Anlage 2
zum RdErl. v. 14.12.1978

Erläuternde Hinweise

Gemeinschaftliche Baumaßnahmen in Ortsdurchfahrten mit geteilter Baulast erfordern Vereinbarungen über die Durchführung der Planung, Vergabe, Baudurchführung und Abwicklung. Der Länderfachausschuss Straßenbaurecht hat hierfür als Arbeitshilfe das vorstehende Muster erarbeitet. Je nach Lage des Einzelfalles können noch Ergänzungen eingefügt werden. Soweit das Muster Alternativregelungen vorsieht, ist die der jeweiligen Lage angemessene auszuwählen.

Zu § l Abs. 2

In der Regel wird ein genehmigter RE-Entwurf Art und Umfang der Maßnahmen festlegen. Soweit ein. solcher fehlt, müssen Art und Umfang der Maßnahme in der Vereinbarung unter Beifügung von Plänen und eines Kostenvoranschlages beschrieben werden (Alternative 2). In jedem Falle ist der bestehende Zustand in geeigneter Weise festzuhalten.

Zu § 2 Abs. l

Auch der umgekehrte Fall (Durchführung der Maßnahme durch die Gemeinde) kann vereinbart werden, wenn die Gemeinde über fachkundiges Personal verfügt.

Zu § 2 Abs. 2

Die Abnahme der Bauleistungen ist möglichst mit der Übergabe der Straßenteile an den anderen Baulastträger nach § 16 Abs. 2 zu verbinden.

Zu § 3 Abs. 3

Zu der Ermittlung der Länge der Hochborde ist bei abgerundeten Einmündungen gerade durchzumessen.

Zu § 4

Die in der 2. Alternative vorgesehene Regelung über den Anschluss an den gemeindlichen Mischkanal lässt die bestehenden Benutzungs- und Konzessionsverträge, welche die Benutzung bestimmter Straßengrundstücke für die Verlegung von Versorgungsleitungen gestatten, unberührt.

Der Kostenbeitrag der Straßenbauverwaltung an die Gemeinde ist nach der geltenden Pauschalierungsregelung des Landes zu bemessen oder anhand eines Fiktiventwurfs zu berechnen.

Wird eine abgängige Mischkanalisation von Grund auf erneuert, so kann die Gemeinde von der Straßenbauverwaltung erneut die Kostenbeteiligung fordern (sh. Nr. 14) [2] ODR).

Zu § 5

Sind nur die Straßenbauverwaltung und die Gemeinde an den Kreuzungskosten beteiligt, so ist die Aufteilung der Kosten in der Vereinbarung gemäß dem Kostenvoranschlag hier festzustellen.

Sind weitere Kostenträger zu beteiligen, so ist die Alternativfassung zu wählen.

Zu § 6 Abs. l

Wenn es technisch geboten und wirtschaftlich vertretbar ist, sollen längsverlegte Leitungen aus der Fahrbahn herausverlegt werden. Jeder Beteiligte an der Gemeinschaftsmaßnahme muss seine Rechte gegen Dritte (insbes. die sog. Folgepflicht und die Folgekostenpflicht) ausschöpfen.

Zu § 6 Abs. 2

Bindend kann die Kostenverteilung hier nur zwischen der Straßenbauverwaltung und der Gemeinde festgelegt werden. Soweit Dritte als Kostenträger in Frage kommen, ist hier die Kostenangabe nur nachrichtlich.

Zu § 6 Abs. 3

Soweit die Benutzung vom Straßengrundstück nicht schon durch schriftlichen Vertrag angemessen geregelt ist, soll ein solcher anlässlich der Gemeinschaftsmaßnahme abgeschlossen werden.

Zu § 7

Wenn es zweckmäßig ist, kann die Unterhaltung von Böschungen vertraglich von der Gemeinde übernommen werden.

Für die Ablösung anteiliger Unterhaltungskosten können die Ablösungsrichtlinien 1966 (VkBl 1966 S. 321) herangezogen werden.

Zu § 8

Maßgebend für die Kosten der Gehwege ist Nr. 16 ODR. Die Nettobreite der Gehwege bestimmt sich nach dem ARS Nr. 17/74 (VkBl 1974 S. 638).

Zu § 9 Abs. 3

Die Vereinbarung der Alternativfassung ist angebracht, wenn verschiedene Ausbaubreiten und/oder unterschiedliche Veranlassung gegeben sind.

Zu § 10 Abs. l

Die Kosten der Baufeldfreimachung sind wie die Grunderwerbskosten aufzuteilen, weil die späteren Baukosten hierfür keinen gerechten Maßstab abgeben können.

Zu § 10 Abs.2

Die Kosten notwendiger Umleitungen sind hier nicht erfasst. Soweit Sie anfallen, ist eine ergänzende Regelung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften (z. B. § 14 FStrG/§ 36 LStrG) zu treffen.

Zu § 11

Die Kostenregelung aufgrund kreuzungsrechtlicher Vorschriften hat Vorrang (§ 5 b Abs. 4 StVG).

Zu §12

Zur Straßenbeleuchtung gehören die Beleuchtungskörper, die Masten, Abspannungen und die von der Hauptleitung zu diesen Anlagen abzweigenden Anschlussleitungen. Eine andere Kostenfolge i. S. des Satzes 2 kann sich z. B. ergeben, wenn die Gemeinde aufgrund eines Gestattungsvertrages folge- und folgekostenpflichtig ist.

Zu § 13

Zufahrten und Zugänge in den Verknüpfungsbereichen (Nr. 2 [1] 3. ODR) sind gemäß §§ 8 a Abs. l, 8 Abs. 2 FStrG .als Sondernutzung zu betrachten.

Zu §14

Das RdSchr. ARS 8/1975 (VkBl. 1975 S. 329) gibt hierzu Anhaltspunkte.

Zu § 15 Abs. 3

Verzug tritt nach § 284 Abs. l BGB erst mit der Mahnung des Zahlungspflichtigen ein.

Zu § 16 Abs. 2

Hier kann die Baulast für Straßenteile festgestellt werden, die nicht ohne weiteres ersichtlich ist.

Zu § 16 Abs. 3

Die Übergabe von Straßenteilen an den Baulastträger ist in einem Übergabeprotokoll festzuhalten (vgl. auch § 2 Abs. 2). Nach der Übergabe ist auch ein etwa notwendiger Antrag auf Grundbuchberichtigung zu stellen (§ 6 Abs. 3 FStrG/§ 13 Abs. l LStrG).

Zu § 17

Das Erfordernis der Schriftform bedeutet nicht, dass in jedem Falle eine förmliche Änderung oder Ergänzung der Vereinbarung notwendig ist. Es genügt auch z. B. ein Schriftwechsel oder ein von Vertragspartnern unterzeichnetes Deckblatt.