911

Anlage 2 zum Gem. RdErl. v. 25.2.1999

 

 

Vereinfachtes Bewertungsverfahren "Naturhaushalt"

 

Das vereinfachte Bewertungsverfahren "Naturhaushalt" findet Anwendung bei allen Ausbauvorhaben innerhalb vorhandener Wirkzonen (s. a. Anlage 1); dies setzt voraus, dass die ausbaubedingte seitliche Abweichung vom vorhandenen Verlauf in der Regel nicht mehr als 10 m beträgt. Für die Herleitung des Mindestumfangs der Kompensationsflächen lassen sich folgende Anwendungsfälle unterscheiden:

 

Ausbauvorhaben, die - abgesehen von der direkten Beeinträchtigung durch den Straßenkörper - nur eine geringfügig nachteilige Veränderung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts innerhalb vorhandener Wirkzonen verursachen. Dies sind Maßnahmen, bei denen der Ausbau zu einer Neuklassifikation und damit verbundenen Erhöhung des Verkehrsaufkommens gemäß Abb. 3.1.1-7 des Gutachtermodells führt (z.B. 6-streifiger Ausbau mit Änderung der DTV-Belastungsklasse).

 

Die Änderung der Beeinträchtigungsintensität innerhalb der vorhandenen Wirkzonen wird durch die Differenz der Beeinträchtigungsfaktoren nach und vor dem Ausbau ausgedrückt. Sie hat den konstanten Wert F = 0,1 bzw. 0,2 (vgl. Abb. 3.1.1-7 des Gutachtermodells) und ist Ausgangspunkt für die Prüfung evtl. ausbaubedingter erheblicher und nachhaltiger Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts innerhalb der Wirkzonen. Wegen des konstanten Wertes F in allen Wirkzonen ist eine Abgrenzung dieser Zonen untereinander nicht mehr erforderlich.

 

Ausbauvorhaben, die - abgesehen von der direkten Beeinträchtigung durch den Straßenkörper - keine nennenswert nachteilige Veränderung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts innerhalb vorhandener Wirkzonen hervorrufen. Dies sind Maßnahmen, bei denen die DTV-Belastungsklasse gemäß Abb. 3.1.1-7 des Gutachtermodells trotz Ausbau unverändert bleibt (z.B. 6-streifiger Ausbau ohne Änderung der DTV-Belastungsklasse).

 

Bei den o.g. Vorhaben, denen gemeinsam ist, dass der Ausbau auf bereits ökologisch vorbelasteten Flächen erfolgt - d.h. der tatsächliche Biotopwert ist geringer als der Wert aus Abb. 3.1.1-6 des Gutachtermodells - ergibt sich der Mindestflächenumfang der Kompensationsmaßnahme eines beeinträchtigten Biotoptyps vereinfacht aus der Beziehung:

 

 

Dabei bedeutet:

 

K:        Erforderlicher Mindestumfang der Flächengröße der Kompensationsmaßnahme (ha, m2)

B:        Flächengröße des beeinträchtigten Biotoptyps (ha, m2)

F:        Beeinträchtigungsfaktor:

            Baukörper (einschl. Böschungen): F = 1,0

            Wirkzonen: F = 0,1 bzw. 0,2 (Ausbau mit Änderung

                                         der DTV-Belastungs-

                                         klasse)

                       F = 0            (Ausbau ohne Änderung

                                         der DTV-Belastungs-

                                         klasse)

 

T:        Zeitfaktor:

            Entwicklungszeit < 30 Jahre:      T = 1,0

            Entwicklungszeit 30 - 100 Jahre:  T = 2,0

            Entwicklungszeit > 100 Jahre:     T = 3,0

 

Daraus folgt:

 

-      Für den Bereich der vom Straßenkörper überlagerten Fläche erhält man die Gesamtkompensationsfläche als Summe der mit dem jeweiligen Zeitfaktor und dem Beeinträchtigungsfaktor F = 1,0 multiplizierten biotoptypbezogenen Eingriffsflächen; die Ausführungen gemäß Nr. 4.3 Abs. 4 dieses Erlasses bleiben unberührt.

 

-      Für den Bereich der Wirkzonen (nur bei Ausbauvorhaben mit Änderung der DTV-Belastungsklasse) erhält man die Gesamtkompensationsfläche als Summe der mit dem jeweiligen Zeitfaktor und dem Beeinträchtigungsfaktor F = 0,1 bzw. 0,2 multiplizierten biotoptypbezogenen Ein­griffsflächen, soweit diese durch die ausbaube­dingte zusätzliche Beeinträchtigungsintensität erheb­lich oder nachhaltig beeinträchtigt sind. Bei Ausbauvorhaben ohne Änderung der Belastungsklasse entfällt dieser Kompensationsanteil (F = 0).

 

Bei der Ermittlung eventueller zusätzlicher Kompensationsmaßnahmen für die Beeinträchtigung abiotischer Landschaftsfaktoren ist entsprechend dem Gutachtermodell zu verfahren (vgl. Nr. 3.1.2.6 des Gutachtermodells); dabei sind die vorstehenden Hinweise zur Bewertung der Erheb­lichkeit und Nachhaltigkeit von Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.