Anlage 3
Empfehlungen für die
Fortbildung nach § 5 Abs. 5 RettG NW
Innerhalb der jährlichen
Fortbildungen sollen bei Rettungshelferinnen und Rettungshelfern in der Regel
entfallen auf
- Wiederholung von
lebensrettenden Sofortmaßnahmen incl. Reanimation 15 Stunden
- Betreuung, Lagerung, Pflege
und Transportdurchführung von
Kranken/Verletzten •
10 Stunden
- Organisations- sowie Berufs-
und Gesetzeskunde 5 Stunden
Insgesamt:
30 Stunden