktes der Handlungsreihe die mehrfache Verwirklichung des Tatbestandes in den wesentlichen Grundzügen der späteren Ausführungshandlungen umfaßt (Gesamtvorsatz), und wenn dadurch dasselbe Rechtsgut verletzt wird. Bei einer fortgesetzten Handlung gelten alle Teilakte als eine Handlung. Es ist in diesem Fall nur eine Geldbuße festzusetzen.

92 Bei der Bemessung der Geldbuße ist zwar von den Regel- und Rahmensätzen des Kataloges auszugehen. Die Geldbuße soll jedoch unter Berücksichtigung der Zahl der Teilakte angemessen erhöht werden.

10 Dauerzuwiderhandlung

10.1 Eine Dauerzuwiderhandlung liegt vor, wenn der durch die Verletzung einer Rechtsvorschrift begründete Zustand vorsätzlich oder fahrlässig über einen gewissen Zeitraum aufrechterhalten wird. Im rechtlichen Sinne liegt nur eine Handlung vor, so daß nur eine Geldbuße festzusetzen ist.

102 Bei der Bemessung der Geldbuße ist zwar von den Regel- und Rahmensätzen des Kataloges auszugehen. Die Geldbuße soll jedoch unter Berücksichtigung der Dauer des rechtswidrigen Zustandes erhöht werden.

11 Tatmehrheit,

Tatmehrheit (§ 20 OWiG) liegt vor, wenn der Betroffene durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat In diesen Fällen ergeht wie bei der Tateinheit nur ein einziger Bußgeldbescheid. Jedoch wird für jede Ordnungswidrigkeit die Geldbuße gesondert festgesetzt.

12 Besondere Personengruppen

12.1 Handelt jemand für einen anderen (als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organes, als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, als gesetzlicher Vertreter oder als Beauf-

tragter in einem Betrieb), sind die besonderen Be- "M 11 o Stimmungen des § 9 OWiG zu beachten. l l l l Z

12.2 Gegen' juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden.

12.3 Wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht im Betrieb und Unternehmen durch den Inhaber oder diesem gleichstehende Personen wird auf § 130 OWiG hingewiesen.

B. Verwarnungen

In den Fällen, in denen wegen Geringfügigkeit der Ordnungswidrigkeit von einer Ahndung durch Bußgeldbescheid abgesehen wird, sind unter Bezug auf § 56 OWiG Verwarnungen (i. d. R. mit Verwarnungsgeld) zu erteilen. Geringfügigkeit ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn sich aus dem Bußgeldkatalog auch unter Berücksichtigung von A Nrn. 5 und 6 ein Betrag von höchstens 75 DM ergäbe.

C. Einspruch

Beabsichtigt die Verwaltungsbehörde, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 76 OWiG), so teilt sie diese bei der Übersendung der Akten (§ 69 OWiG) der Staatsanwaltschaft mit und bittet, auf eine Beteiligung nach § 76 OWiG hinzuwirken. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an.

D. Bußgeldkatalog

l Verstoß gegen § 41 Abs. l Nr. 3 SprengG in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. August 1986 • (BGBl. I S. 577) wegen nicht, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Nachkommens einer vollziehbaren Auflage bzw. Anordnung nach

1.1 § 10 SprengG

1.2 § 17 Abs. 3 SprengG

1.3 §32 Abs. l, 2,3,4 oder 5 Satz l SprengG

50- - l 000,-DM

l 000,- - 5 000,- DM

l 000,- - 5 000- DM

2 Verstoß gegen § 41 Abs. l Nr. 4 SprengG wegen nicht, nicht richtigem, nicht vollständigem oder nicht rechtzeitigem Erstatten einer Anzeige nach

2.1 § 12 Abs. l Satz 3 SprengG 50,- - 200,- DM

22 § 14 SprengG 100- - l 000,- DM

2.3 §21 Abs. 4 Satz l oder 2 SprengG 200,-DM

2.4 § 26 Abs. l SprengG 200,- - 2 000- DM

2.5 § 26 Abs. 2 Satz l SprengG 200- - l 000- DM

2.6 § 35 Abs. l Satz l SprengG 50- - 200 - DM

3 Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. l SprengG gemäß § 41 Abs. l Nr. 6 SprengG 200,- - 2 000,- DM

4 Das Errichten oder wesentliche Ändern eines Lagers ohne Genehmigung nach § 17 Abs. l SprengG gemäß § 41 Abs. l Nr. 7 SprengG 500,- - 5 000,- DM

5 Das Tätigwerden als verantwortliche Person nach § 19 Abs. l Nr. 3 oder 4 Buchstabe a

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10

1-1

12

13

SprengG ohne Besitz eines Befähigungsscheins gemäß § 41 Abs. l Nr. 8 SprengG

500- - 5000-DM

500- - 2 000,- DM

Verstoß gegen die Vorschrift des

§ 21 Abs. 2 oder 3 SprengG über

die Bestellung verantwortlicher

Personen gemäß § 41 Abs. l

Nr. 9 SprengG l 000- - 5 000,- DM

Das Vertreiben oder Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe ohne Bestellung zur verantwortlichen Person (§ 22 Abs. l Satz l SprengG) gemäß § 41 Abs. l Nr. 10 SprengG*

Das Begehen einer der in § 40 Abs. 2 Nr. 3 SprengG bezeichneten Handlungen in bezug auf pyrotechnische Gegenstände gemäß §41 Abs. l Nr. 11 SprengG

Verstoß gegen die Vorschrift des § 23 SprengG über das Mitführen von Urkunden gemäß § 41 Abs. l Nr. 12 SprengG

Der Erwerb von, der Umgang mit oder die Beförderung von pyrotechnischen Gegenständen entgegen § 27 Abs. l SprengG gemäß § 41 Abs. l Nr. 13 SprengG

200- - 3 000- DM

50- DM

100 - - 3 000,- DM

Verstoß gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 4 SprengG über die Duldung der Nachschau gemäß § 41 Abs. l Nr. 14 SprengG 100,- - 2 000,- DM

Weiterbeschäftigung einer für den Umgang oder Verkehr oder die Beförderung verantwortlichen Person, trotz Untersagung durch vollziehbare Verfügung nach § 33 SprengG gemäß § 41 Abs. l Nr. 15 SprengG

2 000- - 10 000,- DM

Das Handeln gegen eine Rechtsverordnung nach § 6 Abs. l, § 16 Abs. 3, § 25 oder § 29 Nr. l Buchstabe b, Nr. 2 oder 3 SprengG, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, gemäß § 41 Abs. l Nr. 16 SprengG

13.1 Handlungen gegen Vorschriften der l'. SprengV in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 1987 (BGBl. I. S. 793)

a) nicht dauerhafte Eintragung der vorgeschriebenen Angaben in die Bescheinigung oder nicht dauerhafte Aufbewahrung der Bescheinigung entgegen § 5 Abs. 5 Satz 3 1. SprengV beim Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe gemäß § 46 Nr. l 1. SprengV

b) Verstoß gegen § 14 Abs. l, 2, 3 oder 4 oder § 15 Abs. l Satz l, Abs. 2 oder 3 Satz l 1. SprengV durch das Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe oder Gegenstände ohne vorschriftsmäßige Kennzeichnung, auch ihrer

200,- - 2 000- DM

Verpackung, an einen anderen gemäß § 46 Nr. 3 1. SprengV

c) Verstoß gegen § 16

1. SprengV durch das Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe ohne vorschrifts- . mäßige Verpackung an einen anderen gemäß § 46 Nr. 4 1. SprengV .

100- - 2 000-DM.

200,-- 3 000-DM

d) Verstoß gegen § 17

1. SprengV durch das Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe oder Sprengzubehör ohne Überzeugung von der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung oder Verpak-kung der explosionsgefährlichen Stoffe oder von der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung des Sprengzubehörs gemäß § 46 Nr. 5 1. SprengV 200,- - 3 000- DM

e) Verstoß gegen § 20 Abs. 3 Satz l 1. SprengV durch Nichteinholung der Überzeu- . gung über das Vorliegen der in § 20 Abs. l Nr. l und 2 oder § 20 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 1. SprengV bezeichneten Voraussetzungen der pyrotechnischen Gegenstände gemäß §46 Nr. 6 I.Alternative 1. SprengV

• Im SprengG ist in § 41 Abs. l Nr. 10 aufgrund eines redaktionellen Fehlers § 21 Abs. l Satz l zitiert

f) Das Handeln gegen die Pflicht zur Aufbewahrung der Prüfnachweise nach § 20 Abs. 3 Satz 2 1. SprengV gemäß § 46 Nr. 6 2. Alternative 1. SprengV

g) Handlungen gegen eine Vorschrift des § 21 1. SprengV über das Feilhalten, das Überlassen oder die Gebrauchsanweisung oder des, § 22 1. SprengV über den Vertrieb, das Überlassen oder das Ausstellen pyro-technischer Gegenstände gemäß § 46 Nr. 7 1. SprengV

h) Handlungen gegen eine Vorschrift des § 23 Abs. l Satz l oder 31. SprengV über die Verwendung pyrotechni-scher Gegenstände oder des § 23 Abs. 2 1. SprengV über die Anzeige des beabsichtigten Feuerwerks gemäß § 46 Nr. 8 1. SprengV

i) Das Abbrennen pyrotechni-scher Gegenstände entgegen einer Anordnung nach § 24 Abs. 2 1. SprengV gemäß § 46 Nr. 9 1. SprengV

j) Das Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe ohne Vor^ läge des Erlaubnisbescheides oder einer Ausfertigung des Erlaubnisbescheides entge-

. gen § 25 Abs. l Satz l

1. SprengV gemäß § 46 Nr.(i10 1. Alternative 1. SprengV

k) Das nicht dauerhafte Eintragen der vorgeschriebenen Angaben in die Erlaubnisurkunde beim Überlassen der Stoffe entgegen § 25 Abs. l Satz 2 1. SprengV gemäß § 46 Nr. 10 2. Alternative 1. SprengV

500,- - 5000-DM

500,- - 3 000- DM

100,- - 2 000 - DM'

50,- - 500- DM

100,- - l 000-DM

500,- - 5 000- DM

200,- - 500,-DM

198. Ergänzung- SMBl.NW.- (Stand 15.8.1990 = MB1.NW. Nr. 60 einschl.) ' 18.5.90(3)

1) Handlungen gegen eine Vor- I.Alternative 3. SprengV 1111 n

schrift des § 26 Abs. l i. V. m. § 46 Abs. l Nr. 16 / M l Z

1. SprengV über das Verhal- SprengG 100- - 2 000,- DM

ten beim Umgang mit Treib- d) Das Durchführen einer

ladungspulveroderZundhut- Sprengung vor Ablauf der

chen, des § 26 Abs. 2 oder 3 vorgeschriebenen Fristen

L SprengV über das Laden entgegen § 2 3. SprengV ge-

oder Entladen von Patronen- maß § 4 Nr. 2 2. Alternative

hülsen oder des § 26 Abs^4 3 SprengV i. V. m. § 46 Abs. l

1. SprengV über den höchst- Nr \6 SprengG 100- - 3 000- DM

zulässigen Gasdruck gemäß

§ 46 Nr. 12 1. SprengV 50,- - 1000,-DM - MB1. NW. 1990 S. 730. m) Die Verwendung von Brük-

kenzündern A zum Sprengen

entgegen § 27 Abs. l

1. SprengV gemäß § 46 Nr. 13

1. Alternative 1. SprengV 500,- - 2 000,- DM

n) Das Überlassen von Brük-kenzündern A unterschiedlicher Widerstandsgruppen in einer Lieferung entgegen § 27 Abs. 2 1. SprengV gemäß § 46 Nr. 13 2. Alternative 1. SprengV 500- - 2 000- DM

o) Das Vertreiben, Verwenden oder Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe aus Fund- oder Lagermunition entgegen § 28 1. SprengV gemäß §46 Nr. 14 1. SprengV 2 000- - 5 000- DM

p) Handlungen gegen eine Vorschrift der §§ 41,42 oder 43 1. SprengV über das Verzeichnis nach § 16 oder § 28 SprengG gemäß § 46 Nr: 15

1. SprengV 50,-- 500-DM

13.2 Handlungen gegen Vorschriften der 2. SprengV in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1989 (BGBl. l. S. 1620)

a) Handeln gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 5 2. SprengV über die Anbringung des Zulassungszeichens gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 4 2. SprengV 200 - DM

b) Das Überschreiten der in Anlage 6 zum Anhang festgelegten Aufbewahrungsmengen entgegen Nr. 4.1 Abs. l des Anhanges zu § 2

2. SprengV 200,- - 5 000- DM

13.3 Handlungen gegen die Vot1-schriften der 3. SprengV vom 23. Juni 1978 (BGBl. l. S. 783)

a) Das nicht oder nicht rechtzeitige Erstatten einer Anzeige entgegen § l Abs. l

3. SprengV gemäß § 4 Nr. l

1. Alternative 3. SprengV

i.V. m. §41 Abs. l Nr. 16

SprengG 100- - 3 000- DM

b) Das nicht, nicht vollständige, nicht rechtzeitige oder unrichtige Machen von Angaben oder das nicht, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlegen von Unterlagen entgegen § l Abs. 2 3. SprengV gemäß § 4 Nr. l 2. Alternative 3. SprengV i. V. m. §41 Abs. l Nr. 16 SprengG 100 - - 3 000,- DM

c) Das nicht, nicht rechtzeitige, nicht vollständige oder unrichtige Anzeigen einer Veränderung entgegen § 2 3. SprengV gemäß § 4 Nr. 2