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Anlage 3 zum Gem. RdErl. v. 25.2.1999

 

                 Vereinfachtes Bewertungsverfahren "Landschaftsbild"

 

Das vereinfachte Bewertungsverfahren "Landschaftsbild" findet Anwendung bei zweistreifigen Neubau- und allen Ausbauvorhaben (s.a. Anlage 1).

 

Die vereinfachte Vorgehensweise besteht im Wesentlichen in einem Verzicht auf die rechnerische Herleitung des Erheblichkeitsfaktors (vgl. Nr. 3.2.1.5.5 des Gutachtermodells) und der zusätzlichen Erholungsbelastung (vgl. Nr. 3.2.2.6 des Gutachtermodells). Die Bewertung erfolgt durch eine verbale Beschreibung von Eingriff und Kompensation unter Verwendung nachstehender vereinfachter formalisierter Wertzuordnungen. Diese dienen der Herleitung des Mindestumfangs der Kompensationsflächen für das Landschaftsbild. Die Flächenangaben werden vor allem für die Ermittlung der Gesamtkompensation Naturhaushalt/ Landschaftsbild (vgl. Nr. 3.3 des Gutachtermodells) benötigt.

 

Bei der Herleitung des Mindestumfangs der Kompensationsflächen lassen sich folgende Anwendungsfälle unterscheiden:

 

-      Zweistreifiger Neubau und Ausbau mit deutlich wahrnehmbarer Veränderung des räumlichen Erscheinungsbildes innerhalb der visuellen Wirkzonen (z.B. größere Hang­anschnitte, größere Aufschüttungen oder sonstige deutliche Reliefveränderungen):

 

       Diese Vorhaben sind dadurch gekennzeichnet, dass entweder neue visuelle Wirkzonen entstehen oder vorhan­dene visuelle Wirkzonen wesentlich verändert werden.

 

       Der Kompensationsflächenumfang wird entsprechend dem Gutachtermodell ermittelt (vgl. Nr. 3.2.1.6.1 des Gutachtermodells). Der Erheblichkeitsfaktor "e" ist dabei in Abhängigkeit von der landschaftsästhetischen Wirkung des Eingriffs festzulegen, wobei folgende Werte als Anhalt dienen können:

 

- wenig empfindliche Landschaft:    e = 0,3

- empfindliche Landschaft:               e = 0,5

- sehr empfindliche Landschaft:       e = 0,7 - 0,8

 

Zwischenwerte sind zulässig.

 

       Ein eventueller Flächenzuschlag für die Eignung der Landschaft für die naturbezogene Erholung (vgl. Nr. 3.2.2 des Gutachtermodells) ist verbal zu begründen und durch eine entsprechende Erhöhung des Erheblichkeitsfaktors zu berücksichtigen.

 

-      Ausbau ohne deutlich wahrnehmbare Veränderung des räumlichen Erscheinungsbildes innerhalb der visuellen Wirkzonen:

 

       Bei diesen Maßnahmen werden bestehende visuelle Wirkzonen nicht wesentlich verändert und sind daher zu vernachlässigen.

 

       Im Bereich der Straßenzone I (vgl. Nr. 3.2.1.5.6 des Gutachtermodells) erfolgt eine Kompensation für die Flächen dieser Zone - wie beim Gutachtermodell - im Verhältnis 1 : 1.

 

       Im Bereich der Straßenzone II ist der Kompensationsflächenumfang mit 30 % dieser Fläche anzusetzen.

 

       Ein Flächenzuschlag für "naturbezogene Erholung" kommt wegen der fehlenden visuellen Wirkzonen nicht in Betracht.

 

                 Bei beiden Anwendungsfällen ist bezüglich der Abgrenzung zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen entsprechend dem Gutachtermodell zu verfahren (vgl. Nrn. 3.2.1.6.3 und 3.2.2.6 des Gutachtermodells), wobei im Bereich der visuellen Wirkzonen als Abgrenzungskrite­rium an Stelle des ästhetischen Eigenwertes verein­fachend der Erheblichkeitsfaktor heranzuziehen ist.