Anlage l
zum RdErl. v. 14.12.1978

Vereinbarung

zwischen

*) a) der Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -, vertreten durch
 ....................................................

*) b) dem Landschaftsverband ....................................
vertreten durch ...................................................
- Straßenbauverwaltung -
und
der Gemeinde
- Gemeinde -
vertreten durch ..................................................

 

I. Allgemeines

 

§1
Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Gemeinde und die Straßenbauverwaltung kommen überein, zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse die Ortsdurchfahrt im Zuge der Straße von km bis km als Gemeinschaftsmaßnahme auszubauen.

**) (2) Art und Umfang der Maßnahme bestimmen sich nach den beigefügten Plänen des Straßenbauamtes vom ………………… einschließlich Kostenvoranschlag ………………………………….

oder

**) (2) Art und Umfang der Maßnahme werden wie folgt beschrieben:
...
...

(3) Grundlage des Vertrages sind das Bundesfernstraßengesetz - FStrG/Landesstraßengesetz - LStrG, die Ortsdurchfahrtenrichtlinien - ODR - und die sonst für die Straßenbauverwaltung geltenden Vorschriften und Richtlinien sowie gegebenenfalls der Planfeststellungsbeschluss/Bebauungsplan.

 

§ 2
Durchführung der Baumaßnahme

(1) Die Straßenbauverwaltung führt die Gemeinschaftsmaßnahme im Benehmen mit der Gemeinde durch. Das Straßenbauamt ist für die gesamte Planung, Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung, Abrechnung und Vertragsabwicklung zuständig. Folgende Teile der Baumaßnahme, die eindeutig abtrennbar sind, werden im Auftrag und für Rechnung der Gemeinde vergeben:

Die unzutreffende Alternativfassung des Rubrums ist jeweils zu streichen. Die unzutreffende Alternativfassung des § l Abs. 2 ist jeweils zu streichen.

Soweit diese Teile der Gemeinschaftsmaßnahme nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gefördert werden sollen, darf die Vergabe der entsprechenden Aufträge erst nach Erteilung des ersten Zuwendungsbescheides erfolgen.

(2) Nach Beendigung der Bauarbeiten werden die Bauleistungen gemeinsam durch die Straßenbauverwaltung und die Gemeinde abgenommen. Die Straßenbauverwaltung überwacht die . Gewährleistungsfristen und macht Gewährleistungsansprüche gegen den' Auftragnehmer geltend, und zwar auch namens der Gemeinde, wenn sie gemäß Absatz l Satz 3 die Maßnahme in deren Auftrag vergeben hat. Nach Übergabe der Bauteile an die Gemeinde (§ 16 Absatz 2) teilt diese der Straßenbauverwaltung etwa auftretende Mängel unverzüglich mit.

(3) Der Grunderwerb wird von der Straßenbauverwaltung/Gemeinde in Abstimmung mit der Gemeinde/Straßenbauverwaltung durchgeführt. Soweit ein Enteignungsverfahren notwendig wird, erteilt die Gemeinde/Straßenbauverwaltung der Straßenbauverwaltung/Gemeinde Vollmacht zur Durchführung. Für die Bemessung der Entschädigungen beim Grunderwerb gelten die Grundsätze des Enteignungsrechts.

 

II. Kostenverteilung

 

§3
Kosten der Fahrbahnen, Gehwege und Parkbuchten

(1) Die Straßenbauverwaltung trägt die Kosten für den Ausbau der Fahrbahn und Radwege einschließlich Haltestellenbuchten für den Linienverkehr sowie der zugehörigen Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.

(2) Die Gemeinde trägt die Kosten für "den Bau der Gehwege einschließlich der Hochborde, der Parkbuchten und der zugehörigen Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen. Die Herstellungskosten für den Tiefbord zwischen Fahrbahn und Parkbuchten übernimmt die Straßenbauverwaltung.

(3) Zur erstmaligen Herstellung der Hochborde leistet die Straßenbauverwaltung gemäß Nr. 13 ODR einen einmaligen Beitrag von DM 10,- je lfd. m. Soweit vorhandene Gehwege verdrängt werden, übernimmt die Straßenbauverwaltung die Kosten für die Wiederherstellung in der bisherigen Breite und Beschaffenheit. Die Mehrkosten für die breitere und bessere Ausführung der Gehwege trägt die Gemeinde. Vorhandene Gehwege werden vor Beginn der Bauarbeiten gemeinsam aufgemessen, soweit sie nicht eindeutig aus den Unterlagen nach § l Abs. 2 zu ersehen sind. Darüber wird eine Niederschrift erstellt, die der Abrechnung zugrunde zu legen ist.

§ 4*)
Oberflächenentwässerungsanlagen

Die Kosten der Anlagen für die Oberflächenentwässerung trägt die Straßenbauverwaltung. Die Gemeinde erstattet der Straßenbauverwaltung die Mehrkosten für die aufwendigere Herstellung und Unterhaltung der Entwässerungsanlage, wenn in diese auch das gebündelt zugeführte Wasser von den in der Baulast der Gemeinde stehenden Straßen oder -teilen eingeleitet wird. Die Mehraufwendungen hierfür belaufen sich nach Anlage ... zu dieser Vereinbarung auf voraussichtlich DM .... Der endgültige Kostenanteil wird nach den der Abrechnung zugrunde liegenden Einheitspreisen ermittelt. Die Mehraufwendungen für die Unterhaltung werden kapitalisiert und durch Zahlung eines einmaligen Betrages in Höhe von DM ... an die Straßenbauverwaltung abgelöst.

Oder
§ 4*)

(1) Fahrbahn, Gehwege und. der sonstige Straßenkörper werden über die1 Straßeneinläufe und Anschlussleitungen in den gemeindlichen Mischkanal entwässert. Die Straßenbauverwaltung leistet hierfür an die Gemeinde einen Kostenbeitrag bis zur Höhe des Betrages, den sie bei Durchführung einer eigenen Oberflächenentwässerung aufwenden müsste. Er beträgt...

(2) Mit dem einmaligen Kostenbeitrag sind - unbeschadet der Nr. 14 Abs. 2 S. 2 ODR - sämtliche Forderungen der Gemeinde an die Straßenbauverwaltung abgegolten, die sich aus der Herstellung und Unterhaltung der Mischkanalisation, der betrieblichen Unterhaltung der Einlaufschächte einschließlich der Zuleitungen zum Kanal, dem Anschluss der Straßenentwässerung und der Einleitung des Straßenwassers ergeben. Soweit die Entwässerungsanlage im Bereich der Grundflächen der Straßenbauverwaltung liegt oder verlegt wird, regeln sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten inbezug auf diese Benutzung nach dem dafür bestehenden oder noch abzuschließenden Straßenbenutzungsvertrag.

(3) Die Gemeinde verpflichtet sich unwiderruflich, das Straßenwasser unentgeltlich in die Mischkanalisation aufzunehmen und schadlos abzuführen.

§5
Kreuzungen und Einmündungen

(1) Für die Kosten der Änderung von Kreuzungen im Zuge der Gemeinschaftsmaßnahme sind § 12 FStrG/§ 34 LStrG, die Kreuzungsverordnung und die Straßenkreuzungsrichtlinien maßgebend.

*) (2) Hiernach ergibt sich folgende Aufteilung der Kreuzungskosten zwischen Straßenbauverwaltung und Gemeinde.

oder

*) (2) Die Aufteilung der Kreuzungskosten bleibt einer gesonderten Vereinbarung unter Beteiligung der anderen Baulastträger kreuzender Straßen vorbehalten.

§ 6
Änderung von Versorgungsleitungen

(1) Die notwendigen Änderungen oder Sicherungen gemeindlicher Versorgungsleitungen hat die Gemeinde durchzuführen. Sie hat auch die Änderungen oder Sicherungen von Versorgungs- und sonstigen Leistungen Dritter zu veranlassen, soweit sie gegen diese Rechte geltend machen kann. Die Durchführung der notwendigen Änderungen oder Sicherungen anderer Versorgungs- oder sonstiger Leitungen veranlasst die Straßenbauverwaltung.

(2) Die Kosten für die Maßnahme nach Absatz l trägt/tragen:
(3) Die Benutzung von Straßengrundstücken für gemeindliche Leitungen ist durch einen Straßenbenutzungsvertrag gesondert zu regeln.

§ 7 **)
Stützmauern, Futtermauern, Böschungen und Schutzeinrichtungen

(1) Die Kosten für Stützmauern, Futtermauern. Böschungen und Schutzeinrichtungen, die sowohl der Fahrbahn einschließlich Radwege, wie auch Gehwegen oder Parkplätzen dienen, werden im Verhältnis der Fahrbahn einschließlich Radwegbreite zur Breite der Gehwege und Parkplätze aufgeteilt.

***) (2) Der Kostenanteil beträgt gemäß Kostenvoranschlag für
die Straßenbauverwaltung ... %
und
die Gemeinde ... %

Die anteiligen Unterhaltungskosten der Gemeinde werden kapitalisiert, und durch Zahlung eines einmaligen Betrages in Höhe von DM ... an die Straßenbauverwaltung abgelöst.

oder

***) (2) Die Berechnung der Kostenanteile und des Ablösungsbetrages für die Unterhaltungskosten ergeben sich aus Anlage ... zu dieser Vereinbarung.

oder
§ 7 **)

Die Errichtung der Stützmauer usw. ... ist nur für die Fahrbahn/den Gehweg notwendig. Ihre Gestehungskosten trägt die Straßenbauverwaltung/Gemeinde.

§ 8
Gehwege auf Brücken und in Unterführungen

Die Kosten für den Neubau der ... Brücke/Unterführung einschließlich der Kosten für ,die Herstellung von beidseitigen Gehwegen bis zur Nettobreite von 1,50 m trägt die Straßenbauverwaltung. Die Gemeinde übernimmt die Herstellungskosten für die Mehrbreite der Gehwege und löst die Unterhaltungsmehrkosten ab. Der Ablösungsbetrag beläuft sich auf DM ... (siehe Anlage ... zu dieser Vereinbarung).

§ 9
Grunderwerb

(1) Die Kosten des Grunderwerbs einschließlich der Kosten für Versetzen von Zäunen, Herstellen von Sockelmauern, Entschädigung von Straßenanliegern und Drittbeteiligten usw. sowie die Kosten für Beurkundung, Pfandfreigabe, Vermessung und Vermarkung werden zwischen Straßenbauverwaltung und Gemeinde im Verhältnis der Fahrbahnbreite einschl. Radwege zu den jeweils neugeschaffenen Breiten des oder der beteiligten Gehwege und Parkplätze einschl. Parkstreifen aufgeteilt.

(2) *) Soweit der Grunderwerb nur für Gehwege, Parkplätze oder -streifen anfällt und solche Anlagen auch nicht verdrängt werden, trägt die Gemeinde die Grunderwerbskosten ganz.

und/oder

*) Da der Gehweg/Parkstreifen in dem in der Anlage festgelegten Umfang verdrängt wird, trägt die hierfür anfallenden Grunderwerbskosten die Straßenbauverwaltung. .

(3)***) Der Kostenanteil beträgt gem. Kostenvoranschlag für die Straßenbauverwaltung ...%
und
die Gemeinde ... %

oder

(3) ***) Die Kostenanteile ergeben sich aus Anlage ... zu dieser Vereinbarung.

(4) Vorhandene Verkehrsflächen gehen gem. § 6 Abs. l FStrG/§ 10 Abs. 3 LStrG entschädigungslos auf den jeweiligen Baulastträger über. Restflächen und entbehrliche Straßenflächen, die weder die Straßenbauverwaltung noch die Gemeinde benötigt, erwirbt die Gemeinde zum Verkehrswert.

(5) Die grundbuchamtlichen Vollzugskosten trägt jeder für seinen Erwerb allein.

(6) Die Vermessung wird von der Straßenbauverwaltung auch namens der Gemeinde beantragt.

§ 10
Gebäudeabbruch, Baustelleneinrichtung und Verkehrssicherung

(1) Die Kosten für die Baufeldfreimachung (Abbruch von baulichen Anlagen, Entfernung von Aufwuchs usw.) werden wie die Grunderwerbskosten nach § 9 geteilt.

(2) Die Kosten für Baustelleneinrichtung und -räumung sowie die Verkehrssicherung werden im Verhältnis der . anteiligen Baukosten zwischen der Straßenbauverwaltung und der Gemeinde geteilt.

§ 11
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Die Kostenregelung für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen richtet sich nach § 5 b StVG, soweit die Kosten nicht nach § 5 dieser Vereinbarung aufgeteilt werden.

§ 12
Straßenbeleuchtung

Die Gemeinde trägt die Kosten für die Errichtung, Unterhaltung und den Betrieb der Straßenbeleuchtung. Die Kosten für die Verlegung oder Änderung der vorhandenen Beleuchtungsanlagen werden bei Gemeinschaftsmaßnahmen im Verhältnis der Fahrbahn zur Gehwegbreite (vgl. § 9 Abs. 1) aufgeteilt, soweit sich nicht aus bestehenden Rechtsverhältnissen eine andere Kostenfolge ergibt.

§ 13
Zufahrten und Zugänge

Die Kosten für die Angleichung von vorhandenen Zufahrten und Zugängen werden wie die Grunderwerbskosten zwischen Straßenbauverwaltung und Gemeinde aufgeteilt, soweit sie nicht die Anlieger zu tragen haben.

§ 14
Verwaltungskosten *)

§ 15
Zahlungspflicht und Abrechnung

(1) Straßenbauverwaltung und Gemeinde verpflichten sich, die nach dieser Vereinbarung auf sie entfallenden Kostenanteile zu übernehmen.

(2) Die Abrechnung der Kosten der gemeinsam zu finanzierenden Arbeiten obliegt der Straßenbauverwaltung. Die Gemeinde leistet entsprechend dem Baufortschritt auf Anforderung der Straßenbauverwaltung Abschlagszahlungen. Nach Fertigstellung und Abrechnung der Baumaßnahme wird die Straßenbauverwaltung der Gemeinde eine prüffähige Abrechnung über die Maßnahme und den gemeindlichen Kostenanteil übersenden.

(3) Die Gemeinde verpflichtet sich zur rechtzeitigen Zahlung der jeweils fälligen Rechnungsbeträge und Abschlagszahlungen. Die von ihr an die Straßenbauverwaltung zu zahlenden Rechnungsbeträge werden 6 Wochen nach Anforderung fällig. Soweit die Gemeinde gegenüber der Straßenbauverwaltung mit der Leistung von Abschlagszahlungen oder der Erstattung abgerechneter Kosten in Verzug gerät, hat sie Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.

(4) Soweit Bauarbeiten im Auftrag und für Rechnung der Gemeinde vergeben sind, werden die Rechnungen von' der Straßenbauverwaltung geprüft, festgestellt und an die Gemeinde zur Zahlung weitergeleitet. Die Straßenbauverwaltung ist berechtigt, fällige Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde aus der Baumaßnahme zu erfüllen, wenn dies im Interesse der Gemeinschaftsmaßnahme erforderlich ist.

 

III. Sonstige Regelungen

 

§16
Baulast nach Fertigstellung

(1) Die Straßenbaulast an den fertiggestellten Straßenteilen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Es besteht Übereinstimmung, dass die Baulast an ... (z. B. Grünstreifen und -anlagen)
der Gemeinde
und
an ......................................................................................................
(z. B. Stützmauern)
der Straßenbauverwaltung obliegt.

(3) Nach Fertigstellung der gemeinschaftlichen Baumaßnahme oder abgeschlossener Teile davon übergibt die Straßenbauverwaltung der Gemeinde die in deren Baulast stehenden Straßenteile.

§ 17
Schriftform

Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

Für die Gemeinde:      Für die Straßenbauverwaltung

...................................., den ..................................................

Straßenbauamt

 



*) Die unzutreffende Alternativfassung des Rubrums ist jeweils zu streichen.

*) Die unzutreffende Alternativfassung des Rubrums ist jeweils zu streichen.

**) Die unzutreffende Alternativfassung des § 1 Abs. 2 ist jeweils zu streichen.

**) Die unzutreffende Alternativfassung des § 1 Abs. 2 ist jeweils zu streichen.

*) Die unzutreffende Alternativfassung des § 4 ist jeweils zu streichen.

*) Die unzutreffende Alternativfassung des § 4 ist jeweils zu streichen.

*) Die unzutreffende Alternativfassung des § 5 Abs. 2 ist jeweils zu streichen.

*) Die unzutreffende Alternativfassung des § 5 Abs. 2 ist jeweils zu streichen.

**) Die unzutreffende Alternativfassung des § 7 ist zu streichen.

***) Die unzutreffende Alternativfassung des Abs. 2 ist jeweils zu streichen.

***) Die unzutreffende Alternativfassung des Abs. 2 ist jeweils zu streichen.

**) Die unzutreffende Alternativfassung des § 7 ist zu streichen.

*) Nichtzutreffendes ist jeweils zu streichen.

*) Nichtzutreffendes ist jeweils zu streichen.

***) Die unzutreffende Alternativregelung des Abs. 3 ist jeweils zu streichen.

***) Die unzutreffende Alternativregelung des Abs. 3 ist jeweils zu streichen.

*) Vom Landschaftsverband ggf. auszufüllen.