Anlage
1 zum RdErl. v. 13.1.1989
(Stand: Dezember 2003)
Arbeitsanweisung für
Sehtester
1
Fahrerlaubnisbewerber der Klassen A, AI, B, BE, M, L oder T sind nach § 12 FeV
verpflichtet, sich einem Sehtest zu unterziehen. Der Sehtest wird von einer amtlich
anerkannten Sehteststelle durchgeführt. Sehtester haben daher ihre Aufgaben
objektiv, neutral und unbestechlich zu erfüllen.
2
Sehtester unterstehen der fachlichen Aufsicht des von der Sehteststelle
benannten Arztes. Der Sehtester hat dem Aufsichtführenden die Aufsicht
jederzeit auf dessen Verlangen zu ermöglichen.
3
Der Sehtester hat sich sorgfältig von der Identität des Probanden anhand des
vor der Abnahme des Sehtests vorzulegenden Lichtbildausweises (bei Jugendlichen
unter 16 Jahren genügt Geburtsurkunde oder Familienstammbuch) zu überzeugen.
Der Sehtest darf ohne Vorlage der erforderlichen Personaldokumente nicht
durchgeführt werden.
4
Der Sehtest ist nicht vorzunehmen, wenn bei dem Probanden Erkrankungen oder
Deformationen der Augen erkennbar sind. In diesem Fall ist dem Probanden zu
empfehlen, einen Augenarzt aufzusuchen. Der Sehtest ist ebenfalls nicht
vorzunehmen, wenn der Proband darauf besteht, den Test mit Hilfe einer Brille
mit stark getönten Gläsern zu absolvieren (mehr als 15%. Tönung).
5
Der Sehtest soll nicht in Anwesenheit dritter Personen vorgenommen werden, um
Befangenheit oder Störung des Probanden zu vermeiden und die Geheimhaltung des
Testergebnisses zu gewährleisten. Der Leiter der Sehteststelle oder/und
berechtigte übrige Aufsichtspersonen haben Zutritt zu den Sehtests.
6
Brillen- und Kontaktlinsenträger werden mit Brille bzw. Kontaktlinsen getestet,
soweit es sich um Korrektionen für die Ferne handelt. Andere Sehhilfen können
das Testergebnis ungünstig beeinflussen.
7
Der Sehtester soll seine Anweisungen klar und gut verständlich geben.
Bei Personen, die die deutsche
Sprache nicht einwandfrei beherrschen, muss sich der Sehtester sorgfältig
vergewissern, dass seine Anweisungen verstanden worden sind.
Der Sehtester soll während des
Tests den Probanden daraufhin beobachten, ob seinen Anweisungen richtig
entsprochen wird.
Der Sehtester darf weder durch
Zeichen noch durch mündliche Äußerungen zu erkennen geben, ob der Proband eine
Zahl oder ein Zeichen richtig oder falsch gelesen hat.
Bei besonders erregten oder
durch die Anfahrt oder die Berufstätigkeit erschöpften Probanden soll ggf. der
Test abgebrochen und wiederholt werden, wenn sich die Probanden an die
Testsituation gewöhnt haben.
8
Die Sehtestbescheinigung ist eine Urkunde und demgemäss nach den zivil- und
strafrechtlichen Bestimmungen zu behandeln.
Die Sehtestbescheinigung muss
deutlich lesbar sein. Auf den Sehtestbescheinigungen zu vermerkende
Auffälligkeiten sind eindeutig zu formulieren.
Eintragungen in die Sehtestbescheinigungen
soll der Sehtester nicht während des Sehtests vornehmen.
In der Sehtestbescheinigung ist
anzugeben, ob der Sehtest bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt worden
ist. Als Vordruck sind nur die von der Sehteststelle ausgegebenen Formblätter
zu verwenden.
9
Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne
Sehhilfe mindestens 0,7/0,7 beträgt.
Ergibt der Sehtest eine
geringere Sehleistung, ist der Sehtest nicht bestanden. Der Sehtester hat dem
Probanden zu erläutern, dass er den Sehtest mit Sehhilfen oder mit verbesserten
Sehhilfen wiederholen darf. Besteht der Bewerber den Sehtest endgültig nicht
oder bestehen aus anderen Gründen Zweifel an seinem Sehvermögen, so ist eine
augenärztliche Untersuchung erforderlich.
10
Über die durchgeführten Sehtests haben die Sehtester Aufzeichnungen zu führen.
Die Aufzeichnungen haben sich nur auf die Anzahl der Tests und das jeweils
erzielte Ergebnis (Fahrerlaubnisklasse, bestanden/nicht bestanden) zu
erstrecken. Die Aufzeichnungen müssen jederzeit auf dem Laufenden sein.
Probanden, die den Sehtest wegen
vorab nicht bestandener Sehleistung wiederholen, sind statistisch als neuer
Fall zu buchen. Probanden, die den Sehtest abgebrochen haben und wiederholen,
sind statistisch als ein Testfall zu behandeln.
11
Über die Ergebnisse der Sehtests haben die Sehtester absolutes Stillschweigen
zu wahren. Das gilt nicht gegenüber dem Leiter der Sehteststelle und
berechtigten Aufsichtspersonen.
12
Der Sehtester hat die Bedienungsanleitung bezüglich des Sehtestgerätes des
Herstellerwerkes genau zu beachten. Die Bedienungsanleitung ist Bestandteil
dieser Arbeitsanweisung und ist stets beim Gerät aufzubewahren.
13
Der Sehtester hat das gesamte
Gerät pfleglich zu behandeln und auftretende Mängel sofort dem Leiter der
Sehteststelle zu melden. Der Sehtester hat sich jeweils vor Inbetriebnahme des
Gerätes über dessen volle Funktionsfähigkeit zu überzeugen und eine Kontrolle
der Lampen auf Leuchtdichteunterschiede durch Vergleich vorzunehmen. Bei
Nachlassen der Leuchtkraft einer Lampe ist diese auszuwechseln. Der Sehtester
hat dafür zu sorgen, dass eine Ersatzlampe stets funktionsbereit vorhanden ist.