Anlage 4
Hinweise/Belehrung zur Verwarnung
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,
Ihnen wird vorgeworfen,
gegen deutsche Gesetze verstoßen zu haben und eine Ordnungswidrigkeit begangen zu
haben. Die Ordnungswidrigkeit ist jedoch geringfügig. Die Angelegenheit kann
daher mit einer Verwarnung und der Erhebung eines Verwarnungsgeldes erledigt
werden, sofern Sie damit einverstanden sind und das Verwarnungsgeld sofort
bezahlen. Ein Polizeibeamter ist befugt, ein Verwarnungsgeld bis zur Höhe von
35,-€ zu erheben.
Falls
Sie mit dieser Maßnahme nicht einverstanden sind, müssen Sie mit einem
Bußgeldbescheid durch die zuständigen Verwaltungsbehörden und gegebenenfalls
mit der Weiterleitung an das Gericht rechnen. Um die Durchführung dieses
Verfahrens sicherzustellen, ordnet der Polizeibeamte eine Sicherheitsleistung
an.
Hinweise zur
Niederschrift über eine Sicherheitsleistung
- Angabe Ihrer
Personalien als Beschuldigter/Betroffener
- Angabe von Datum,
Ort und der Straftat/Ordnungswidrigkeit, die Ihnen vorgeworfen wird.
- Damit die
Durchführung des Straf-/Bußgeldverfahrens sichergestellt wird, haben Sie
zur Abwendung der Festnahme bzw. für die zu erwartende Geldstrafe/Geldbuße
und für die Kosten des Verfahrens eine Sicherheit zu leisten. Die
Sicherheit kann, falls Sie nicht über eine akzeptierte EC-, Kredit- oder
Flottenkarte verfügen, in EURO(€), einer dem Geldbetrag entsprechenden
anderen Währung oder mit Reisscheck, im Ausnahmefall in Wertpapieren,
durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen geleistet
werden. Wenn Sie die Sicherheitsleistung nicht freiwillig erbringen,
können Beförderungsmittel oder andere Gegenstände, die Sie mit sich führen
und Ihnen gehören, beschlagnahmt werden. Der Geldbetrag bzw. die
Gegenstände werden an die zuständige Behörde abgegeben. Sie erklären sich
damit einverstanden, dass die von Ihnen nicht innerhalb eines Monats
eingelösten Gegenstände verwertet werden. Im Falle einer rechtskräftigen
Ahndung treten sie den Betrag an die Kasse der zuständigen Behörde
(Gericht oder Kreisordnungsbehörde als Bußgeldstelle) ab, die ihn mit der
Geldstrafe/Geldbuße und den Kosten des Verfahrens verrechnen wird. Sofern
keine oder eine Geldstrafe/Geldbuße in geringerer Höhe festgesetzt wird,
wird der nicht benötigte Betrag an die angegebene Anschrift überwiesen.
- Von Ihnen ist eine
im zuständigen Gerichtsbezirk wohnende Person als
„Zustellungsbevollmächtigter“ zu benennen. Sie empfängt für Sie die
Schriftstücke des Gerichts/ der Bußgeldstelle und sendet diese an Sie
weiter. Der Zustellungsberechtigte ist nicht berechtigt, für Sie
Rechtsmittel einzulegen. Falls Sie keine geeignete Person benennen können,
macht Ihnen der Polizeibeamte einen Vorschlag.
- Die
Staatsanwaltschaft kann unter Umständen mit Ihrer Zustimmung und mit
Zustimmung des zuständigen Gerichts von der Erhebung der öffentlichen
Klage gegen Zahlung einer Geldbuße absehen. Die Tat kann dann nicht mehr
als Vergehen bestraft werden; das Verfahren wird, ohne dass zusätzliche
Kosten entstehen und ohne Eintragung in das Bundeszentralregister
endgültig eingestellt.
Sie können erklären,dass Sie mit einer eventuellen
Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO unter Verrechnung der
Sicherheitsleistung einverstanden sind.
Geben Sie bitte weiter an, ob Sie für den Fall, dass
keine oder eine Geldbuße in geringerer Höhe festgesetzt wird, mit der Abführung
der Sicherheitsleistung bzw. des überbezahlten Betrages an eine gemeinnützige
Einrichtung einverstanden sind oder eine Rückzahlung wünschen. Für diesen Fall
ist eine Bankverbindung zu nennen. Für den Fall, dass eine Hauptverhandlung
anberaumt wird, können Sie beantragen, von der Pflicht zum Erscheinen entbunden
zu werden.
- Sie bestätigen mit
Ihrer Unterschrift, eine Durchschrift der „Niederschrift über die
Sicherheitsleistung“ und eine schriftliche Belehrung erhalten zu haben.
Der Polizeibeamte bestätigt durch Unterschrift den Empfang der von Ihnen
geleisteten Sicherheit.